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EuGH Urteil vom 27.03.1990 - C-113/89

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Entscheidungsstichwort (Thema)

ERSUCHEN UM VORABENTSCHEIDUNG: TRIBUNAL ADMINISTRATIF DE VERSAILLES – FRANKREICH. BEITRITTSAKTE – UEBERGANGSZEIT – FREIZUEGIGKEIT DER ARBEITNEHMER – FREIER DIENSTLEISTUNGSVERKEHR. Beitritt neuer Mitgliedstaaten zu den Gemeinschaften – Portugal – Freier Dienstleistungsverkehr – Portugiesisches Bauunternehmen – Recht zur Einreise mit dem eigenen Personal für die Dauer der Arbeiten – Anwendung der Regelung des Aufnahmemitgliedstaats über den Zugang ausländischer Arbeitnehmer zur Beschäftigung – Unzulässigkeit (EWG-Vertrag, Artikel 59 und 60; Beitrittsakte von 1985, Artikel 215 und 216)

 

Leitsatz (amtlich)

Die Artikel 59 und 60 EWG-Vertrag sowie die Artikel 215 und 216 der Akte über den Beitritt des Königreichs Spanien und der Portugiesischen Republik sind dahin auszulegen, daß ein in Portugal ansässiges Unternehmen, das in einem anderen Mitgliedstaat Dienstleistungen im Bauwesen erbringt, mit seinem eigenen Personal, das es für die Dauer der betreffenden Arbeiten aus Portugal kommen lässt, dorthin einreisen kann. In einem solchen Fall dürfen die Behörden des Mitgliedstaats, in dessen Gebiet die Arbeiten auszuführen sind, dem Leistungserbringer keine Bedingungen bezueglich der Einstellung von Arbeitskräften an Ort und Stelle oder der Einholung einer Arbeitserlaubnis für das portugiesische Personal auferlegen. Sie können jedoch nachprüfen, ob das Unternehmen nicht unter dem Vorwand einer Dienstleistung Artikel 216 der Beitrittsakte umgeht.

 

Normenkette

EWGVtr Art. 59-60; Beitrittsakte von 1985 Art. 215-216

 

Beteiligte

Rush Portuguesa Ldª

Office national d'immigration

 

Tenor

Die Artikel 59 und 60 EWG-Vertrag sowie die Artikel 215 und 216 der Akte über den Beitritt des Königreichs Spanien und der Portugiesischen Republik sind dahin auszulegen, daß ein in...

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