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FG München Urteil vom 25.07.2012 - 9 K 964/12 (veröffentlicht am 25.09.2012)

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Kindergeld. Zurückverweisung an die Familienkasse nach § 100 Abs. 3 FGO, wenn die Rechtssache weiter aufzuklären ist. Inländischer Wohnsitz muss nicht Mittelpunkt des Lebensinteresses sein. Gewöhlicher Aufenthalt ist ausreichend. Pflicht der Familienkasse zur weiteren Sachaufklärung trotz unzureichender Mitwirkung und offenbar unzutreffender Angaben der Antragstellerin

 

Leitsatz (redaktionell)

1. Die Voraussetzungen für die Aufhebung der Einspruchsentscheidung und des angefochtenen Kindergeld-Aufhebungsbescheids und die Zurückverweisung ohne Sachentscheidung gemäß § 100 Abs. 3 FGO liegen vor, wenn das Gericht die Rechtslage in Teilen anders beurteilt als die Familienkasse, dadurch weitere Ermittlungen notwendig werden und die Rechtssache im übrigen unzureichend aufgeklärt war und, um die Sache entscheidungsreif zu machen, weiter aufzuklären ist.

2. Der Wohnsitz im Inland muss nicht den Mittelpunkt der Lebensinteressen darstellen. Ein nur gelegentliches Verweilen während unregelmäßig aufeinander folgender kurzer Zeiträume zu Erholungszwecken oder ein Aufenthalt, der nur Besuchscharakter hat, reichen jedoch nicht aus. Insofern dient die Sechs-Monats-Regelung des § 9 AO als Anhaltspunkt. Die polizeiliche Meldung ist nicht ausschlaggebend.

3. Ausführungen zum Wohnsitz bzw. gewöhnlichen Aufenthalt der Antragstellerin sowie zur Abwägung der behördlichen Ermittlungspflicht gegen die Mitwirkungspflichten der Antragstellerin im Streitfall.

 

Normenkette

FGO § 100 Abs. 3; AO §§ 8-9, 88; EStG § 32 Abs. 1 Nr. 1, § 62 Abs. 1

 

Tenor

1. Der Kindergeldaufhebungsbescheid vom 9. Dezember 2011 und die Einspruchsentscheidung vom 15. Februar 2012 werden aufgehoben. Die Sache wird an die Familienkasse Passau zurückverwiesen.

2. Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahren...

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