Verfahrensgang
AG Berlin-Spandau (Urteil vom 17.01.2002; Aktenzeichen 9 C 40/01) |
Tenor
Die Berufung der Klägerin gegen das am 17. Januar 2002 verkündete Urteil des Amtsgerichts Spandau – 9 C 40/01 – wird insoweit zurückgewiesen, als auf die Widerklage festgestellt worden ist, dass die Beklagten wegen eines Heizungsmangels (Heizungsthermostate) bis zu dessen Beseitigung berechtigt sind, die Nettokaltmiete um 8 % zu mindern.
Auf die Berufung der Beklagten wird das oben näher bezeichnete Urteil – soweit die Widerklage teilweise abgewiesen worden ist – teilweise abgeändert:
Es wird festgestellt, dass die Beklagten entgegen der Regelung in § 5 des am 7. November 1996 zwischen den Parteien geschlossenen Mietvertrages über die Wohnung … Berlin, sowie entgegen Ziffer 3.8 der Anlage 2 zu diesem Mietvertrag nicht verpflichtet sind, Schönheitsreparaturen in dieser Wohnung auszuführen.
Die Kostenentscheidung bleibt dem Schlussurteil vorbehalten.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Von der Bezugnahme auf die tatsächlichen Feststellungen im angefochtenen Urteil mit Darstellung etwaiger Änderungen oder Ergänzungen wird gemäß §§ 525 S. 1, 313 a Abs. 1 S. 1 ZPO abgesehen.
Tatbestand
Zur Prüfung der Zulässigkeit der Berufung ist gemäß § 26 Nr. 5 EGZPO die ZPO in der bis zum 31. Dezember 2001 geltenden Fassung anzuwenden, da die mündliche Verhandlung, auf der die angefochtene Entscheidung beruht, vor diesem Datum stattgefunden hat und geschlossen worden ist. Für das weitere Berufungsverfahren sind jedoch bereits die Vorschriften der ZPO in der ab dem 1. Januar 2002 geltenden Fassung anzuwenden. In diesem Sinne ist die Überleitungsvorschrift des § 26 Nr. 5 EGZPO auszulegen, denn insbesondere nach dem Willen des Gesetzgebers soll es zu einer schnellstmögliche Anwendung der neuen Vorschriften k...