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Hamburgisches OVG Urteil vom 04.11.1999 - 2 E 29/96.N

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rechtskräftig

 

Leitsatz (amtlich)

1. Es ist verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden, daß § 3 BauGB eine individuelle Benachrichtigung der von einem künftigen Bebauungsplan betroffenen Grundeigentümer nicht vorsieht.

2. Es entspricht dem Entwicklungsgebot des § 8 Abs. 2 BauGB, wenn eine private Grünfläche mit dem Zusatz „Dauerkleingärten” durch Bebauungsplan dort festgesetzt wird, wo der Flächennutzungsplan eine Grünfläche darstellt.

3. Die Beurteilung, ob sich eine Kleingartenanlage nach den tatsächlichen Verhältnissen zu einem Wochenendhausgebiet und damit zu einem im Zusammenhang bebauten Ortsteil entwickelt hat, erfordert eine Gesamtbetrachtung anhand aller dafür wesentlichen Kriterien. Der Charakter als Wochenendhausgebiet läßt sich nicht schon damit begründen, daß die tatsächlichen Nutzungsverhältnisse auf einer mehr oder weniger großen Zahl von Parzellen nicht in jeder Hinsicht den Rahmen des Kleingartenrechts einhalten.

 

Normenkette

BauGB § 1 Abs. 6, §§ 3, 8 Abs. 2, § 9 Abs. 1 Nr. 15, § 34 Abs. 1

 

Tenor

Der Normenkontrollantrag wird abgelehnt.

Die Antragsteller tragen die Kosten des Verfahrens als Gesamtschuldner.

Hinsichtlich der Kosten des Verfahrens ist das Urteil vorläufig vollstreckbar. Die Antragsteller dürfen die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe der festgesetzten Kosten abwenden, falls nicht die Antragsgegnerin vor der Vollstreckung Sicherheit in der gleichen Höhe leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

 

Tatbestand

Die Antragsteller wenden sich mit ihrem Normenkontrollantrag gegen den Bebauungsplan Eißendorf 40.

Die Antragsteller sind seit Oktober 1989 Eigentümer des im Plangebiet gelegenen 13.879 m² großen Flurstücks … der Gemarkung Eißendorf. Das Grundstück wird aufgrund eines Pachtvertrages vom 31. Juli 1936 vom Kleingartenverein … genutzt.

Das P...

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