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LAG Hamm Urteil vom 16.09.2010 - 15 Sa 812/10

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Allgemeine Geschäftsbedingungen. Weihnachtsgratifikation

Leitsatz (amtlich)

Schließen Bestimmungen eines Arbeitsvertrages, die als Allgemeine Geschäftsbedingungen anzusehen sind, den Anspruch auf eine Weihnachtsgratifikation aus, wenn sich das Arbeitsverhältnis im Zeitpunkt der Auszahlung im gekündigten Zustand befinde, ohne danach zu differenzieren, ob der Grund für die Kündigung im Verantwortungsbereich des Arbeitnehmers oder des Arbeitgebers liegt, so benachteiligen diese Vertragsbestimmungen den Arbeitnehmer entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen und sind damit gemäß § 307 Abs. 1 BGB unwirksam.

Normenkette

BGB § 307 Abs. 1

Verfahrensgang

ArbG Bochum (Urteil vom 15.04.2010; Aktenzeichen 3 Ca 228/10)

Nachgehend

BAG (Urteil vom 18.01.2012; Aktenzeichen 10 AZR 667/10)

Tenor

Die Berufung des Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Bochum vom 15.04.2010 – 3 Ca 228/10 – wird auf seine Kosten zurückgewiesen.

Der Streitwert des Berufungsverfahrens wird auf 1.900,– EUR festgesetzt.

Die Revision wird zugelassen.

Tatbestand

Die Parteien haben erstinstanzlich um die Wirksamkeit einer Kündigung, die Erteilung eines Zeugnisses sowie die Herausgabe von Arbeitspapieren und Zahlungsansprüche der Klägerin gestritten. Zweitinstanzlich ist zwischen den Parteien nur noch streitig, ob die Klägerin Anspruch auf eine Weihnachtsgratifikation in Höhe von 1.900,– EUR brutto hat.

Die Klägerin war seit dem 01.07.2008 als Steuerfachwirtin zu einem durchschnittlichen Bruttomonatsgehalt von 2.100,– EUR mit einer wöchentlichen Beschäftigungszeit von 38,5 Stunden für den Beklagten tätig. Der schriftliche Arbeitsvertrag vom 30.05.2008 enthält in § 5 u.a. folgende Regelungen:

„(1) Die Angestellte erhält ein monatliches, nachträglich zu zahlendes Gehalt ...

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