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LAG Düsseldorf Urteil vom 31.03.2010 - 12 Sa 1512/09

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Urlaubsübertragung bei Arbeitsfähigkeit

Leitsatz (amtlich)

Nach dem Urteil des Gerichtshofs der Europäischen Union vom 10.09.2009 – C-277/08 Vicente Pereda –, RIW 2010, 162 ff., ist § 7 Abs. 3 BUrlG im Licht der Richtlinie 2003/88/EG unionsrechtskonform dahin auszulegen, dass der gesetzliche Anspruch auf vierwöchigen Erholungsurlaub weder auf das Ende des Kalenderjahres noch auf das Ende des Übertragungszeitraums befristet ist. Der Anspruch besteht demzufolge auch im Falle der Arbeitsfähigkeit des Arbeitnehmers fort (in diesem Sinne schon LAG Baden-Württemberg 12.04.1967, BB 1967, 757); gemäß § 7 Abs. 4 BUrlG ist dann der Urlaub, der wegen Beendigung des Arbeitsverhältnisses dem Arbeitnehmer nicht mehr gewährt werden kann, auszuzahlen.

Normenkette

Richtlinie 2003/88/EG Art. 7; BUrlG § 1; BUrlG § 7; BUrlG § 13

Verfahrensgang

ArbG Oberhausen (Urteil vom 11.11.2009; Aktenzeichen 4 Ca 2087/08)

Nachgehend

BAG (Urteil vom 18.10.2011; Aktenzeichen 9 AZR 303/10)

Tenor

1. Die Berufung des Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Oberhausen vom 11.11.2009 wird kostenfällig zurückgewiesen.

2. Die Revision wird zugelassen.

Tatbestand

I. Die Parteien streiten um Urlaubsabgeltung. Der Kläger hatte während des Anstellungsverhältnisses, das von September 2002 bis Ende August 2008 dauerte, keinen Erholungsurlaub in Anspruch genommen und verlangt von dem Beklagten nunmehr den Betrag von EUR 129.686,00 brutto als Abgeltung der offenen Urlaubstage. Der Beklagte wendet im Wesentlichen ein, dass weder eine gesetzliche noch vertragliche Übertragung des jeweiligen Jahresurlaubs stattgefunden habe.

Der am 31.08.1938 geborene Kläger hatte seit 1995 für die G. AG, einer Tochtergesellschaft der Schuldnerin, Führungsaufgaben in indischen Tochtergesellschaften der Sch...

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