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FG Düsseldorf Gerichtsbescheid vom 07.03.2023 - 12 K 1588/22 AO

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vorläufig nicht rechtskräftig

Revision zugelassen durch das FG

Entscheidungsstichwort (Thema)

Überschreitung der verlängerten Steuererklärungsfristen aufgrund der Corona-Pandemie

Leitsatz (redaktionell)

  1. Ein Verspätungszuschlag ist auch dann gemäß § 152 Abs. 2 Nr. 1 AO zwingend im Wege einer gebundenen Entscheidung festzusetzen, wenn eine Steuererklärung für den Besteuerungszeitraum 2019 erst nach dem Ablauf der aufgrund der Corona-Pandemie bis zum 31.08.2021 gewährten gesetzlichen Fristverlängerung eingereicht wird.
  2. Die Rückausnahme im Sinne des § 152 Abs. 3 Nr. 1 AO, wonach ein Verspätungszuschlag nach Gewährung einer Fristverlängerung nur aufgrund einer Ermessensentscheidung festgesetzt werden darf, greift nur bei vom Finanzamt bewilligten individuellen Fristverlängerungen ein.
  3. Auch aus der in Abschnitt II.7 der FAQ „Corona“ (Steuern) vom 14.12.2021 für die Festsetzung eines Verspätungszuschlags vorgesehenen Einzelfallprüfung ergibt sich kein Anspruch auf die Festsetzung durch Ermessensentscheidung.

Normenkette

AO § 109; AO § 149 Abs. 3; AO § 152 Abs. 1 S. 1; AO § 152 Abs. 2 Nr. 1; EGAO Art. 97 § 36 Abs. 1

Streitjahr(e)

2019

Nachgehend

BFH (Urteil vom 30.07.2025; Aktenzeichen X R 7/23)

Tatbestand

Mit der Klage wendet sich der Kläger gegen die Festsetzung eines Verspätungszuschlags i.H.v. 100 € aufgrund der verspäteten Abgabe der Gewerbesteuererklärung für 2019.

Der Kläger hat seine Gewerbesteuererklärung für 2019 unter Mitwirkung eines Steuerberaters, seines derzeitigen Prozessbevollmächtigten, am 28.12.2021 eingereicht, ohne zuvor beim beklagten Finanzamt eine Verlängerung der Abgabefrist beantragt und ohne bei Einreichung der Erklärung Entschuldigungsgründe für die Verspätung dem Finanzamt mitgeteilt zu haben.

Das beklagte Finanzamt hat zusammen mit dem Bescheid für 201...

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