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EuGH Urteil vom 02.08.1993 - C-111/92

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Umsatzsteuerbefreiung der Umsätze aus verbotenen Ausfuhren

 

Leitsatz (redaktionell)

In dem Verfahren ging es um die Frage, ob die Umsatzsteuerbefreiung für Ausfuhrlieferungen zu versagen ist, wenn unter Verletzung nationaler Genehmigungsvorschriften Ausfuhren in Staaten bewirkt werden, für die in keinem EG-Mitgliedstaat aufgrund nationaler Embargovorschriften eine Genehmigung in Aussicht gestanden hätte.

Nach dem EuGH-Urteil darf die Steuerbefreiung für Ausfuhrumsätze nicht versagt werden, wenn die Ausfuhr unter Verletzung nationaler Embargovorschriften erfolgt, und zwar selbst dann nicht, wenn ein entsprechendes Ausfuhrverbot in allen EG-Mitgliedstaaten gilt.

 

Beteiligte

Lange Wilfried

Finanzamt Fürstenfeldbruck

 

Gründe

URTEIL DES GERICHTSHOFES (Sechste Kammer)

vom 2. August 1993

„Mehrwertsteuer – Sechste Richtlinie – Befreiung der Umsätze aus verbotenen Ausfuhren”

In der Rechtssache C-111/92

betreffend ein dem Gerichtshof nach Artikel 177 EWG-Vertrag vom Finanzgericht München in dem bei diesem anhängigen Rechtsstreit

Wilfried Lange

gegen

Finanzamt Fürstenfeldbruck

vorgelegtes Ersuchen um Vorabentscheidung über die Auslegung der Richtlinie 77/388/EWG des Rates vom 17. Mai 1977 zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Umsatzsteuern – Gemeinsames Mehrwertsteuersystem: einheitliche steuerpflichtige Bemessungsgrundlage (ABl. L 145, S. 1)

erläßt

DER GERICHTSHOF (Sechste Kammer)

unter Mitwirkung des Kammerpräsidenten C. N. Kakouris, der Richter G. F. Mancini, F. A. Schockweiler, M. Díez de Velasco, P. J. G. Kapteyn,

Generalanwalt: F. G. Jacobs

Kanzler: D. Louterman-Hubeau, Hauptverwaltungsrätin

unter Berücksichtigung der schriftlichen Erklärungen

der Kommission der Europäischen Gemeinschaften, vertreten durch Rechtsberater Henri Etien...

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