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Hessischer VGH Urteil vom 13.06.2007 - 11 A 2061/06

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Schallschutzfenster für Wohnräume. Lärmauswirkungen des Frankfurter Flughafens. Außenwohnbereich. Bestandskraft. Dauerschallpegel. Entschädigung. Erneuerung. fachplanerische Zumutbarkeitsschwelle. Fluglärmgesetz. Grenzwert. Lärmberechnung. Lärmmessung. LÄRMSCHUTZBEREICH. Luftseitige KapazitTät. Maximalpegel. Nachtschutzgebiet. nicht voraussehbare Wirkungen. passiver Schallschutz. Planfeststellung. Schallschutzfenster. Schlafraum. Schutzziel. Sigma-Zuschlag. verfassungsrechtliche Zumutbarkeitsschwelle. Wertverlust. Wohnraum. Luftverkehrsrechts

 

Leitsatz (amtlich)

1. Lärmbetroffene Anwohner eines Flughafens können grundsätzlich nicht verlangen, dass die für Schlafräume gebotenen passiven Schallschutzmaßnahmen auch für sonstige Wohnräume gewährt werden.

2. Hinsichtlich der Beurteilung der Lärmauswirkungen ist der gesamte aktuelle Flugbetrieb des Frankfurter Flughafens von dem Planfeststellungsbeschluss aus dem Jahre 1971 gedeckt (Bestätigung der seitherigen Rechtsprechung des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs)

 

Normenkette

FLärmG § 2 Abs. 2, § 4 Abs. 2, § 9 Abs. 1 S. 2; FLärmG Anlage zu § 3; LuftVG § 9 Abs. 3; VwVfG § 75 Abs. 2 Sätze 2, 4

 

Nachgehend

BVerwG (Beschluss vom 21.01.2008; Aktenzeichen 4 B 50.07)

 

Tenor

Das Verfahren wird eingestellt, soweit die Beteiligten die Hauptsache für erledigt erklärt haben.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Klägerin hat die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen zu tragen.

Das Urteil ist wegen der außergerichtlichen Kosten des Beklagten und der Beigeladenen vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des Vollstreckungsbetrages abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger vorher Sicherheit in gleiche...

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