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LG Düsseldorf Urteil vom 18.03.1997 - 24 S 554/96

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Verfahrensgang

AG Neuss (Urteil vom 22.10.1996; Aktenzeichen 40 C 231/96)

 

Tenor

Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Amtsgerichts Neuss vom 22.10.1996 – 40 C 231/96 – unter Zurückweisung des weitergehenden Rechtsmittels teilweise abgeändert und wie folgt neu gefaßt:

Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an die Kläger 462,– DM nebst 4 % Zinsen seit dem 3.2.1996 zu zahlen.

Im übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits haben die Kläger zu 82 % und die Beklagten zu 18 % zu tragen.

 

Tatbestand

Von der Darstellung des Tatbestandes wird gem. § 543 I ZPO abgesehen.

 

Entscheidungsgründe

Die zulässige Berufung hat in der Sache zum überwiegenden Teil Erfolg.

Die Klage ist im tenorierten Umfang begründet und im übrigen unbegründet.

Die Beklagten schulden den Klägern gem. § 535 Satz 2 BGB sowohl den in den Monaten November 1995 bis Januar 1996 einbehaltenen Mietzins in Höhe von insgesamt 438,60 DM als auch einen sich aus der Nebenkostenabrechnung für das Jahr 1994 ergebenden Nachzahlungsbetrag in Höhe von 23,40 DM.

Die Miete für die Monate November 1995 bis Januar 1996 war nicht gem. § 537 BGB wegen einer erheblichen Beeinträchtigung des Gebrauchs des Mietobjekts gemindert. Denn in den genannten Monaten war weder der Gebrauch der Terrasse noch der des Wohnzimmers wegen der Entfernung der Hecke in erheblicher Weise beeinträchtigt. Die Terrasse konnte auf Grund der Jahreszeit ohnehin nicht genutzt werden. Die ungestörte Nutzung des Wohnzimmers war wegen der vorhandenen undurchsichtigen Gardinen, die auf den von den Beklagten zur Gerichtsakte gereichten Fotos zu erkennen sind, weiter möglich. Eine Beeinträchtigung der Beklagten ist auch nicht darin zu sehen, daß sie die Gardinen zu Sichtschutzzwecken zuziehen mußten. Daß sie dies bereits zu Zeiten taten, als die Hecke noch vorhanden war, ergibt sich ebenfalls aus den vorliegenden Fotos (siehe Bild Nr. 11 Bl. 91 GA).

Der ausgeurteilte Nebenkostennachzahlungsanspruch ist fällig. Daß die Abrechnung den gem. § 259 BGB zu fordernden Formalien genügt, ist unstreitig. Den Beklagten steht auch kein Zurückbehaltungsrecht zu, weil ihnen die Einsicht in die Belege verweigert worden ist. Wie das Amtsgericht zu Recht ausgeführt hat, haben die Kläger den Beklagten die Einsicht noch während des Prozesses angeboten. Daß die Wahrnehmung dieses Angebots ein „fruchtloser Versuch gewesen wäre”, wie die Beklagten vortragen, ist nicht nachvollziehbar dargelegt. Die Behauptung der Beklagten, die Kläger hätten in der Vergangenheit die Belegeinsicht immer wieder verweigert bzw. vereitelt, ist mangels ausreichend konkretisierten Sachvortrages unsubstantiiert und daher unerheblich. Die pauschale Bezugnahme auf den geführten Schriftwechsel reicht nicht aus. Die Vernehmung des hierzu benannten Zeugen hätte eine unzulässige Ausforschung bedeutet. Den Beklagten war daher der Versuch einer Einsicht während des Prozesses zuzumuten. Die Kläger waren nicht verpflichtet, den Beklagten auf deren globale Anforderung hin alle Rechnungsbelege zu kopieren. Dies gilt vorliegend insbesondere im Hinblick darauf, daß die Beklagten zur Einsichtnahme unstreitig nur die Straße überqueren müssen (vgl. Sternel, Mietrecht Aktuell, 3. Aufl., Rdnr. 810 m.w.N.).

Nicht fällig ist hingegen die in die Nebenkostenabrechnung eingestellte Position Heizkosten in Höhe von 2.132,42 DM. Denn die entsprechende Heizkostenabrechnung verhält sich über den Zeitraum 1.6.1993–31.12.1994. Die Abrechnungsperiode darf jedoch nicht über 1 Jahr hinausgehen, § 4 I MGH. Überschreitet der Vermieter den gesetzlich festgelegten Abrechnungszeitraum stellt die 13 oder mehr Monate umfassende Heizkostenbeteiligung grundsätzlich keine ordnungsgemäße Abrechnung dar, so daß die Saldoforderung nicht verlangt werden kann (Lammel, HeizKVO, § 6 Rdnr. 28; Kinne, Heizung und Heizkostenabrechnung, B Rdnr. 37 m.w.N.).

Es verbleibt daher ein Nachzahlungsanspruch in Höhe von (2.155,82 DM – 2.132,42 DM) 23,40 DM.

Der Zinsanspruch folgt aus § 291 BGB.

Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 92 I, 97 I ZPO.

Streitwert für die Berufungsinstanz: 2.594,42 DM.

 

Fundstellen

Haufe-Index 1641718

ZMR 1998, 167

WuM 1998, 252

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