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LAG Baden-Württemberg Urteil vom 16.09.1997 - 14 Sa 4/97

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Verfahrensgang

ArbG Heidelberg (Urteil vom 12.12.1996; Aktenzeichen 5 Ca 739/95)

 

Nachgehend

BAG (Urteil vom 07.07.1999; Aktenzeichen 7 AZR 232/98)

 

Tenor

I. Auf die Berufung der Klägerin wird dasUrteil desArbeitsgerichts Mannheim/Heidelberg vom12. Dez. 1996 – 5 Ca 739/95 – abgeändert:

Es wird festgestellt, daß das Arbeitsverhältnis der Parteien über den 31. Okt. 1995 hinaus fortbesteht.

Das beklagte Land wird verurteilt, die Klägerin als Verwaltungsangestellte in der Steuerverwaltung mit Tätigkeiten der Vergütungsgruppe V b BAT zu beschäftigen.

II. Im übrigen wird die Berufung der Klägerin zurückgewiesen.

III. Die Kosten der 1. Instanz trägt das beklagte Land; von den Kosten der Berufung trägt die Klägerin 1/3, das beklagte Land trägt insoweit 2/3.

IV. Die Revision wird zugelassen.

 

Tatbestand

Die Parteien streiten über die Rechtswirksamkeit der von ihnen vereinbarten Befristung des Arbeitsverhältnisses; in der Berufungsinstanz macht die Klägerin außerdem ihre Höhergruppierung geltend.

Die Klägerin wurde am 1. Sept. 1991 unter Berufung in das Beamtenverhältnis auf Widerruf als Finanzanwärterin in den Vorbereitungsdienst der Laufbahn des gehobenen Dienstes der Steuerverwaltung des beklagten Landes eingestellt. Der Vorbereitungsdienst – gleichzeitig auch das Beamtenverhältnis auf Widerruf – endete am 31. Okt. 1994 mit erfolgreicher Ablegung der mündlichen Laufbahnprüfung. Die Klägerin bestand mit der Note „ausreichend” bzw. 7,67 Punkten.

Die von der Klägerin angestrebte Übernahme in ein Beamtenverhältnis (auf Probe) erfolgte nicht. Statt dessen erhielt sie einen Zeitvertrag als Angestellte, welcher nunmehr Gegenstand einer Befristungskontrolle ist.

Der unter dem 20. Okt. 1994 nach SR 2 y BAT abgeschlossene Vertrag sieht eine Einstellung der Klägerin als Zeitangestellte für die Daue...

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