rechtskräftig
Entscheidungsstichwort (Thema)
Keine Steuerfreiheit für gewerbliche Einkünfte eines Betreuers aus Aufwandsentschädigungen. Verwertungsverbot
Leitsatz (redaktionell)
1. Aufwandsentschädigungen für die Tätigkeit eines Betreuers, der mehr als 10 Betreuungen führt, sind als gewerbliche Einkünfte einkommensteuerpflichtig.
2. Die gewerblichen Einkünfte eines Betreuers aus Aufwandsentschädigungen sind weder nach § 3 Nr. 12 S. 1 EStG noch nach § 3 Nr. 12 S. 2 EStG noch nach § 3 Nr. 26 EStG steuerfrei.
3. Im Besteuerungsverfahren besteht kein allgemeines gesetzliches Verwertungsverbot für Tatsachen, die unter Verletzung von Verfahrensvorschriften ermittelt worden sind.
Normenkette
EStG § 15 Abs. 2 S. 1; EStG § 3 Nr. 12 S. 1; EStG § 3 Nr. 12 S. 2; EStG § 3 Nr. 26; AO § 173 Abs. 1 Nr. 1; BGB § 1896; BGB § 1835a; BGB § 1908i
Nachgehend
BFH (Urteil vom 17.10.2012; Aktenzeichen VIII R 57/09)
Tenor
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.
3. Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand
Die Beteiligten streiten darüber, ob Aufwandsentschädigungen für bis zu 42 gleichzeitige ehrenamtliche Betreuungen, die der Kläger in den Streitjahren übernommen hatte, einkommensteuerbar und -steuerpflichtig sind.
Der Kläger erzielte in den Streitjahren (2001 bis 2004) Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit als Leiter der Finanzabteilung und der Verwaltung bei einem Verband, aus einer hiervon unabhängigen selbständigen Tätigkeit als Aufsichtsrat einer Wohnungsbaugesellschaft sowie aus Kapitalvermögen. Daneben war er zeitweise gleichzeitig in bis zu 42 Fällen als Betreuer i.S. des § 1896 des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) bestellt. Er erhielt in einigen (und zwar 2001: 5; 2002: 3; 2003: 7 und 2004: 5) Fällen unmittelbar vom Betreuten, aber in der verbleibenden...