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KG Berlin Beschluss vom 28.01.2010 - 24 W 43/09

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Entstehung und Geltendmachung eines Schadens der Wohnungseigentümergemeinschaft

Leitsatz (amtlich)

1. Die Wohnungseigentümergemeinschaft ist zur Geltendmachung eines aufgrund einer Verletzung des Verwaltervertrags in ihrem Verwaltungsvermögen entstandenen Schadens aktivlegitimiert.

2. Ein der Wohnungseigentümergemeinschaft in ihrem Verwaltungsvermögen entstandener Schaden entfällt nicht dadurch, dass der Schadensbetrag in die Jahresabrechnung eingestellt und auf die einzelnen Wohnungseigentümer nach dem im Innenverhältnis unter ihnen geltenden Kostenverteilungsschlüssel verteilt wird.

Normenkette

WEG § 10 Abs. 6 S. 3; WEG § 10 Abs. 7 S. 3

Verfahrensgang

LG Berlin (Beschluss vom 24.02.2009; Aktenzeichen 55 T 33/08 WEG)

AG Berlin-Mitte (Beschluss vom 02.01.2008; Aktenzeichen 71 II 73/06 WEG)

Tenor

I. Unter Aufhebung des angefochtenen Beschlusses wird die Erstbeschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des AG Mitte vom 2.1.2008 - 71 II 73/06 WEG - zurückgewiesen.

II. Hinsichtlich der Kosten erster Instanz bleibt es bei der Entscheidung des AG. Der Antragsteller hat die Gerichtskosten zweiter und dritter Instanz zu tragen. Eine Erstattung außergerichtlicher Kosten wird für die zweite und dritte Instanz nicht angeordnet.

III. Der Geschäftswert dritter Instanz wird auf 15.991,43 EUR festgesetzt.

Gründe

A. Mit der sofortigen weiteren Beschwerde verfolgt die Antragsgegnerin ihren Widerantrag gegen den Antragsteller auf Zahlung von Schadensersatz i.H.v. 15.991,43 EUR nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit (21.12.2006) weiter. Das AG hat dem aus eigenem Recht gestellten Antrag stattgegeben. Auf die Erstbeschwerde des Antragstellers hat das LG unter teilweiser Abänderung des amtsgerichtlichen Be...

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