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EuGH Urteil vom 26.05.1993 - C-171/91, C 171/91

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Auslegung der Artikel 48 Absatz 3 Buchstaben b und c EWG-Vertrag und Artikel 7 der Richtlinie 68/360 zur Aufhebung der Reise- und Aufenthaltsbeschränkungen für Arbeitnehmer der Mitgliedstaaten und ihre Familienangehörigen innerhalb der Gemeinschaft. Mehrjährige Tätigkeit als Arbeitnehmer

Leitsatz (amtlich)

1.

Artikel 48 Absatz 3 Buchstaben b und c EWG-Vertrag und Artikel 7 der Richtlinie 68/360 zur Aufhebung der Reise- und Aufenthaltsbeschränkungen für Arbeitnehmer der Mitgliedstaaten und ihre Familienangehörigen innerhalb der Gemeinschaft sind dahin auszulegen, daß sie einem griechischen Staatsangehörigen nicht das Recht zum Aufenthalt in einem anderen Mitgliedstaat einräumen, wenn er zur Zeit des Beitritts der Griechischen Republik zur Gemeinschaft in diesem anderen Mitgliedstaat arbeitslos war, nachdem er dort mehrere Jahre lang eine Tätigkeit als Arbeitnehmer ausgeübt hatte, seine Arbeitslosigkeit nach dem Beitritt andauerte und es ihm objektiv unmöglich ist, Arbeit zu erhalten.

2.

Zum einen setzt nämlich das Aufenthaltsrecht, das das Gemeinschaftsrecht den die Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaats besitzenden Arbeitnehmern einräumt, die im Aufnahmestaat arbeitslos geworden sind, voraus, daß diese Arbeitnehmer zuvor in Ausübung ihres Rechts auf Freizügigkeit als Arbeitnehmer im Aufnahmestaat beschäftigt waren, was bei einem griechischen Staatsangehörigen vor dem Beitritt seines Landes zur Gemeinschaft nicht möglich war. Zum anderen kann das Recht zum Aufenthalt zum Zweck der Stellensuche von einem Gemeinschaftsangehörigen, der keine Aussicht auf Einstellung hat, nicht mehrere Jahre lang in Anspruch genommen werden.

3.

Das Recht zum Verbleib im Aufnahmemitgliedstaat, das Artikel 48 Absatz 3 Buchstabe d EWG-Vertrag und Artikel 2 Absatz 1 B...

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