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FG Düsseldorf Urteil vom 17.03.2005 - 11 K 6920/02 E

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Kürzung des Vorwegabzugs bei Pflichtmitgliedschaft in einem berufsständischen Versorgungswerk

 

Leitsatz (redaktionell)

  1. Die Pflichtmitgliedschaft eines nicht sozialversicherungspflichtigen Gesellschafter-Geschäftsführers in einem berufsständischen Versorgungswerk steht der gesetzlichen Rentenversicherungspflicht i.S.d. § 10c Abs. 3 Nr. 2 EStG nicht gleich, so dass sie für sich genommen die Kürzung des Vorwegabzugs für Vorsorgeaufwendungen nicht ausschließen kann.
  2. Ein Gesellschafter-Geschäftsführer einer GmbH erwirbt einen vertraglichen Pensionsanspruch gegen die Gesellschaft auch dann teilweise ohne eigene Beitragsleistung i.S.d. Verringerung seiner gesellschaftsrechtlichen Ansprüche, wenn weitere Mitgesellschafter mit ungleichen Anteilsquoten und Pensionsansprüchen an der Gesellschaft beteiligt sind, von denen die ihm zugesagte Pension anteilig aufzubringen ist.
  3. Freiwillige Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung und Pflichtbeiträge zu einem berufsständischen Versorgungswerk können aufgrund ihrer ausdrücklichen gesetzlichen Zuordnung zu den Sonderausgaben nicht als vorweggenommene Werbungskosten bei den zukünftigen Renteneinkünften berücksichtigt werden.
 

Normenkette

EStG § 3 Nr. 62 Sätze 1-2, § 10 Abs. 3 Nr. 2 S. 2a, § 10c Abs. 3 Nr. 2, § 22 Nr. 1 Sätze 1, 3a; SGB VI §§ 1-4, 7; GmbHG § 29 Abs. 1, § 72

 

Streitjahr(e)

1996, 1997, 1998, 1999, 2000

 

Nachgehend

BFH (Urteil vom 27.05.2009; Aktenzeichen X R 50/06)

BFH (Urteil vom 08.11.2006; Aktenzeichen X R 11/05)

BFH (Urteil vom 08.11.2006; Aktenzeichen X R 11/05)

 

Tatbestand

Streitig ist u. a., ob der Beklagte berechtigt war, bei der Einkommensteuerveranlagung für die Jahre 1996 bis 2000 den Vorwegabzug bei den beschränkt abziehbaren Sonderausgaben zu kürzen.

Der Kläger ist von Beruf Steuerberat...

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