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BVerwG Urteil vom 17.09.1998 - 4 CN 1.97

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Normenkontrolle. Antragsbefugnis. Nachteil. Rechtsverletzung. 6.VwGOÄndG. Änderung des Prozeßrechts. Verkehrslärm

 

Leitsatz (amtlich)

  • Die Neufassung der Antragsbefugnis in § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO (Gesetz vom 1. November 1996, BGBl I S. 1626) gilt nicht für Normenkontrollanträge, die vor dem 1. Januar 1997 gestellt worden sind (wie Urteil vom 12. März 1998 – BVerwG 4 CN 12.97).
  • Ob eine planbedingte Zunahme des Verkehrslärms zum notwendigen Abwägungsmaterial gehört und damit für den Betroffenen einen Nachteil im Sinne von § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO a.F. darstellt, richtet sich letztlich nach den Umständen des Einzelfalls (Bestätigung der bisherigen Rechtsprechung).
 

Normenkette

VwGO § 47 Abs. 2 S. 1; 6. VwGOÄndG Art. 10; GG Art. 20 Abs. 3

 

Verfahrensgang

OVG für das Land NRW (Urteil vom 23.01.1997; Aktenzeichen 7a D 70/93.NE)

 

Tenor

Das Urteil des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 23. Januar 1997 wird aufgehoben.

Die Sache wird zur anderweitiger Verhandlung und Entscheidung an das Oberverwaltungsgericht zurückverwiesen.

 

Tatbestand

I.

Gegenstand des Normenkontrollverfahrens ist der Bebauungsplan 5843/02 der Antragsgegnerin vom 9. Juli 1992, der in dem südöstlichen Bereich des Autobahnkreuzes Köln-West u.a. drei Sondergebiete für großflächige Handels- und Einzelhandelsbetriebe festsetzt. Die Dürener Straße soll zwischen der BAB 1 und der BAB 4 vierspurig ausgebaut werden, um den zu erwartenden Mehrverkehr aus den geplanten Gewerbegebieten aufzunehmen. Das Südende der Marsdorfer Straße ist im Einmündungsbereich zur Dürener Straße ebenfalls noch als Verkehrsfläche beplant; nach dem Ausbauplan sollen von der Dürener Straße eine Links- und eine Rechtsabbiegespur in die Marsdorfer Straße führen.

Der ursprüngliche Antragsteller ist während des Revisionsverfahrens verstorben; der jetzige Antragsteller führt das Verfahren als Testamentsvollstrecker über den Nachlaß des Verstorbenen als Partei kraft Amtes fort. Zum Nachlaß gehört ein Hausgrundstück an der Marsdorfer Straße in Köln-Junkersdorf, etwa 650 m von dem geplanten Baugebiet entfernt.

Mit dem am 18. Juni 1993 gestellten Normenkontrollantrag machte der ursprüngliche Antragsteller geltend, die planbedingte Mehrbelastung durch das zu erwartende Verkehrsaufkommen sei unzumutbar, zumal die Marsdorfer Straße bereits jetzt unverhältnismäßig hoch belastet sei.

Das Normenkontrollgericht hat den Antrag durch Urteil vom 23. Januar 1997 wegen fehlender Antragsbefugnis nach § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO in der Fassung des 6. Gesetzes zur Änderung der Verwaltungsgerichtsordnung – 6.VwGOÄndG – vom 1. November 1996 (BGBl I S. 1626) als unzulässig abgewiesen. Die Neuregelung der Antragsbefugnis sei auch auf solche – noch anhängige – Verfahren anwendbar, die vor dem 1. Januar 1997 eingeleitet worden seien. Der Antragsteller könne nicht geltend machen, durch den angefochtenen Bebauungsplan in seinen Rechten verletzt zu sein. Der Bebauungsplan wirke nicht auf eine Rechtsposition des Antragstellers ein. Auswirkungen des Bebauungsplans, die sich auf dem Grundstück des Antragstellers noch bemerkbar machen könnten, seien – wenn überhaupt – nur insoweit in Betracht zu ziehen, als infolge der Verwirklichung der Festsetzungen des Bebauungsplans mit deutlich gesteigertem Verkehrsaufkommen auf der Dürener Straße zu rechnen sei und nicht ausgeschlossen werden könne, daß dieser Mehrverkehr seinen Weg zu einem Teil auch über die Marsdorfer Straße durch Junkersdorf nehme. Derartige Auswirkungen verletzten jedoch keine Rechte des Antragstellers im Sinne des § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO n.F.

Mit der vom Normenkontrollgericht zugelassenen Revision verfolgt der Testamentsvollstrecker das Begehren weiter und beantragt,

das Urteil des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 23. Januar 1997 aufzuheben und den Bebauungsplan 5843/02 der Antragsgegnerin für nichtig zu erklären.

Die Antragsgegnerin beantragt,

die Revision zurückzuweisen.

 

Entscheidungsgründe

II.

Die Revision ist begründet. Das Urteil des Normenkontrollgerichts beruht auf einer Verletzung von Bundesrecht. Da für eine abschließende Entscheidung weitere Tatsachenfeststellungen erforderlich sind, ist die Sache an das Normenkontrollgericht zur erneuten Entscheidung zurückzuverweisen (§ 144 Abs. 3 Nr. 2 VwGO).

1. Die Neufassung der Antragsbefugnis in § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO (Gesetz vom 1. November 1996, BGBl I S. 1626) gilt nicht für Normenkontrollanträge, die vor dem 1. Januar 1997 gestellt worden sind. Die gegenteilige Auffassung des Normenkontrollgerichts trifft nicht zu. Der erkennende Senat hat dies in seinem Urteil vom 12. März 1998 – BVerwG 4 CN 12.97 – (UPR 1998, 270 = DÖV 1998, 604 = DVBl 1998, 775; zum Abdruck in der Amtlichen Sammlung vorgesehen) im einzelnen begründet. Er hat insbesondere darauf abgestellt, daß der Verlust eines bereits – hier durch § 47 Abs. 2 VwGO a.F. – eingeräumten “Anspruchs” auf eine Sachentscheidung unter dem Gesichtspunkt der Rechtssicherheit und des Vertrauensschutzes jedenfalls nur eintrete, wenn das die Änderung verfügende Gesetz selbst hinreichend deutlich diesen Verlust ausspreche. Der Gesetzgeber solle sich selbst Klarheit darüber verschaffen, ob und aus welchen Gründen er die mit der Beseitigung einer solchen Verfahrensposition verbundenen Folgen in Kauf nehmen wolle. In diesem Zusammenhang könnten auch Erwägungen zum Gleichheitssatz eine Rolle spielen: Die Antragsteller eines Normenkontrollverfahrens hätten wenig Einfluß darauf, wann das Gericht über ihren Antrag entscheidet. Es erscheine deshalb auch unter diesem Aspekt zumindest begründungsbedürftig, ihnen eine Verfahrensposition zu entziehen, die bei anderen Antragstellern wegen einer zügigeren Bearbeitung durch das Gericht – dies illustriert gerade der vorliegende Fall, in dem der Normenkontrollantrag bereits im Jahr 1993 gestellt worden war – möglicherweise zu einem Verfahrenserfolg geführt habe. Da eine hinreichend deutliche Übergangsregelung für die sachliche Antragsbefugnis fehle, sei § 47 Abs. 2 VwGO in seiner alten Fassung weiterhin für Normenkontrollanträge anwendbar, die vor dem 1. Januar 1997 anhängig geworden seien.

An dieser Rechtsprechung, gegen die die Verfahrensbeteiligten keine Einwände vorgetragen haben, ist festzuhalten.

2. Die Entscheidung des Normenkontrollgerichts stellt sich auch nicht aus anderen Gründen als richtig dar (§ 144 Abs. 4 VwGO). Zur Beurteilung der Frage, ob die Antragsbefugnis des Antragstellers möglicherweise bereits nach § 47 Abs. 2 VwGO a.F. zu verneinen ist, bedarf es weiterer tatsächlicher Feststellungen durch das Normenkontrollgericht.

Der Antragsteller trägt vor, der schon bisher prekäre Verkehr auf der Marsdorfer Straße habe durch den Anschluß neuer Gewerbegebiete ein unerträgliches Ausmaß gerade in Verkehrsspitzenzeiten angenommen. Die Planung des vierspurigen Ausbaus der Dürener Straße im Bereich Marsdorf unter Einbeziehung der Kreuzung Marsdorfer Straße bedeute, daß noch mehr Verkehr durch Junkersdorf geführt werde. Der Bebauungsplan räume der Antragsgegnerin die Möglichkeit ein, zusätzliche Abbiegespuren von der Marsdorfer Straße in die Dürener Straße zu bauen und damit einen erheblichen Eingriff in die Marsdorfer Straße vorzunehmen. Auch der Regierungspräsident in Köln habe Bedenken gegen die Erweiterung des Knotenpunktes Marsdorfer Straße/Dürener Straße im Hinblick auf die beabsichtigte Verkehrsberuhigung im Stadtteil Junkersdorf geltend gemacht. Soweit der Antragsteller mit diesem Vortrag sinngemäß geltend macht, die Verkehrssituation an der Marsdorfer Straße vor seinem Grundstück werde durch den streitigen Bebauungsplan nachteilig verändert, weil wegen des durch die Planung zugelassenen vierspurigen Ausbaus der Einmündung in die Dürener Straße vermehrter Verkehr in die Marsdorfer Straße hineingezogen werde, läßt sich das Vorliegen eines Nachteils im Sinne von § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO a.F. nicht von vornherein ausschließen.

Nach feststehender höchstrichterlicher Rechtsprechung ist ein Nachteil gegeben, wenn der Antragsteller durch den angegriffenen Bebauungsplan oder durch dessen Anwendung in einem Interesse negativ betroffen wird, das im Rahmen der planerischen Abwägung gemäß § 1 Abs. 6 BauGB zu berücksichtigen war (vgl. grundlegend BVerwG, Beschluß vom 9. November 1979 – BVerwG 4 N 1.78 u.a. – BVerwGE 59, 87 ≪99 ff.≫). An öffentlichen und privaten Interessen ist in die Abwägung dasjenige einzustellen, was “nach Lage der Dinge” im Rahmen der Abwägung erheblich sein kann. Auszuscheiden sind nur solche Belange, die entweder objektiv geringwertig oder die nicht schutzwürdig sind. Derartige Belange sind bereits ihrem Inhalt nach nicht berücksichtigungsfähig. Sie sind kein für die Abwägung geeignetes Abwägungsmaterial, weil sich von ihnen – ganz unabhängig von anderen gegenläufigen Interessen – vorab sagen läßt, daß sie in keinem Falle eine sachgerechte Abwägung beeinflussen können.

Zu den abwägungserheblichen Belangen kann auch das Interesse der Anwohner einer Straße gehören, vor erhöhtem Verkehrslärm verschont zu werden (vgl. BVerwG, Beschluß vom 18. März 1994 – BVerwG 4 NB 24.93 – Buchholz 310 § 47 VwGO Nr. 88 – DVBl 1994, 701). Die von dem Antragsteller vorgetragenen Belange werden von der Rechtsordnung nicht mißbilligt, sondern – im Gegenteil – in §§ 3, 40 ff. BImSchG sowie in § 1 Abs. 5 Satz 1 und 2 Nrn. 1 und 7, § 5 Abs. 2 Nr. 6 und § 9 Abs. 1 Nr. 24 BauGB ausdrücklich als schutzbedürftig bewertet. Damit steht zugleich fest, daß sich die Rechtsordnung gegenüber den Belangen des Verkehrslärmschutzes und ihrer Bedeutung für die Bauleitplanung keineswegs “neutral” verhält. Beeinträchtigungen, die sich aus einer faktischen Steigerung des Zu- und Abgangsverkehrs ergeben, können daher nicht als nicht schutzwürdig und deshalb unerheblich für die Abwägung angesehen werden. Bei der Kontrolle der Abwägung kann sich die Zurückstellung von Lärmschutzbelangen zwar durchaus als “gerecht” (§ 1 Abs. 6 BauGB) und damit als rechtmäßig erweisen, wenn die planbedingte Zunahme des Verkehrs geringfügig ist oder wenn andere Belange für die im Bebauungsplan gewählte Verkehrslösung sprechen. Ob das der Fall ist, hängt von der konkreten Situation ab, auf die die Planung trifft. Jedenfalls nimmt es den Lärmschutzbelangen nicht die Schutzwürdigkeit und bewirkt nicht, daß der von einer Lärmerhöhung betroffene Antragsteller keinen Nachteil im Sinne des § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO a.F. erleidet oder zu erwarten haben kann.

Allerdings reicht es nicht aus, daß die Zunahme des Lärms auf einer allgemeinen Veränderung der Verkehrslage beruht. Erforderlich ist vielmehr, daß sich die Verkehrssituation in einer spezifisch planbedingten Weise ändert. Ob eine planbedingte Zunahme des Verkehrslärms zum notwendigen Abwägungsmaterial gehört und damit für den Betroffenen einen Nachteil im Sinne von § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO a.F. darstellt, richtet sich letztlich nach den Umständen des Einzelfalls (BVerwG, Beschluß vom 19. Februar 1992 – BVerwG 4 NB 11.91 – Buchholz 310 § 47 VwGO Nr. 63 – DVBl. 1992, 1099; BVerwG, Beschluß vom 28. November 1995 – 4 NB 38.94 – Buchholz 310 § 47 VwGO Nr. 109 – ZfBR 1996, 109) und unterliegt demgemäß in erster Linie der Beurteilung durch den Tatrichter.

Das Normenkontrollgericht hält es für nicht ausgeschlossen, daß das deutlich gesteigerte Verkehrsaufkommen auf der Dürener Straße zu einem Teil seinen Weg über die Marsdorfer Straße nehmen werde. Es verneint zwar einen adäquaten Ursachenzusammenhang zwischen dem planbedingten Ausbau der Dürener Straße und einem Zuwachs des Verkehrsaufkommens in Junkersdorf; durch die im Bereich der Einmündung der Marsdorfer Straße vorgesehenen Abbiegespuren werde der Verkehrsfluß sogar verbessert werden. Diese Beurteilung ist jedoch für die Frage, ob bei der Aufstellung des streitigen Bebauungsplans abwägungserhebliche Interessen der Anwohner der Marsdorfer Straße und damit auch des Antragstellers zu beachten waren, unergiebig. Das Normenkontrollgericht stellt sie nämlich im Rahmen seiner Prüfung an, ob dem Antragsteller ein Anspruch auf Schutz vor Verkehrslärm wegen einer wesentlichen Änderung der Straße gemäß § 41 BImSchG zustehe und er deshalb im Sinne von § 47 Abs. 2 VwGO n.F. eine Rechtsverletzung geltend machen könne. Der Anwendungsbereich jedenfalls des § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO a.F. kann nicht in dieser Weise eingeengt werden.

Da eine abschließende Entscheidung in der Sache weitere Tatsachenfeststellungen erfordert, die dem Revisionsgericht verwehrt sind, ist die Sache zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an das Normenkontrollgericht zurückzuverweisen (§ 144 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 VwGO).

 

Unterschriften

Gaentzsch, Hien, Lemmel, Heeren

Richter Berkemann kann wegen Urlaubs nicht unterschreiben.

Gaentzsch

 

Fundstellen

BauR 1999, 137

NuR 2000, 540

ZfBR 1999, 41

UPR 1999, 117

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