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EuGH Urteil vom 09.03.2006 - C-114/05

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Ort der Dienstleistung, Leistungsbündel bei der Veranstaltung einer Schiffsmesse

 

Leitsatz (amtlich)

Artikel 9 Absatz 2 Buchstabe c erster Gedankenstrich der Sechsten Richtlinie 77/388/EWG des Rates vom 17. Mai 1977 zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Umsatzsteuern ‐ Gemeinsames Mehrwertsteuersystem: einheitliche steuerpflichtige Bemessungsgrundlage ist dahin auszulegen, dass die umfassende Leistung, die der Veranstalter einer Messe oder Ausstellung den Ausstellern erbringt, unter die in dieser Bestimmung genannte Kategorie von Dienstleistungen fällt.

 

Normenkette

EWGRL 388/77 Art. 9 Abs. 2 Buchst. c

 

Beteiligte

Gillan Beach

Gillan Beach Ltd

Ministre de l'Économie, des Finances et de l'Industrie

 

Verfahrensgang

Conseil d' Etat (Frankreich) (Entscheidung vom 10.01.2005)

 

Tatbestand

„Mehrwertsteuer ‐ Ort des steuerbaren Umsatzes ‐ Steuerlicher Anknüpfungspunkt ‐ Im Rahmen von Schiffsmessen erbrachte Dienstleistungen“

In der Rechtssache C-114/05

betreffend ein Vorabentscheidungsersuchen nach Artikel 234 EG, eingereicht vom Conseil d’État (Frankreich) mit Entscheidung vom 10. Januar 2005, beim Gerichtshof eingegangen am 8. März 2005, in dem Verfahren

Ministre de l’Économie, des Finances et de l’Industrie

gegen

Gillan Beach Ltd

erlässt

DER GERICHTSHOF (Sechste Kammer)

unter Mitwirkung des Kammerpräsidenten J. Malenovský sowie der Richter A. Borg Barthet (Berichterstatter) und U. Lõhmus,

Generalanwalt: D. Ruiz-Jarabo Colomer,

Kanzler: R. Grass,

aufgrund des schriftlichen Verfahrens,

unter Berücksichtigung der Erklärungen

‐ der französischen Regierung, vertreten durch G. de Bergues und C. Jurgensen als Bevollmächtigte,

‐ der griechischen Regierung, vertreten durch V. Kyriazopoulos, O. Patsopoulou und M. Tassopoulou als Bevollmächti...

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