Entscheidungsstichwort (Thema)
Betriebliche Schuldzinsen aus Investitionsdarlehen i.S.d. § 4 Abs. 4a Satz 5 EStG sind von der Beschränkung des Betriebsausgabenabzugs wegen Überentnahmen ausgenommen
Leitsatz (amtlich)
Der Abzug betrieblicher Schuldzinsen als Betriebsausgaben gemäß § 4 Abs. 4a Satz 5 EStG setzt voraus, dass die Mittel aus den Darlehen, für die die Schuldzinsen anfallen, nachweislich für die Anschaffung oder Herstellung bestimmter Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens verwendet worden sind.
Normenkette
EStG § 4 Abs. 4a S. 5
Nachgehend
Tatbestand
Die Beteiligten streiten über die Abzugsfähigkeit betrieblicher Schuldzinsen nach § 4 Abs. 4a Satz 5 EStG.
Die Klägerin ist eine Kommanditgesellschaft (KG). Ihr Gewinn im Streitjahr 2002 wurde zunächst mit Bescheid vom 7. August 2003 gemäß § 164 Abs. 1 AO unter dem Vorbehalt der Nachprüfung festgestellt.
Im Februar 2004 wurde bei der Klägerin für die Jahre 2000 bis 2002 eine Außenprüfung durchgeführt. Dabei wurde unter anderem festgestellt, dass die Klägerin am 12. November 2001, am 22. Februar 2002 und am 16. April 2002 bei der Sparkasse D drei Darlehen über 175.000 € (342.270,25 DM), 50.000 € und 130.000 € aus KfW-Mittelstandsprogrammen aufgenommen hatte. Die für die Darlehen im Streitjahr aufgewendeten Schuldzinsen waren als Betriebsausgaben verbucht worden. Die Betriebsprüfung ermittelte unter Berücksichtigung aller Über- und Unterentnahmen in den Jahren 1999 bis 2002 die Höhe der gemäß § 4 Abs. 4a EStG nicht abziehbaren Schuldzinsen. Die auf die drei Darlehen entfallenden Schuldzinsen in Höhe von 12.903 € ließ sie nicht zum Abzug als Betriebsausgaben zu. Sie vertrat die Auffassung, dass die Darlehen nicht als nach § 4 Abs. 4a Satz 5 EStG begünstigte Investitionsd...