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FG München Urteil vom 20.02.2013 - 3 K 3346/10 (veröffentlicht am 10.07.2013)

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Ort der Lieferung bei Bevollmächtigung des Lieferers zur Abgabe von Zollanmeldungen aufgrund von allgemeinen Geschäftsbedingungen

 

Leitsatz (redaktionell)

Enthalten die AGB einer Waren im Medienbereich überwiegend an Privatpersonen – für den Kunden nicht erkennbar – über eine in der Schweiz ansässige Gesellschaft vertreibenden GmbH eine als gem. § 305c BGB ungewöhnliche und damit nicht als Vertragsbestandteil anzusehende Klausel, dass der Kunde mit seiner Bestellung, in der er die AGB der GmbH akzeptiert, zugleich eine dahingehende Erklärung abgibt, dass er die GmbH bevollmächtigt, die Zollanmeldung zur Einfuhr in Deutschland abzugeben bzw. die dazu erforderlichen Erklärungen abzugeben, verbleibt – da hinsichtlich der Zollanmeldung ein Tätigwerden für die GmbH-Kunden ausscheidet – die Schuldnerschaft für die Einfuhrumsatzsteuer bei der GmbH bzw. der Schweizer Gesellschaft und damit der Ort der Lieferung gem. § 3 Abs. 8 UStG im Inland.

 

Normenkette

UStG 2005 § 3 Abs. 8, § 1 Abs. 1 Nr. 4, §§ 5, 21 Abs. 2; BGB § 305c Abs. 1-2; EUStBV § 1a; Richtlinie 2006/112/EG Art. 32 Abs. 2, Art. 201; VO 2913/92/EWG Art. 201 Abs. 3 S. 1, Art. 5 Abs. 2, 4; EWGV Nr. 913/83 Art. 27

 

Nachgehend

BFH (Urteil vom 16.06.2015; Aktenzeichen XI R 17/13)

 

Tenor

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.

3. Die Revision wird zugelassen.

 

Tatbestand

I.

Streitig ist, ob Lieferungen der … GmbH (nachfolgend: GmbH) im Inland steuerbar und steuerpflichtig sind.

Gegenstand des Unternehmens der Klägerin ist das Halten und Verwalten von Beteiligungen an Unternehmen aller Art, insbesondere Medienunternehmen.

Die Klägerin ist Organträgerin der GmbH; diese vertrieb im Streitjahr u.a. Bücher, DVDs und CDs an Privatkunden im Inland. Der Versand der Ware erfolgte hierbei durch die Fa. (nachfolgend: X) in CH-…. Die Waren wurden dabei an das Lager der X geliefert, dort für die GmbH gelagert und nach Eingang einer Kundenbestellung auf Weisung der GmbH kommis-sioniert, verpackt und für den Versand ins Inland an ein Transportunternehmen übergeben.

Bei Einfuhr der Waren an der deutschen Zollstelle in … erfolgte die Zollabfertigung als vereinfachte Zollanmeldung im Sammelfreischreibungsverfahren, sofern es sich um sog. Kleinsendungen (Warenwert 22 EUR oder darunter) handelte. Hierzu war jeder Anmeldung eine Liste der Empfänger mit Name, Ort und jeweiligem Rechnungsbetrag beigefügt. Bei Lieferungen mit einem Warenwert über 22 EUR erfolgte die Zollabfertigung im Wege einer Sammelzollanmeldung im Namen und auf Rechnung der GmbH.

Bei Bestellung über das Internet wurde der Kunde auf die Geltung der im Streitjahr verwendeten Allgemeinen Geschäftsbedingungen (nachfolgend: AGB-Online) hingewiesen. Ziffer 5.3 der AGB-Online (Bl. 144 FG-Akte) lautet wie folgt:

„[…] Die Auslieferung der Waren erfolgt aus logistischen Gründen direkt von einem Auslieferungslager in der Schweiz. Hierfür bevollmächtigt der Besteller die … GmbH (und deren Unterbevollmächtigte) die Zollanmeldung zur Einfuhr in Deutschland abzugeben und alle in diesem Zusammenhang erforderlichen Urkunden und Papiere vorzulegen. Die … GmbH kommt für alle im Zusammenhang mit der Einfuhr stehenden Zölle, Steuern und Gebühren auf und befreit den Besteller insoweit von allen Verpflichtungen. Dieser Service ist für den Besteller kostenfrei. […]”

In den Bestellformularen, die der … beigelegt waren (Bl. 146 FG-Akte), wurde der Kunde auf die Geltung der im Streitjahr verwendeten Allgemeinen Geschäftsbedingungen (nachfolgend: AGB-Print) hingewiesen. Hierin fand sich die folgende Klausel:

„Die Auslieferung erfolgt aus logistischen Gründen direkt vom Auslieferungslager in der Schweiz an mich. Hiermit bevollmächtige ich die … GmbH und ihre Dienstleister, die dazuerforderlichen Erklärungen in meinem Namen und Auftrag abzugeben. Dieser Service ist für mich kostenfrei, da die … GmbH für mich alle im Zusammenhang mit der Einfuhr stehenden Abgaben und Kosten übernimmt. […]”

Für postalisch zugesandte Bestellscheine (Bl. 147 FG-Akte) wurde eine Klausel verwendet, in der lediglich das Wort „Waren” durch das Wort „Bücher” ersetzt wurde.

In ihrer am 30. März 2009 (Frühleerung) eingereichten Umsatzsteuererklärung für 2007 errechnete die Klägerin ihre Umsatzsteuer mit dem Betrag von … EUR und behandelte hierbei die Kleinsendungen als im Inland nicht steuerbar.

Im Anschluss an eine Umsatzsteuer-Sonderprüfung (Bericht vom 25. Mai 2009) setzte der Beklagte (das Finanzamt – FA –) die Umsatzsteuer für 2007 mit nach § 164 Abs. 2 Abgabenordnung (AO) geändertem Bescheid vom 29. Juni 2009 auf den Betrag von … EUR fest und erhöhte hiermit die Umsatzsteuer um den Betrag von … EUR. Zur Begründung führte das FA im Prüfungsbericht an, dass auch die Lieferungen der Kleinsendungen im Inland steuerpflichtig seien, da die Aufnahme einer Bevollmächtigungsklausel in Tz. 5.3 der Allgemeinen Geschäftsbedingungen der GmbH einen Missbrauch der Gestaltungsmöglichkeiten des Rechts im Sinne des § 42 AO darstelle.

Hi...

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