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FG Berlin-Brandenburg Urteil vom 14.11.2017 - 9 K 9235/15

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rechtskräftig

Entscheidungsstichwort (Thema)

Kein Zufluss von Arbeitslohn zum Zeitpunkt von Wertgutschriften auf einem Zeitwertkonto des Minderheitsgesellschafter-Geschäftsführers einer GmbH

Leitsatz (redaktionell)

1. Auf einer wirksamen schriftlichen Vereinbarung beruhende Wertgutschriften auf einem Zeitwertkonto zugunsten des Minderheitsgesellschafter-Geschäftsführers einer GmbH führen noch nicht zum Zufluss von Arbeitslohn, wenn die Beträge aus der Entgeltumwandlung bei einem Dritten angelegt werden und der Gesellschafter-Geschäftsführer zunächst keinen Anspruch auf die Auszahlung der Versicherungssumme hat, sondern nach den getroffenen Vereinbarungen grundsätzlich erst in der späteren Freistellungsphase sowie nach der Vereinbarung eines Auszahlungsplans mit der GmbH über die angelegten Beträge verfügen kann. Daher führen erst die späteren Auszahlungen aus dem Zeitwertkonto an den Minderheitsgesellschafter-Geschäftsführer bei diesem zu einem Zufluss (vgl. FG Köln, Urteil v. 26.4.2016, 1 K 1191/12). Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus der Organstellung des Gesellschafter-Geschäftsführers (entgegen BMF, Schreiben v. 17.6.2009, BStBl 2009 I S. 1286).

2. Der steuerliche Begriff des Zeitwertkontos entspricht dem Begriff der Wertguthabenvereinbarung nach § 7b SGB IV. Ein Wertguthaben setzt eine schriftliche Vereinbarung über den Aufbau des Wertguthabens voraus, nach der Arbeitsentgelt, das mit einer vor oder nach der Freistellung oder der Verringerung der vertraglich vereinbarten Arbeitszeit erbrachten Arbeitsleistung erzielt wird, eingebracht wird, um es für Zeiten der Freistellung aus dem Wertguthaben zu entnehmen (vgl. FG Baden-Württemberg, Urteil v. 22.6.2017, 12 K 1044/15).

Normenkette

EStG § 42d Abs. 1 Nr. 1; EStG § 11 Abs. 1 S. 1; EStG § 11 Ab S. 4; EStG § 19 Abs....

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