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LAG Berlin Urteil vom 27.04.2000 - 10 Sa 33/00, 49 Ca 16080/99 (veröffentlicht am 27.04.2000)

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Anschlußbefristung nach § 1 BeschFG

 

Leitsatz (amtlich)

1. Ein Anschlußarbeitsverhältnis mit „dem selben Arbeitgeber” i.S.d. § 1 Abs. 3 BeschFG liegt auch dann vor, wenn ein Arbeitnehmer im Rahmen eines einheitlichen Betriebes nach Ablauf eines befristeten Arbeitsverhältnisses unter Fortführung seiner Tätigkeit im Betrieb ein weiteres (befristetes) Arbeitsverhältnis mit einem anderen Unternehmensträger des gleichen einheitlichen Betriebes abschließt.

2. Neben dem Vermutungstatbestand (4-Monatsfrist) des § 1 Abs. 3 Satz 2 BeschFG kann es andere Umstände geben, aus denen heraus auf einen engen sachlichen Zusammenhang mit einem vorangegangenen Arbeitsverhältnis zum gleichen Arbeitgeber geschlossen werden kann.

 

Leitsatz (redaktionell)

Hinweis der Geschäftsstelle

Das Bundesarbeitsgericht bittet, sämtliche Schriftsätze in 7facher Ausfertigung bei dem Bundesarbeitsgericht einzureichen.

 

Normenkette

BGB § 620; BeschFG § 1

 

Verfahrensgang

ArbG Berlin (Entscheidung vom 28.10.1999; Aktenzeichen 45 Ca 16080/99)

 

Nachgehend

BAG (Urteil vom 25.04.2001; Aktenzeichen 7 AZR 376/00)

 

Tenor

I. Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Berlin vom 28.10.1999 – 49 Ca 16080/99 – wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.

II. Die Revision wird zugelassen.

 

Tatbestand

Die Parteien streiten über die Wirksamkeit der Befristung ihres Arbeitsverhältnisses.

Die 1972 geborene Klägerin war zunächst in der Zeit vom 24.10.1994 bis zum 31.10.1996 bei der Beklagten als Produktionshelferin gegen einen Bruttostundenlohn von 12,00 DM auf der Grundlage eines befristeten Arbeitsvertrages beschäftigt.

Die Klägerin war sodann anschließend in der Zeit vom 01.11.1996 bis zum 30.10.1997 im Rahmen eines befristeten Arbeitsvertrages bei dem Ingenieurbüro … K. beschäftigt; in der Zeit vo...

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