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BVerwG Urteil vom 18.11.1997 - 1 WB 46.97

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Leitsatz (amtlich)

›1. Kritische Äußerungen des Bundesministers der Verteidigung über einen Soldaten sind von diesem auch dann mit der Beschwerde angreifbar, wenn sie gegenüber Dritten abgegeben und dem Soldaten nur aus Presseveröffentlichungen bekanntgeworden sind.

2. Der Befehl, friedliche Teilnehmer einer Mahnwache außerhalb des Kasernengeländes zur Gefahrenabwehr und zur Dokumentation möglicher Straftaten zu fotografieren, ist rechtswidrig.

3. Der militärische Vorgesetzte hat aufgrund seiner Fürsorgepflicht ehrverletzende Vergleiche mit "Stasi-Methoden" auch dann zurückzuweisen, wenn der dem Vergleich zugrundeliegende Befehl des Soldaten rechtswidrig war.‹

 

Gründe

I.

Gegen die geplante Auflösung eines Bundeswehrstandortes hatte eine Bürgerinitiative für dessen Erhalt Mahnwachen am Kasernentor organisiert, ohne dabei die Straße und die Einfahrt zur Kaserne zu blockieren. Zur Gefahrenabwehr und zur Dokumentation eventueller Straftaten gegen die Bundeswehr ordnete der Antragsteller als Kasernenkommandant das Fotografieren aller Mahnwachen-Teilnehmer an. Eine Landtagsabgeordnete, die an einer der Mahnwachen teilnahm und dabei ebenfalls von der Kasernenwache fotografiert wurde, beschwerte sich schriftlich beim Bundesminister der Verteidigung (BMVg) gegen die Anwendung von "Stasi-Methoden" gegenüber friedlichen Demonstranten und verlangte die Herausgabe der von ihr gefertigten Fotos. In seinem Antwortschreiben äußerte der BMVg volles Verständnis für die Reaktion der Abgeordneten, erklärte das Fotografieren der Mahnwachen-Teilnehmer für unzulässig, wies aber den Vergleich mit "Stasi-Methoden" zurück.

Der Antragsteller, der von dem Schriftwechsel durch die örtliche Presse erfuhr, sah sich durch die Antwort des BMVg gegenüber den Vorwürfen nicht hinreichend in Schutz genommen und stellte Antrag auf gerichtliche Entscheidung. Der Senat hat den Antrag als unbegründet zurückgewiesen.

II.

Für beide Feststellungsbegehren ist der Rechtsweg zu den Wehrdienstgerichten gegeben. Der Antragsteller macht mit seiner "Beschwerde" eine Verletzung von Pflichten seines Vorgesetzten ihm gegenüber geltend, die im Zweiten Unterabschnitt des Ersten Abschnitts des Soldatengesetzes mit Ausnahme der §§ 24, 25, 30 und 31 geregelt sind (§ 17 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. § 21 Abs. 2 Satz 1 WBO). Er stützt seinen Anspruch auf die Fürsorgepflicht des Dienstherrn und benennt folgerichtig § 31 SG als Rechtsgrundlage. Jedoch wären die vom Antragsteller behaupteten Fürsorgepflichtverletzungen solche des militärischen Vorgesetzten nach § 10 Abs. 3 SG, nicht aber des Dienstherrn nach § 31 SG; für letztere wären nämlich die allgemeinen Verwaltungsgerichte sachlich zuständig (§ 59 SG, § 17 Abs. 1 WBO). Das gilt auch für den Antrag zu 2), demzufolge ihn der BMVg gegen den Vorwurf der Anwendung von "Stasi-Methoden" nicht deutlich genug in Schutz genommen habe. Das Schreiben des BMVg vom 11. Mai 1995 ist damit insgesamt als - einheitliche - Antwort des höchsten militärischen Vorgesetzten des Antragstellers und nicht als Mitglied der Bundesregierung (vgl. dazu Beschluß vom 23. April 1980 - BVerwG 1 WB 126.78 -, BVerwGE 73, 9 (f.)) auf die von der Fraktionsvorsitzenden der SPD im Bayerischen Landtag erhobenen Vorwürfe zu werten. Für die Zulässigkeit des Antrags auf gerichtliche Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts - Wehrdienstsenate - ist es unerheblich, daß sich der Antragsteller unzutreffenderweise auf § 31 SG anstatt auf § 10 Abs. 3 SG berufen hat (vgl. Beschlüsse vom 15. Februar 1973 - BVerwG 1 WB 147.71 -, BVerwGE 46, 78 (f.) und vom 4. September 1996 - BVerwG 1 WB 9.96 -, Buchholz 311 § 17 Nr. 15).

Der Antrag scheitert auch nicht an § 43 Abs. 2 VwGO, denn bei der vorliegenden Fallgestaltung kommt eine Gestaltungs- oder Leistungsklage nicht in Betracht; auch hat der Antragsteller das für einen allgemeinen Feststellungsantrag nach § 43 Abs. 1 VwGO erforderliche berechtigte Interesse dargetan. Ein solches Interesse kann, wie der Senat wiederholt entschieden hat, rechtlicher, wirtschaftlicher oder ideeller Natur sein. Entscheidend ist, daß die gerichtliche Entscheidung geeignet ist, die Rechtsposition des Antragstellers zu verbessern (vgl. Beschlüsse vom 4. März 1976 - BVerwG 1 WB 54.74 -, BVerwGE 53, 134 (137), vom 6. November 1991 - BVerwG 1 WB 42.91 -, BVerwGE 93, 186 (188) und vom 22. Juli 1997 - BVerwG 1 WB 2, 3.97 - jeweils m.w.N.).

Das ist hier der Fall. Der Antragsteller hat wiederholt substantiiert die erhebliche Verletzung seiner Würde durch die als Vorverurteilung empfundene Stellungnahme des BMVg (Beschwerde vom 23. Mai 1995) und die Verletzung seines allgemeinen Persönlichkeitsrechts geltend gemacht. Angesichts der verschiedenen Berichte in der Lokalpresse, in der sein Name abschätzig wegen der von ihm angeordneten "Fotografieraktion" genannt wurde, erscheint eine Verletzung seiner subjektiven Rechte auch möglich. Das gilt zum einen bezüglich der durch den BMVg als "unzulässig" umschriebenen Vorgehensweise des Antragstellers als auch für die ihm vorgeworfenen "Stasi-Methoden", wenn der BMVg es unterlassen hätte, diesen Vorwurf gegenüber ihm unterstellten Soldaten mit dem notwendigen Nachdruck zurückzuweisen. Hierbei ist es unerheblich, daß die angegriffene Stellungnahme nicht gegenüber dem Antragsteller, sondern gegenüber der Abgeordneten abgegeben worden ist. Denn auch die Äußerung des Dienstvorgesetzten gegenüber einem Dritten kann im Einzelfall in die Rechtssphäre eines Soldaten eingreifen (Beschluß vom 6. November 1991 - BVerwG 1 WB 42.91 -, BVerwGE 93, 186 (f.) m.w.N.). Unerheblich ist des weiteren, daß der Antragsteller weder in dem Schreiben der SPD-Fraktionsvorsitzenden im Bayerischen Landtag noch in dem des BMVg namentlich genannt worden ist, zumal auf Grund der Gesamtumstände klar erkennbar wird, daß nur er als der Verantwortliche des Fotografierbefehls mit der Bezeichnung "Stasi-Methoden" gemeint sein konnte. Folglich sind die beanstandeten Äußerungen des BMVg - im Rahmen der Bewertung der Zulässigkeit des Rechtsschutzbegehrens - als der Überprüfung durch die Wehrdienstgerichte zugängliche mögliche Rechtsverletzung im Sinne des § 17 Abs. 3 WBO anzusehen. Der Antragsteller hat auch in ausreichender Weise einen Eingriff in seine individuellen Rechte dargelegt.

Der Antrag ist jedoch nicht begründet.

Im Antwortschreiben des BMVg an die Vorsitzende der SPD-Fraktion im Bayerischen Landtag ist von einer "falschen Einschätzung der Situation" die Rede sowie davon, daß "in Übereinstimmung mit dem Bundesbeauftragten für den Datenschutz die Fotografiermaßnahmen als unzulässig" angesehen werden und deshalb "volles Verständnis" für die "Reaktion auf diese unzulässige Vorgehensweise" bestehe und eine "disziplinarrechtliche Untersuchung" des Vorfalls erfolge.

Ausweislich der dem Senat vorliegenden Unterlagen hat der BMVg diese Beurteilung abgegeben, ohne hierzu den Antragsteller anzuhören. Dies führt jedoch nicht dazu, die Antwort des BMVg als rechtsfehlerhaft erscheinen zu lassen.

Das Rechtsstaatsprinzip (Art. 20, 28 GG) gebietet zwar, allen Personen, gegen die eine belastende Maßnahme getroffen wird, grundsätzlich vor deren Erlaß rechtliches Gehör zu gewähren, wobei die unterbliebene Anhörung auch durch eine nachträgliche Anhörung grundsätzlich nicht geheilt werden kann (vgl. Beschluß vom 22. Juli 1997 - BVerwG 1 WB 4.97 -). Bei der gegenüber der Vorsitzenden der SPD-Fraktion im Bayerischen Landtag abgegebenen Stellungnahme und bei der öffentlichen Presseerklärung des Ministeriums handelte es sich aber nicht um "Maßnahmen" in dem vorstehend bezeichneten Sinn. Der BMVg hat insoweit lediglich eine rechtliche Bewertung vorgenommen und in diesem Zusammenhang die Unrichtigkeit des "Fotografierbefehls" festgestellt und eine disziplinarrechtliche Untersuchung angekündigt. Einer Anhörung des Antragstellers bedurfte es deshalb nicht. Da der Sachverhalt bezüglich der Fotografiermaßnahmen unstreitig war und es lediglich um ihre rechtliche Bewertung ging, war die Anhörung des Antragstellers sowohl vor der Presseerklärung als auch vor der schriftlichen Stellungnahme vom 11. Mai 1995 rechtlich nicht erforderlich (vgl. § 28 Abs. 1 VwVfG).

...

Ein Befehl ist gemäß § 10 Abs. 4 SG rechtmäßig, wenn er zu dienstlichen Zwecken und unter Beachtung der Regeln des Völkerrechts, der Gesetze und Dienstvorschriften erteilt wird.

Der Befehl gegenüber einem Soldaten, Angehörige einer "Mahnwache" vor der Kaserne zu fotografieren, ist aus mehreren Gründen rechtswidrig und hätte deshalb nicht erteilt werden dürfen.

Weder das Gesetz über Versammlungen und Aufzüge (VersammlG) vom 15. November 1978 (BGBl I S. 1790) noch andere Gesetze, noch militärische Dienstvorschriften erlauben es einem Bundeswehrangehörigen, einem Soldaten zu befehlen, a u ß e r h a l b des Kasernenbereichs friedlich demonstrierende Zivilisten zu fotografieren, um deren Verhalten zu Beweiszwecken zu dokumentieren.

Die optische Dokumentation einer Demonstration durch Fotoaufnahmen ist unabhängig davon, ob Übersichts- oder Einzelaufnahmen angefertigt werden, ein Eingriff in das Grundrecht der Versammlungsfreiheit (Art. 8 Abs. 1 GG; vgl. OVG Bremen vom 27. März 1990 - 1 BA 18.89 -). Auch für die Polizei sind Befugnisse zu Bildaufnahmen nach § 12a Abs. 1 i.V.m. § 19a VersammlG nur dann gegeben, wenn von der abgebildeten Person auf Grund tatsächlicher Anhaltspunkte eine erhebliche Gefahr für die öffentliche Sicherheit ausgeht (vgl. Götz, Polizeiliche Bildaufnahmen von öffentlichen Versammlungen, NVwZ 1990, 112, 114; OVG Koblenz, Urteil vom 30. April 1997 - 11 A 11657/96 -).

Abgesehen von der Frage nach der Zuständigkeit für solche Aufnahmen a u ß e r h a l b des Kasernengeländes waren schon die Grundvoraussetzungen für die Fotoaufnahmen nicht gegeben, weil es weder darum ging, eine erhebliche Gefahr zu dokumentieren bzw. einen Täter zu identifizieren, noch darum, im Rahmen der Gefahrenvorsorge angemessen reagieren zu können. Vor diesem Hintergrund beinhaltet das zielgerichtete Fotografieren von friedlichen Versammlungsteilnehmern einen Eingriff in ihr allgemeines Persönlichkeitsrecht, das in § 22 des Gesetzes betreffend das Urheberrecht an Werken der bildenden Künste und der Photographie (KunstUrhG) vom 9. Januar 1907 (RGBl I S. 7) seinen besonderen Niederschlag findet. In der Rechtsprechung ist anerkannt, daß es für den Tatbestand der Verletzung des Rechts am eigenen Bild rechtlich ohne Belang ist, zu welchem Zweck die Abbildung erfolgt; der Tatbestand kann also auch dann erfüllt sein, wenn die Abbildung ohne Verbreitungsabsicht hergestellt wird (vgl. BGH, Urteil vom 25. April 1994 - VI ZR 272/94 (KG) -, NJW 1995, 1956 (f.) m.w.N.). Damit war der Befehl zum Fotografieren der Teilnehmer der "Mahnwache" und der Fraktionsvorsitzenden der SPD im Bayerischen Landtag unzulässig, denn auch derjenige, der in der Öffentlichkeit friedlich auf seine politische Auffassung aufmerksam machen möchte, verliert dadurch grundsätzlich nicht das Recht am eigenen Bild und das Recht, unerkannt zu bleiben (vgl. BVerfGE 65, 1 (43)).

Die Zulässigkeit des vom Antragsteller erteilten Fotografierbefehls ergibt sich auch nicht aus dem Gesetz über die Anwendung unmittelbaren Zwanges und die Ausübung besonderer Befugnisse durch Soldaten der Bundeswehr und zivile Wachpersonen (UZwGBw) vom 12. August 1965 (BGBl I S. 796).

Zwar räumt dieses Gesetz in den §§ 9 ff. der Bundeswehr auch hoheitliche Befugnisse gegenüber Personen ein, die sich - noch - nicht in einem militärischen Sicherheitsbereich befinden. Voraussetzung dafür ist aber, daß es sich um die Verhinderung einer unmittelbar bevorstehenden Ausführung oder Fortsetzung einer Straftat gegen die Bundeswehr, um die Beseitigung einer sonstigen rechtswidrigen Störung der dienstlichen Tätigkeit der Bundeswehr oder um die Durchsetzung einer nach dem UZwGBw zulässigen Maßnahme bzw. einer vorläufigen Festnahme nach § 127 Abs. 1 StPO wegen einer Straftat gegen die Bundeswehr handelt (vgl. § 9 UZwGBw). Diese Voraussetzungen lagen jedoch weder bei der ersten noch bei einer der folgenden "Mahnwachen" vor.

Die Rechtmäßigkeit des "Fotografierbefehls" läßt sich schließlich auch nicht aus § 13 Bundesdatenschutzgesetz (BDSG) herleiten. Danach dürfen von einer öffentlichen Stelle Daten nur dann erhoben werden, wenn dies zur Erfüllung ihrer (dienstlichen) Aufgaben erforderlich ist. Es kann dahingestellt bleiben, ob die Erhebung von Daten nach § 13 BDSG auch die Anfertigung von Bildmaterial von Demonstranten umfaßt - ob es sich hierbei also um personenbezogene Daten im Sinne des § 3 Abs. 1 BDSG handelt -, jedenfalls gehört das Fotografieren von friedlichen Demonstranten außerhalb militärischer Sicherheitsbereiche grundsätzlich nicht zur Erfüllung der Aufgaben der Bundeswehr, so daß eine entsprechende Anordnung nicht zulässig ist.

Der Befehl war aber auch deshalb rechtswidrig, weil er gegen allgemeine Dienstvorschriften verstieß.

Gemäß Nr. 214 ZDv 10/6 ist der Kasernenkommandant für die Bewachung seines militärischen Bereichs oder Sicherheitsbereichs verantwortlich und hat bei Störungen außerhalb militärischer Bereiche "stets die Polizei herbeizurufen" (Nr. 1501 3. Strichaufzählung). Auch aus anderen Teilen dieser Vorschrift wird deutlich, daß bei Störungen außerhalb militärischer Bereiche und militärischer Sicherheitsbereiche die Polizei zu verständigen ist (z.B. Nr. 1502 lfd Nrn. 1 (E), 3 (E), 5 (E), Nr. 1504). ... Da die "Mahnwachen" nach § 14 VersammlG ordnungsgemäß angemeldet waren und die Bundeswehr über das Landratsamt Kenntnis davon erhalten hatte, mußte der Antragsteller davon ausgehen, daß die Polizei die nach ihrer Auffassung geeigneten Maßnahmen für einen ordnungsgemäßen Ablauf der "Mahnwachen" ergreift.

Wenn der Antragsteller trotz dieser eindeutigen Regelung in der ZDv 10/6 den Befehl erteilt hat, die vor dem Kasernentor stehenden "Mahnwachen" zu fotografieren, verstieß er damit gegen für ihn verbindliche Dienstvorschriften.

...

Soweit der Antragsteller geltend macht, er sei gegen den öffentlichen Vorwurf der Anwendung von "Stasi-Methoden" durch den BMVg nicht ausreichend in Schutz genommen worden, ist sein Antrag ebenfalls unbegründet.

Dem Antragsteller ist durchaus zuzubilligen, daß es einen erheblichen Eingriff in sein Persönlichkeitsrecht darstellt, wenn seine Verhaltensweise mit "Stasi-Methoden" verglichen wird, weil das frühere Ministerium für Staatssicherheit der DDR allgemein als ein zentraler Bestandteil des totalitären Machtapparates der DDR zur "politischen Kontrolle" und "Unterdrückung der gesamten Bevölkerung" sowie zur "Bespitzelung der Bevölkerung" anzusehen ist (BVerfG, Beschluß vom 21. Mai 1996 - 2 BvE 1/95 -, BVerfGE 94, 351 (368)).

Der Vergleich einer - wenn auch rechtswidrigen - dienstlichen Verhaltensweise mit "Stasi-Methoden" setzt eine konspirative Tätigkeit voraus, die dem Rechtsstaatsgedanken und dem Demokratieverständnis diametral widerspricht. Durch den Bezug auf "Stasi-Methoden" wird nicht lediglich die Unzulässigkeit des "Fotografierbefehls", sondern darüber hinaus zum Ausdruck gebracht, daß diese Bilder bewußt für gesetzlich nicht vorgesehene Zwecke angefertigt worden seien. Die Haltlosigkeit dieses Vorwurfs ergibt sich allein daraus, daß die Aufnahmen nicht verdeckt angefertigt wurden. Das nicht "geheimgehaltene" oder "verschleierte" Fotografieren läßt erkennen, daß der Antragsteller davon ausging, daß diese Maßnahmen zu Recht erfolgten; auch konnte er sich in dieser Auffassung durch die Meinung des Standortältesten bestätigt fühlen, weil er sein Vorhaben mit diesem abgesprochen hatte. Er hat somit keine den "Stasi-Methoden" vergleichbare Maßnahme befohlen.

Wenn dessen ungeachtet einem Soldaten vorgeworfen wird, er habe im Dienst einen mit "Stasi-Methoden" vergleichbaren "anachronistischen undemokratischen Einschüchterungsversuch" unternommen, so verlangt dieser Vorwurf eine nachhaltige und eindeutige Zurückweisung durch den zuständigen Vorgesetzten.

Wie der 2. Senat des Bundesverwaltungsgerichts in seiner Entscheidung vom 29. Juni 1995 - BVerwG 2 C 10.93 - (BVerwGE 99, 56, 59) unter Hinweis auf die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 15. Dezember 1976 - 2 BvR 841/73 - (BVerfGE 43, 154, 165) festgestellt hat, umfaßt die Fürsorgepflicht des Dienstherrn gegenüber einem Beamten auch die Verpflichtung, ihn bei seiner amtlichen Tätigkeit und in seiner dienstlichen Stellung zu schützen und gegen unberechtigte Vorwürfe in Schutz zu nehmen, wobei Form und Inhalt der geschuldeten Erklärung der ansehensbeeinträchtigenden Äußerung möglichst nahe entsprechen müssen. Die gleichen Maßstäbe sind auch hinsichtlich der Fürsorgepflicht des militärischen Vorgesetzten gegenüber einem ihm unterstellten Soldaten gemäß § 10 Abs. 3 SG anzuwenden.

Hierbei ist von dem Grundsatz auszugehen: Je schwerwiegender der Vorwurf gegenüber dem Soldaten ist, desto deutlicher hat seine Zurückweisung durch den Vorgesetzten zu erfolgen. Bei dem Vergleich einer dienstlichen Handlung mit "Stasi-Methoden" geht es nicht darum, die Rechtswidrigkeit einer bestimmten Maßnahme festzustellen. Vielmehr soll durch die Bezugnahme auf "Stasi-Methoden" auch die Verwerflichkeit der Maßnahme besonders herausgestellt und zum Ausdruck gebracht werden, daß sich der sie verantwortende Soldat von Motiven habe leiten lassen, die von der ganz überwiegenden Meinung der Bevölkerung als menschenverachtend und als unvereinbar mit den Prinzipien des Rechtsstaates eingestuft werden.

Wenn vor diesem Hintergrund der BMVg gegenüber der Vorsitzenden der SPD-Landtagsfraktion festgestellt hat: "Ich muß jedoch Vergleiche mit 'Stasi-Methoden' zurückweisen", so ist er hiermit seiner Fürsorgepflicht gegenüber dem Antragsteller - noch - nachgekommen. Die Zurückweisung des Vorwurfs der "Stasi-Methoden" scheint zwar durch ihren Kontext relativiert zu werden - der BMVg spricht von dem "vollen Verständnis" für die Reaktion auf die Fotografiermaßnahme und anschließend von der disziplinarrechtlichen Untersuchung des Vorfalls -, sie ist aber in sich klar und eindeutig. Der BMVg hat sich ohne Einschränkung gegen den Vergleich mit "Stasi-Methoden" verwahrt. Dagegen spricht auch nicht die dem Antragsteller gegenüber abgegebene Stellungnahme der Landtagsfraktionsvorsitzenden, wonach sie - bestätigt durch die Reaktion des BMVg - "keine einzige Formulierung" zurückzunehmen habe. Unter Beachtung der allgemeinen Grundsätze über die Auslegung von Willenserklärungen (vgl. § 133 BGB) gibt die Zurückweisung des Stasi-Vergleichs als solche keinen Anlaß zu Mißverständnissen. Nach dem objektiven Erklärungsinhalt des Antwortschreibens des BMVg kann die Äußerung nur dahingehend verstanden werden, daß der BMVg sich von dem Vergleich mit "Stasi- Methoden" distanziert.

 

Fundstellen

NJW 1998, 1507

BVerwGE 113, 158

NVwZ 1998, 403

ZBR 1998, 242

DVBl 1998, 649

NZWehrr 1998, 26

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