Entscheidungsstichwort (Thema)
Zum Begriff der "Rückgabe" der Mietsache
Verfahrensgang
LG Berlin (Urteil vom 31.08.1999; Aktenzeichen 19.O.308/98) |
Nachgehend
Tenor
Auf die Berufung des Beklagten wird das am 31.8.1999 verkündete Grundurteil der Zivilkammer 19 des LG Berlin - 19.O.308/98 - abgeändert und wie folgt neu gefasst:
Die Klage wird abgewiesen.
Die Klägerin hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Klägerin wird nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung i.H.v. 90.000 DM abzuwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Die Beschwer der Klägerin übersteigt 60.000 DM.
Tatbestand
Die Klägerin nimmt den Beklagten aus einem zwischen den Parteien geschlossenen Anwaltsvertrag auf Schadensersatz in Anspruch, weil dieser es versäumt habe, rechtzeitig Maßnahmen zur Unterbrechung der Verjährung von Ansprüchen einzuleiten, mit deren Durchsetzung er beauftragt war.
Die Klägerin ist durch Restitutionsbescheid des Landesamtes zur Regelung offener Vermögensfragen vom 30.3.1994 Eigentümerin des bebauten Grundstücks T. in Berlin, ... geworden. Das Grundstück wurde in den 50er Jahren unter Treuhandverwaltung der VEB Kommunale Wohnungsverwaltung Berlin ... gestellt. Mit Vertrag vom 20.8.1959 vermietete der Verwalter die auf dem Grundstück befindlichen Wohnungen und Gewerberäume zur Nutzung als Büroräume an das Institut der S. In Nr. 4 der Anlage 2 zu dem Mietvertrag verpflichtete sich die Mieterin, bei Beendigung des Mietverhältnisses die Mieträume so wiederherzustellen, "dass die in der Anlage bezeichneten Wohnungen wieder in ihrem ursprünglichen Zustand genutzt werden können". Hiervon ausgenommen sollten die Ausstattung der R...