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KG Berlin Urteil vom 14.10.2002 - 8 U 180/01

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Normenkette

BGB §§ 197, 535

 

Verfahrensgang

LG Berlin (Aktenzeichen 12 O 152(00)

 

Tenor

Die Berufung der Beklagten gegen das am 22.3.2001 verkündete Urteil der Zivilkammer 12 des LG Berlin wird zurückgewiesen.

Die Beklagten haben die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte zu 1) darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung i.H.v. 18.000 Euro abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

 

Tatbestand

Die Berufung der Beklagten zu 1), 2a) und 2b) richtet sich gegen das am 22.3.2001 verkündete Urteil der Zivilkammer 12 des LG Berlin, auf dessen Tatbestand und Entscheidungsgründe verwiesen wird.

Die Beklagten tragen zur Begründung der Berufung vor:

Sie seien zur Zahlung der Betriebskosten nicht verpflichtet. Bei der Bestimmung in Nr. 17 der Vertragsbedingungen handele es sich um eine von der Klägerin gestellte Allgemeine Geschäftsbedingung. Die Regelung zu den Betriebskosten sei wegen § 5 AGBG unwirksam. Bis zur Kündigung des Vertrages sei auch eine zusätzliche Zahlung auf die Betriebskosten – unstreitig – nicht verlangt worden.

Ferner erklären die Beklagten die Aufrechnung mit Gegenforderungen aus dem weiteren Mietvertrag vom 24.1./28.1.1994 über die Anmietung der Sport- und Schwimmhalle und nehmen hierzu Bezug auf ihr Vorbringen in erster Instanz und tragen weiter vor:

Die Aufrechnung wegen der Investitionen sei wirksam, weil diese mit Zustimmung des Insolvenzverwalters erfolgt sei. Die Investitionen seien im Einverständnis mit der Klägerin erfolgt. Diese seien sämtlichst auf dem Grundstück verblieben, so das sie der Klägerin zugute gekommen seien.

Am 26.4.1999 sei mit der Klägerin vereinbart worden, dass alle eingebauten Gegenstände in der Hall...

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