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LAG Baden-Württemberg Urteil vom 01.02.2013 - 12 Sa 90/11

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Unverhältnismäßige außerordentliche Kündigung eines städtischen Arbeiters wegen sexueller Belästigung bei Versetzungsmöglichkeit nach Abmahnung

 

Leitsatz (amtlich)

1. Belästigt ein Arbeitnehmer Andere sexuell, hat der Arbeitgeber dies durch geeignete und angemessene Maßnahmen wie Abmahnung, Versetzung oder Kündigung für die Zukunft zu unterbinden (§ 12 Abs. 3 AGG).

2. Auch im Falle einer sexuellen Belästigung ist die Kündigung des Arbeitsverhältnisses unverhältnismäßig, wenn eine Abmahnung erfolgversprechend ist.

3. Ob eine Abmahnung im Falle einer sexuellen Belästigung entbehrlich ist, weil der Arbeitnehmer hätte erkennen können, dass der Arbeitgeber ein solches Verhalten nicht hinnehmen werde, hängt auch davon ab, wie eindeutig die Personalführung des Arbeitgebers ist. Soweit die Personalführung, repräsentiert durch die jeweiligen Vorgesetzten, keine Zweifel aufkommen lässt, dass sexuelle Belästigungen jeder Art nicht toleriert werden und zu Konsequenzen führen, ist es für den Arbeitnehmer offenkundig, welche Folgen ein entsprechendes Verhalten haben kann.

 

Normenkette

AGG §§ 1, 3 Abs. 3-4, § 7 Abs. 1, 3, § 12 Abs. 3; BGB § 314 Abs. 2, § 611 Abs. 1, § 626 Abs. 1; TVöD § 34 Abs. 1

 

Verfahrensgang

ArbG Heilbronn (Entscheidung vom 10.11.2011; Aktenzeichen 3 Ca 307/11)

 

Tenor

  • 1.

    Die Berufung der beklagten Stadt gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Heilbronn vom 10.11.2011 (3 Ca 307/11) wird auf Kosten der beklagten Stadt zurückgewiesen.

  • 2.

    Die Revision wird zugelassen.

 

Tatbestand

Die Parteien streiten darüber, ob die beklagte Stadt das gemeinsame Arbeitsverhältnis mit Schreiben vom 15.08.2011 wirksam außerordentlich fristlos bzw. wirksam außerordentlich mit sozialer Auslauffrist zum 31.03.2012 kündigen konnte.

Der verheiratete Kläger wurde am 03.08.1956...

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