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EuGH Urteil vom 23.04.2020 - C-710/18

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Vorlage zur Vorabentscheidung. Freizügigkeit der Arbeitnehmer. Entlohnung. Zuordnung zu den Stufen eines Entgeltsystems. Entgeltsystem, das ein höheres Entgelt an die Dauer der Beschäftigung beim selben Arbeitgeber knüpft. Begrenzte Anrechnung der einschlägigen Vordienstzeiten, die bei einem in einem anderen Mitgliedstaat als dem Herkunftsmitgliedstaat ansässigen Arbeitgeber zurückgelegt wurden

 

Normenkette

AEUV Art. 45 Abs. 1

 

Beteiligte

Land Niedersachsen

WN

Land Niedersachsen

 

Tenor

Art. 45 Abs. 1 AEUV ist dahin auszulegen, dass er einer nationalen Regelung entgegensteht, die für die Ermittlung der Höhe des Entgelts eines als Lehrer bei einer Gebietskörperschaft beschäftigten Arbeitnehmers die Vordienstzeiten, die von diesem Arbeitnehmer bei einem in einem anderen Mitgliedstaat ansässigen anderen Arbeitgeber als dieser Gebietskörperschaft zurückgelegt wurden, nur im Umfang von insgesamt bis zu drei Jahren berücksichtigt, wenn diese Tätigkeit derjenigen gleichwertig ist, die der Arbeitnehmer im Rahmen dieser Tätigkeit als Lehrer auszuüben hat.

 

Tatbestand

In der Rechtssache

betreffend ein Vorabentscheidungsersuchen nach Art. 267 AEUV, eingereicht vom Bundesarbeitsgericht (Deutschland) mit Entscheidung vom 18. Oktober 2018, beim Gerichtshof eingegangen am 14. November 2018, in dem Verfahren

WN

gegen

Land Niedersachsen

erlässt

DER GERICHTSHOF (Siebte Kammer)

unter Mitwirkung des Kammerpräsidenten P. G. Xuereb sowie der Richter A. Arabadjiev (Berichterstatter) und A. Kumin,

Generalanwalt: M. Szpunar,

Kanzler: A. Calot Escobar,

aufgrund des schriftlichen Verfahrens,

unter Berücksichtigung der Erklärungen

  • von WN, vertreten durch Rechtsanwalt K. Otte,
  • des Landes Niedersachsen, vertreten durch Rechtsanwältin J. Rasche,
  • der deutschen Regierung, vertreten durch J. ...

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