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EuGH Urteil vom 17.07.1997 - C-190/95

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Ort der Dienstleistung bei Kraftfahrzeug-Leasing

 

Leitsatz (redaktionell)

Bei dem Verfahren ging es um die Frage, ob beim Kraftfahrzeug-Leasing durch einen Leasing-Geber mit Sitz in Mitgliedstaat A an Kunden in Mitgliedstaat B die Dienstleistung (sonstige Leistung) von einer festen Niederlassung (Betriebsstätte) in Mitgliedstaat B erbracht wird oder sich der Ort der Leistung nach dem Sitz des Unternehmens (Mitgliedstaat A) richtet.

Nach dem Urteil ist jedenfalls dann nicht von einer festen Niederlassung (Betriebsstätte) in Mitgliedstaat B auszugehen, wenn die Leasing-Gesellschaft in Mitgliedstaat B weder über ein Büro noch über Stellplätze für die Fahrzeuge verfügt und die Leasing-Verträge am Geschäftssitz abgeschlossen werden. Nach der Entscheidung kann eine feste Niederlassung nur dann gegenüber dem Sitz der wirtschaftlichen Tätigkeit als Ort der Leistung Vorrang haben, wenn sie einen hinreichenden Grad an Beständigkeit sowie eine Struktur hat, die von der personellen und technischen Ausstattung her eine autonome Erbringung der betreffenden Leistung ermöglicht. Wenn eine Leasing-Gesellschaft in einem anderen Mitgliedstaat weder über eigenes Personal noch über eine Struktur mit einem hinreichenden Grad an Beständigkeit verfügt, in deren Rahmen Verträge abgefaßt oder Entscheidungen über die Geschäftsführung getroffen werden können, hat sie keine feste Niederlassung in diesem Mitgliedstaat.

Die Entscheidung bestätigt die Bestimmungen des nationalen Rechts über den Ort der sonstigen Leistung bei der Vermietung von Beförderungsmitteln (§ 3 a UStG).

 

Beteiligte

ARO Lease

ARO Lease BV

Inspecteur van de Belastingdienst Grote Ondernemingen, Amsterdam

 

Verfahrensgang

Gerechtshof Amsterdam (Niederlande)

 

Gründe

Urteil des Gerichtshofes

„Leasinggesellschaft ...

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