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EuGH Urteil vom 04.06.2002 - C-99/00

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Zollbefreiungen, nichtkommerzieller Charakter einer Wareneinfuhr, Einfuhrbefreiung, Einfuhrmenge als Abgrenzungskriterium

 

Leitsatz (amtlich)

1. Ein nationales Gericht, gegen dessen Entscheidungen unter Voraussetzungen, wie sie für die Entscheidungen des vorlegenden Gerichts gelten, Rechtsmittel beim obersten Gericht eingelegt werden können, unterliegt nicht der Verpflichtung des Artikels 234 Absatz 3 EG.

2. Die Prüfung der Frage, ob eine Wareneinfuhr im Sinne von Artikel 45 Absatz 2 Buchstabe b der Verordnung (EWG) Nr. 918/83 des Rates vom 28. März 1983 über das gemeinschaftliche System der Zollbefreiungen in der durch die Verordnung (EG) Nr. 355/94 des Rates vom 14. Februar 1994 geänderten Fassung nichtkommerziellen Charakter hat, ist in jedem Einzelfall auf der Grundlage einer Gesamtbeurteilung der Umstände unter Berücksichtigung der Menge und der Art der Einfuhr sowie der Häufigkeit von Einfuhren der gleichen Waren durch den betreffenden Reisenden, aber gegebenenfalls auch seiner Lebensweise und seiner Gewohnheiten oder seines familiären Umfelds vorzunehmen.

3. Artikel 45 der Verordnung Nr. 918/83 in der durch die Verordnung Nr. 355/94 geänderten Fassung steht nationalen Verwaltungsvorschriften oder -praktiken entgegen, mit denen verbindlich mengenmäßige Grenzen für die Zollbefreiung festgesetzt werden oder die zur Folge haben können, dass aufgrund der Menge der eingeführten Waren eine unwiderlegbare Vermutung für den kommerziellen Charakter der Einfuhr begründet wird.

 

Normenkette

EGVtr Art. 234 Abs. 3; VO 918/83/EWG Art. 45 Abs. 2 Buchst. b

 

Beteiligte

Lyckeskog

Kenny Roland Lyckeskog

 

Verfahrensgang

Hovrätten för Västra Sverige (Schweden)

 

Tatbestand

Vorabentscheidungsfragen - Vorlagepflicht - Begriff des Gerichts, dessen Entscheidungen selbs...

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