Entscheidungsstichwort (Thema)
Zeitwertkonto, Fremdgeschäftsführer
Leitsatz (redaktionell)
1) Der Zufluss von Einnahmen kann auch durch eine Gutschrift in der Rechnungslegung des Schuldners bewirkt werden, wenn sich hieraus neben dem buchmäßigen Festhalten der Verpflichtung ergibt, dass der Betrag dem Gläubiger fortan zur Verfügung stehen soll und der dieser in der Lage ist, den Leistungserfolg ohne weiteres Zutun des im Übrigen leistungsbereiten und leistungsfähigen Schuldners herbeizuführen.
2) Einzahlungen auf einem Zeitwertkonto zugunsten des Fremdgeschäftsführers einer GmbH führen hiernach nicht zum Zufluss von Arbeitslohn, wenn die Beträge in die von der Gesellschaft abgeschlossene Rückdeckungsversicherung eingezahlt werden und der Geschäftsführer bis zur Freistellungsphase keinen Anspruch auf Auszahlung der Versicherungssumme hat.
Normenkette
EStG § 11; EStG § 8 Abs. 1
Nachgehend
BFH (Urteil vom 22.02.2018; Aktenzeichen VI R 17/16)
Tatbestand
Die Beteiligten streiten über die Frage, ob Einzahlungen auf einem Zeitwertkonto beim Geschäftsführer einer GmbH zu einem Zufluss von Arbeitslohn führen.
Der Kläger ist seit 1992 Geschäftsführer der G … GmbH (GmbH). Anteile an der Gesellschaft hält er nicht.
Auf Grundlage eines Beschlusses der Gesellschafterversammlung vom 15.01.2007 erweiterte die GmbH den mit dem Kläger geschlossenen Dienstvertrag um eine „Vereinbarung zur Ansammlung von Wertguthaben zur Finanzierung eines vorzeitigen Ruhestandes” und richtete in diesem Zusammenhang ein so genanntes Zeitwertkonto für den Kläger ein. Im August 2007 schloss die GmbH zur Finanzierung der Entgelte für die spätere Freistellung eine Rückdeckungsversicherung über monatliche Zahlungen von 6.000 €, eine jährliche Zahlung von 13.000 € und eine Einmalzahlung von 36.000 € ab. Lohnbestan...