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EuGH Urteil vom 03.10.2006 - C-475/03

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Italienische Regionalsteuer auf Produktionstätigkeiten (IRAP) ist keine unzulässige Abgabe mit Umsatzsteuercharakter

Leitsatz (amtlich)

Artikel 33 der Sechsten Richtlinie 77/388/EWG des Rates vom 17. Mai 1977 zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Umsatzsteuern ‐ Gemeinsames Mehrwertsteuersystem: einheitliche steuerpflichtige Bemessungsgrundlage in der durch die Richtlinie 91/680/EWG des Rates vom 16. September 1991 geänderten Fassung ist dahin auszulegen, dass er nicht der Beibehaltung einer Abgabe entgegensteht, die Merkmale wie diejenigen der im Ausgangsverfahren in Rede stehenden Steuer aufweist.

Normenkette

EWGRL 388/77 Art. 33

Beteiligte

Banca popolare di Cremona

Banca popolare di Cremona Soc. coop. Arl

Agenzia Entrate Ufficio Cremona

Verfahrensgang

Commissione tributaria provinciale di Cremona (Italien) (Urteil vom 09.10.2003; Abl.EU 2004, Nr. C 21/16)

Tatbestand

„Sechste Mehrwertsteuerrichtlinie ‐ Artikel 33 Absatz 1 ‐ Verbot der Erhebung anderer nationaler Steuern mit dem Charakter von Umsatzsteuern ‐ Begriff 'Umsatzsteuern' ‐ Italienische Regionalsteuer auf Produktionstätigkeiten“

In der Rechtssache C-475/03

betreffend ein Vorabentscheidungsersuchen nach Artikel 234 EG, eingereicht von der Commissione tributaria provinciale di Cremona (Italien) mit Entscheidung vom 9. Oktober 2003, beim Gerichtshof eingegangen am 17. November 2003, in dem Verfahren

Banca popolare di Cremona Soc. coop. arl

gegen

Agenzia Entrate Ufficio Cremona

erlässt

DER GERICHTSHOF (Große Kammer)

unter Mitwirkung des Präsidenten V. Skouris, der Kammerpräsidenten P. Jann, C. W. A. Timmermans, A. Rosas, K. Schiemann und J. Makarczyk, der Richterin N. Colneric (Berichterstatterin), des Richters J. N. Cunha Rodrigues, der Richterin R. S...

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