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LG Berlin Urteil vom 06.06.2023 - 65 S 39/23

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Verfahrensgang

AG Berlin-Wedding (Urteil vom 30.01.2023; Aktenzeichen 7 C 451/22)

Tenor

Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Amtsgerichts Wedding vom 30. Januar 2023 – 7 C 451/22 – abgeändert und wie folgt neu gefasst:

Die Beklagte wird verurteilt, der Klägerin zu erlauben, ein Zimmer ihrer Wohnung in der …straße …, … Berlin, Vorderhaus 1. OG rechts an Frau …, geboren … unterzuvermieten.

Die Kosten des Rechtsstreits erster und zweiter Instanz hat die Beklagte zu tragen. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

I.

Hinsichtlich der tatsächlichen Feststellungen wird gemäß § 540 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO auf das angefochtene Urteil mit nachfolgenden Ergänzungen Bezug genommen:

Die Klägerin mietete mit Mietvertrag vom 19. Mai 2014 die von ihr inne gehaltene Wohnung mit einer Fläche von 85,17 qm, bestehend aus 3 Zimmern, Küche, Bad und Balkon von der Beklagten.

Mit E-Mail vom 25. April 2022 erbat die Klägerin von der Beklagten die Erlaubnis, an die im Klageantrag benannte Frau …, geboren am … ab dem 1. Mai 2022 ein Zimmer der von ihr gemieteten Wohnung untervermieten zu dürfen.

Sie teilte mit, dass sie selbst weiterhin in der Wohnung wohnen werde und mit der Untervermietung einer Geflüchteten aus dem ukrainischen Kriegsgebiet Unterstützung anbieten möchte.

Mit E-Mail vom 11. Mai 2022 übersandte die Beklagte der Klägerin eine Nachtragsvereinbarung mit der Bitte, zwei unterschriebene Exemplare zurückzusenden.

Die übersandte Nachtragsvereinbarung sah neben der Genehmigung der Untervermietung eine Änderung der im Mietvertrag getroffenen Staffelmietvereinbarung in eine Indexmietvereinbarung vor.

Die Klägerin lehnte die Unterzeichnung der Nachtragsvereinbarung wegen der vorgesehenen Indexmiete ab.

Mit Schreiben vom 11. Juli 2022...

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