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LAG Köln Urteil vom 23.06.2021 - 11 Sa 876/20

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Merkmale der Änderungskündigung. Bestimmtheit des Änderungsangebots

 

Leitsatz (redaktionell)

1. Die Änderungskündigung ist ein aus zwei Willenserklärungen zusammengesetztes Rechtsgeschäft. Zur Kündigungserklärung muss ein bestimmtes, zumindest bestimmbares Angebot zur Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses zu geänderten Bedingungen hinzukommen.

2. Das Änderungsangebot muss so konkret gefasst sein, dass es der Arbeitnehmer ohne weiteres annehmen kann. Ihm muss klar erkennbar sein, welche Vertragsbedingungen künftig gelten sollen. Auch im Interesse der Rechtssicherheit muss das Änderungsangebot zweifelsfrei klarstellen, zu welchen Vertragsbedingungen das Arbeitsverhältnis künftig fortbestehen soll. Dem Bestimmtheitsgebot wird auch genügt, wenn die Änderungsbedingungen nach Auslegung (§§ 133, 157 BGB) zweifelsfrei erkennbar sind. Unklarheiten gehen zu Lasten des Arbeitgebers.

 

Normenkette

KSchG § 2; BGB §§ 133, 145, 157, 623

 

Verfahrensgang

ArbG Siegburg (Aktenzeichen 5 Ca 1957/19)

 

Tenor

Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Siegburg vom 10.09.2020 – 5 Ca 1957/19 – sowie die Anschlussberufung der Klägerin werden jeweils kostenpflichtig zurückgewiesen.

Die Revision wird nicht zugelassen.

 

Tatbestand

Die Parteien streiten um die Wirksamkeit von zwei Änderungskündigungen und die Verpflichtung der Beklagten, die Klägerin bis zum rechtskräftigen Abschluss des Kündigungsschutzverfahrens zu den bisherigen Arbeitsbedingungen weiter zu beschäftigen.

Die am .1970 geborene Klägerin, verheiratet, ist seit dem 01.10.2005 bei der Beklagten als Oberärztin in der Inneren Medizin beschäftigt. Auf das Arbeitsverhältnis finden laut Dienstvertrag vom 26.08.2005 die Richtlinien für Arbeitsverträge in den Einrichtungen des Deutschen Caritasverbandes (...

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