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FG Hamburg Vorlegungsbeschluss vom 14.05.1984 - IV 14/84 H

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Entscheidungsstichwort (Thema)

97 GetränkStG in Hamburg teilweise verfassungswidrig? – Verstoß gegen EWGV schließt Vorlage an BVerfG nicht aus

 

Leitsatz (redaktionell)

1. Es wird eine Entscheidung des BVerfG darüber eingeholt, ob § 1 des Hamburgischen Gesetzes über die Erhebung einer GetränkSt insoweit gegen Art. 105 Abs. 2 a GG verstößt, als die entgeltliche Abgabe von Bier zum Verzehr an Ort und Stelle einer GetränkSt unterworfen wird.

2. Die Unvereinbarkeit einer nationalen Norm mit EWG-Recht und damit deren Unanwendbarkeit schließt die Einholung einer Entscheidung des BVerfG über deren Verfassungswidrigkeit nicht aus.

 

Normenkette

Hamb. GetränkStG § 1; GG Art. 100 Abs. 1 S. 1, Art. 105 Abs. 2a, Art. 106 Abs. 6 S. 1

 

Gründe

1. Die Gültigkeit des Hamburgischen GetränkStG ist für die Entscheidung des Rechtsstreits erheblich. Ist das Gesetz gültig, dann ist die Klage abzuweisen. Ist das Gesetz in dem genannten Umfang ungültig, dann ist der Klage teilweise stattzugeben.

Gemeinschaftsrechtliche Probleme schließen die Erheblichkeit der Vorlagefrage nicht aus. Insbsondere verstößt das GetränkStG nicht bereits gegen vorrangiges Recht der EG. Die insoweit in Betracht zu ziehende 6. Richtlinie des Rates vom 17. Mai 1977 zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die USt – Gemeinsames Mehrwertsteuersystem: Einheitliche steuerpflichtige Bemessungsgrundlage (77/388 EWG) – betrifft die von den Mitgliedstaaten erhobene Mehrwertsteuer. In Anknüpfung an traditionelle, formale Merkmale beinhaltende Begriffsbestimmungen unterscheidet das Gemeinschaftsrecht zwischen USt, Verbrauchsabgaben und sonstigen indirekten Steuern (Ar. 99 EWGV). Ob eine GetränkSt Hamburger Art gemeinschaftsrechtlich unter die Verbrauchsabgaben einzuordnen ist, hat letztlich der für die Auslegung d...

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