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EuGH Urteil vom 26.06.2003 - C-305/01

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Echtes Factoring, Unternehmereigenschaft, Vorsteuerabzug, Steuerbarkeit der Leistung

 

Leitsatz (amtlich)

1. Die Sechste Richtlinie 77/388/EWG des Rates vom 17. Mai 1977 zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Umsatzsteuern - Gemeinsames Mehrwertsteuersystem: einheitliche steuerpflichtige Bemessungsgrundlage ist dahin auszulegen, dass ein Wirtschaftsteilnehmer, der Forderungen unter Übernahme des Ausfallrisikos aufkauft und seinen Kunden dafür Gebühren berechnet, eine wirtschaftliche Tätigkeit im Sinne der Artikel 2 und 4 dieser Richtlinie ausübt, so dass er die Eigenschaft eines Steuerpflichtigen hat und daher gemäß Artikel 17 der Sechsten Richtlinie zum Vorsteuerabzug berechtigt ist.

2. Eine wirtschaftliche Tätigkeit, die darin besteht, dass ein Wirtschaftsteilnehmer Forderungen unter Übernahme des Ausfallrisikos aufkauft und seinem Kunden dafür Gebühren berechnet, stellt eine Einziehung von Forderungen im Sinne von Artikel 13 Teil B Buchstabe d Nummer 3 a. E. der Sechsten Richtlinie 77/388 dar und ist damit von der mit dieser Bestimmung eingeführten Steuerbefreiung ausgeschlossen.

 

Normenkette

EWGRL 388/77 Art. 2, 4, 13 Teil B Buchst. d Nr. 3

 

Beteiligte

MKG-Kraftfahrzeuge-Factoring

Finanzamt Groß-Gerau

MKG-Kraftfahrzeuge-Factoring GmbH

 

Verfahrensgang

BFH (Beschluss vom 17.05.2001; Aktenzeichen V R 34/99; BFH/NV 2001, 1356)

 

Nachgehend

BFH (Urteil vom 04.09.2003; Aktenzeichen V R 34/99)

 

Tatbestand

Mehrwertsteuer - Sechste Richtlinie 77/388/EWG - Steueranwendungsbereich - Factoring - Factoring-Gesellschaft, die Forderungen aufkauft und dabei das Ausfallrisiko übernimmt

In der Rechtssache C-305/01

betreffend ein dem Gerichtshof nach Artikel 234 EG vom Bundesfinanzhof (Deutschland) in dem bei diesem anhängigen Rechtsstreit

Finanzamt Groß-Gerau

gegen

MKG-Kraftfahrzeuge-Factoring GmbH

vorgelegtes Ersuchen um Vorabentscheidung über die Auslegung einiger Bestimmungen der Sechsten Richtlinie 77/388/EWG des Rates vom 17. Mai 1977 zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Umsatzsteuern - Gemeinsames Mehrwertsteuersystem: einheitliche steuerpflichtige Bemessungsgrundlage (ABl. L 145, S. 1)

erlässt

DER GERICHTSHOF (Sechste Kammer)

unter Mitwirkung des Kammerpräsidenten J.-P. Puissochet, der Richter R. Schintgen (Berichterstatter) und C. Gulmann sowie der Richterin F. Macken und des Richters J. N. Cunha Rodrigues,

Generalanwalt: F. G. Jacobs,

Kanzler: L. Hewlett, Verwaltungsrätin,

unter Berücksichtigung der schriftlichen Erklärungen

- der MKG-Kraftfahrzeuge-Factoring GmbH, vertreten durch P. A. Schultheis, Steuerberater,

- der deutschen Regierung, vertreten durch W.-D. Plessing und M. Lumma als Bevollmächtigte,

- der Kommission der Europäischen Gemeinschaften, vertreten durch E. Traversa und K. Gross als Bevollmächtigte im Beistand von Rechtsanwalt A. Böhlke,

aufgrund des Sitzungsberichts,

nach Anhörung der mündlichen Ausführungen der MKG-Kraftfahrzeuge-Factoring GmbH, vertreten durch Rechtsanwalt N. Ebbert, der deutschen Regierung, vertreten durch M. Lumma, und der Kommission, vertreten durch K. Gross im Beistand von Rechtsanwalt A. Böhlke, in der Sitzung vom 9. Januar 2003,

nach Anhörung der Schlussanträge des Generalanwalts in der Sitzung vom 6. März 2003

folgendes

Urteil

1.

Der Bundesfinanzhof hat mit Beschluss vom 17. Mai 2001, beim Gerichtshof eingegangen am 3. August 2001, gemäß Artikel 234 EG zwei Fragen nach der Auslegung einiger Bestimmungen der Sechsten Richtlinie 77/388/EWG des Rates vom 17. Mai 1977 zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Umsatzsteuern - Gemeinsames Mehrwertsteuersystem: einheitliche steuerpflichtige Bemessungsgrundlage (ABl. L 145, S. 1, im Folgenden: Sechste Richtlinie) zur Vorabentscheidung vorgelegt.

2.

Diese Fragen stellen sich in einem Rechtsstreit zwischen dem Finanzamt Groß-Gerau (im Folgenden: Finanzamt) und der MKG-Kraftfahrzeuge-Factoring GmbH (im Folgenden: Klägerin) über die Art und Weise der Berechnung der von der Klägerin als einer so genannten echten Factoring-Gesellschaft geschuldeten Mehrwertsteuer.

Rechtlicher Rahmen

Die Sechste Richtlinie

3.

Artikel 2 in Abschnitt II - Steueranwendungsbereich - der Sechsten Richtlinie bestimmt:

Der Mehrwertsteuer unterliegen:

1. Lieferungen von Gegenständen und Dienstleistungen, die ein Steuerpflichtiger als solcher im Inland gegen Entgelt ausführt;

2. …

4.

Der den Abschnitt IV - Steuerpflichtiger - der Sechsten Richtlinie bildende Artikel 4 bestimmt in den Absätzen 1 und 2:

(1) Als Steuerpflichtiger gilt, wer eine der in Absatz 2 genannten wirtschaftlichen Tätigkeiten selbständig und unabhängig von ihrem Ort ausübt, gleichgültig zu welchem Zweck und mit welchem Ergebnis.

(2) Die in Absatz 1 genannten wirtschaftlichen Tätigkeiten sind alle Tätigkeiten eines Erzeugers, Händlers oder Dienstleistenden einschließlich der Tätigkeiten der Urproduzenten, der Landwirte sowie der freien Berufe und der diesen gleichgestellten Berufe. Als wir...

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