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LAG Baden-Württemberg Urteil vom 12.10.2017 - 3 Sa 30/17

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Begriff der politischen Weiterbildung i.S. von § 1 Abs. 4 BZG BW

 

Leitsatz (amtlich)

1. § 1 Abs. 4 BzG BW liegt ein weiter Politikbegriff zugrunde (wie LAG Baden-Württemberg 09. August 2017 - 2 Sa 4/17).

2. Auf die Zehn-Prozent-Grenze des § 7 Abs. 3 Alt. 2 BzG BW sind nur Weiterbildungs- und Qualifizierungsmaßnahmen gem. § 1 Abs. 2 BzG BW anrechenbar, nicht jedoch sonstige Freistellungen im Sinne des § 5 Abs. 2 BzG BW.

 

Normenkette

BzG BW § 1 Abs. 2, § 5 Abs. 2, § 6 Abs. 2 Nr. 1, § 7 Abs. 2, § 1 Abs. 4, § 7 Abs. 3-4

 

Verfahrensgang

ArbG Ulm (Entscheidung vom 01.03.2017; Aktenzeichen 3 Ca 290/16)

 

Tenor

  1. Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Ulm vom 1. März 2017 - 3 Ca 290/16 - wird zurückgewiesen.
  2. Die Beklagte trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.
  3. Für die Beklagte wird die Revision zum Bundesarbeitsgericht zugelassen.
 

Tatbestand

Der Kläger verlangt die Gutschrift von fünf Urlaubstagen auf seinem Urlaubskonto, wobei zwischen den Parteien in diesem Zusammenhang streitig ist, ob ein vom Kläger besuchtes Seminar die Voraussetzungen einer Bildungsmaßnahme nach dem Bildungszeitgesetz Baden-Württemberg (im Folgenden: BzG BW) erfüllt und ob die Beklagte berechtigt war, den geltend gemachten Anspruch auf Bildungszeit abzulehnen.

Der seit 01. Oktober 2007 bei der Beklagten, die ca. 1.300 Arbeitnehmer beschäftigt, tätige Kläger, der Mitglied der IG Metall ist, beantragte mit Schreiben vom 21. April 2016, bei der Beklagten am 28. April 2016 eingegangen, Freistellung nach dem BzG BW zum Zwecke der Teilnahme an der Bildungsmaßnahme "Arbeitnehmer(-innen) in Betrieb, Wirtschaft und Gesellschaft" im Zeitraum vom 26. September bis 30. September 2016. Die Kosten des vom Bildungszentrum der IG Metall in L. , einer gem. § 10 Abs. 7 BzG BW ane...

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