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KG Berlin Urteil vom 01.09.2003 - 12 U 20/03

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Kündigung aus wichtigem Grund wegen nachhaltiger Störung des Hausfriedens

 

Normenkette

BGB § 568 Abs. 2 n.F.

 

Verfahrensgang

LG Berlin (Urteil vom 16.12.2002; Aktenzeichen 34 O 103/02)

 

Tenor

Auf die Berufung der Beklagten wird das am 16.12.2002 verkündete Urteil des LG Berlin – 34 O 103/02 – abgeändert und wie folgt neu gefasst:

Die Klage wird abgewiesen.

Die Klägerin hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen. Die Kosten der Nebenintervention werden dem Streithelfer auferlegt.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Der Klägerin wird nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des beizutreibenden Betrages abzuwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe erbringt.

 

Gründe

A. Die Klägerin verlangt als Vermieterin nach Aussprache dreier fristloser Kündigungen von der Beklagten als Mieterin die Räumung von Gewerberäumen im Erdgeschoss des Hauses … in B. …; die Beklagte betreibt in den Räumen den Swinger-Club … . Der im 2. OG des Hauses wohnende Mieter Dr. K. ist dem Rechtsstreit auf Klägerseite als Streithelfer beigetreten.

Das LG hat der Räumungsklage nach Beweisaufnahme stattgegeben (Urteilsverkündung am 16.12.2002, Zustellung an die Beklagte am 18.12.2002). Wegen der Einzelheiten, auch des erstinstanzlichen Vorbringens der Parteien, wird auf den Urteilstext verwiesen.

Die Beklagte wendet sich hiergegen mit ihrer Berufung, die am 17.1.2003 bei Gericht eingegangen ist und die sie nach entspr. Fristverlängerung am 17.3.2003 begründet hat:

1. Das LG habe die Zeugenaussagen unzutreffend gewürdigt und sei deswegen zu dem falschen Ergebnis gelangt, vom Geschäftsbetrieb der Beklagten gingen erhebliche Beeinträchtigungen für die anderen Mieter des Hauses aus. Bei der Beweisaufnahme habe es sich nicht a...

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