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LG Berlin Urteil vom 05.11.2002 - 64 S 170/02

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Wohnraummiete: Ausgliederung fiktiver Instandsetzungskosten in der Mieterhöhungserklärung. Wohnraummiete: Darlegung des Modernisierungscharakters bei Einbau neuer Toilettenspülung, Sicherheitsverglasung, Verfliesung der Wände im Bad, Verstärkung der Elektrosteigeleitungen, Austausch der Wohnungseingangstür und Errichtung eines Vordachs

 

Leitsatz (amtlich)

1. In der Mieterhöhungserklärung nach Modernisierung müssen die fiktiven Instandsetzungskosten nachvollziehbar aus den Gesamtkosten ausgegliedert werden.

2. Die durch die eingebaute Toilettenspülung erzielbare Wassereinsparung muß dargelegt werden.

3. Der Einbau einer "Sicherheitsverglasung" ist auch ohne nähere Erläuterung als Modernisierungsmaßnahme anzuerkennen.

4. Die Verfliesung der Wände im Bad auf 2 Meter stellt auch dann eine Modernisierung dar, wenn der Mieter die Wände bereits bis zu 1,80 m hoch verfliest hatte.

5. Zur Darlegung des Modernisierungscharakters der Verstärkung der Elektrosteigleitungen reicht die Gegenüberstellung der Leistungsmerkmale der alten und der modernisierten Anlage in der Mieterhöhungserklärung aus. Dabei kommt es nicht darauf an, ob der Mieter bereits bisher mit der alten Anlage ausgekommen ist.

6. Der Einbau einer einbruchshemmenden Wohnungseingangstür stellt ebenso wie derjenige eines Vordachs über der Hauseingangstür eine auf der Hand liegende Modernisierungsmaßnahme dar.

 

Tenor

Auf die Berufung der Beklagten wird das am 6. Juni 2002 verkündete Urteil des Amtsgerichts Köpenick - 3 C 389/01 - abgeändert und neu gefasst:

Das Versäumnisurteil des Amtsgerichts Köpenick vom 10. Januar 2002 wird in Höhe von 220,76 Euro nebst 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz gemäß § 1 DÜG aus jeweils 15,77 Euro seit dem 6. September, 7. Oktober, 4. November und 6. Dezember 2000...

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