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BVerwG Beschluss vom 19.09.2001 - 1 B 158.01, 1 PKH 23.01

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Verfahrensgang

Bayerischer VGH (Aktenzeichen 25 B 95.35113)

 

Tenor

Dem Kläger wird für das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht Prozesskostenhilfe bewilligt. Ihm wird Rechtsanwältin U. Sch., R.straße, …, als Prozessbevollmächtigte beigeordnet.

Der Beschluss des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 8. Februar 2001 wird aufgehoben.

Die Sache wird zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an den Verwaltungsgerichtshof zurückverwiesen.

Die Kostenentscheidung in der Hauptsache bleibt der Schlussentscheidung vorbehalten.

Die Entscheidung über die Kosten des Beschwerdeverfahrens folgt der vorbehaltenen Kostenentscheidung in der Hauptsache.

 

Gründe

Die Bewilligung von Prozesskostenhilfe beruht auf § 166 VwGO, §§ 114, 121 ZPO.

Die Beschwerde ist begründet. Im Interesse der Verfahrensbeschleunigung wird die Sache gemäß § 133 Abs. 6 VwGO unter Aufhebung des angefochtenen Urteils an das Berufungsgericht zurückverwiesen.

1. Die Rügen zur Entscheidung des Berufungsgerichts im vereinfachten Berufungsverfahren nach § 130 a VwGO verhelfen der Beschwerde allerdings nicht zum Erfolg.

Die Beschwerde beanstandet insoweit in erster Linie als verfahrensfehlerhaft, dass das Berufungsgericht den Vortrag des Klägers über die „Vorgänge im Oktober/November 1992” als „in sich unglaubhaft” gewürdigt habe, ohne den Kläger hierzu in einer mündlichen Verhandlung gehört zu haben. Dadurch werde der Anspruch des Klägers auf Gewährung rechtlichen Gehörs verletzt, weil er so keine Gelegenheit erhalten habe, das Berufungsgericht von der Wahrheit seines Vorbringens persönlich zu überzeugen, und auch nicht zu den Glaubwürdigkeitszweifeln des Berufungsgerichts habe Stellung nehmen können.

Nach § 130 a Satz 1 VwGO kann das Berufungsgericht über die Berufung durch Beschluss entscheiden, wenn es sie einstimmig für begründet oder einstimmig für unbegründet hält und eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich hält. Dies gilt unabhängig davon, ob das Verwaltungsgericht aufgrund mündlicher Verhandlung oder – wie hier mit Einverständnis der Beteiligten – ohne mündliche Verhandlung entschieden hat. Das dem Berufungsgericht in § 130 a Satz 1 VwGO eingeräumte Ermessen hinsichtlich der Notwendigkeit einer mündlichen Verhandlung kann vom Revisionsgericht nur auf sachfremde Erwägungen oder grobe Fehleinschätzungen überprüft werden (stRspr; vgl. etwa Beschluss vom 3. September 1992 – BVerwG 11 B 22.92 – Buchholz 442.10 § 4 StVG Nr. 88). Einen solchen Ermessensfehlgebrauch vermag die Beschwerde mit dem Hinweis, das Berufungsgericht hätte sich ein Bild von der Glaubwürdigkeit des Vorbringens des Klägers nur durch seine persönliche Anhörung, nicht aber allein durch Aktenstudium verschaffen können, schon nicht substantiiert aufzuzeigen; er ist auch sonst nicht erkennbar. Das Berufungsgericht hat das klägerische Vorbringen nicht etwa in Abweichung von der Würdigung des Verwaltungsgerichts für nicht glaubhaft gehalten (zur Notwendigkeit einer mündlichen Verhandlung in einem solchen Fall vgl. BVerwGE 109, 174 ≪179≫), denn nach der Rechtsauffassung des Verwaltungsgerichts kam es auf den individuellen Vortrag des Klägers nicht an. Es hat dem Vortrag des Klägers zu seinem individuellen Verfolgungsschicksal vielmehr in Übereinstimmung mit dem Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge keinen Glauben geschenkt. Hierbei hat sich das Berufungsgericht auf nach seiner Auffassung gegebene Ungereimtheiten im Vortrag des Klägers gestützt (BA S. 5 f.). Diesen vom Berufungsgericht aufgezeigten Zweifeln ist die Beschwerde nicht substantiiert entgegengetreten.

Es trifft auch nicht zu, dass der Kläger, wie die Beschwerde rügt, keine Gelegenheit gehabt habe, zur Glaubwürdigkeit seines Verfolgungsschicksals Stellung zu nehmen. An einer Substantiierung und Präzisierung seines Verfolgungsvortrags war er durch das vom Berufungsgericht gewählte vereinfachte Berufungsverfahren nicht gehindert. Nach der Zulassung der Berufung unter entsprechendem Hinweis auf die Rechtsprechung des Berufungsgerichts zur Verfolgungslage in Togo musste der Kläger zudem damit rechnen, dass es nunmehr, anders als vor dem Verwaltungsgericht, für den Erfolg seiner Klage neben der geltend gemachten exilpolitischen Betätigung entscheidend darauf ankommen werde, ob er sein Heimatland vorverfolgt verlassen hat. Eine Verletzung des Klägers in seinem Anspruch auf Gewährung rechtlichen Gehörs durch die vom Berufungsgericht gewählte Verfahrensweise ist danach auch insoweit nicht erkennbar.

Soweit die Beschwerde weiter rügt, das Berufungsgericht hätte die beantragte Vernehmung des Zeugen A. nicht ablehnen dürfen, führt auch dies nicht zum Erfolg der Beschwerde. Das Berufungsgericht hat die mit diesem Zeugen unter Beweis gestellten Tatsachenbehauptungen, dass das UFC-Büro in Togo über die Verhaftung des Klägers informiert gewesen war, „als wahr unterstellt” (BA S. 8), weil es für seine Entscheidung nicht auf diese Kenntnis ankam. Die so begründete Beweisablehnung ist verfahrensrechtlich nicht zu beanstanden, insbesondere verletzt sie nicht das rechtliche Gehör des Klägers.

2. Im Ergebnis Erfolg hat jedoch die Rüge, das Berufungsgericht habe den im Schriftsatz vom 10. Januar 2001 gestellten Beweisantrag auf Einholung von Sachverständigengutachten und einer amtlichen Auskunft des Auswärtigen Amtes zu den Konsequenzen der Teilnahme des Klägers an der Demonstration auf der Expo am 26. Oktober 2000 und der Rückbeorderung des togoischen Botschafters wegen dieser Demonstration verfahrensfehlerhaft abgelehnt.

Das Berufungsgericht hat die Ablehnung damit begründet, die unter Beweis gestellten Tatsachen könnten „was wahr unterstellt werden, ohne dass sie entscheidungserheblich wären” (BA S. 8). Es hat sich dabei, wie die weiteren Ausführungen zur allgemeinen tatrichterlichen Einschätzung der Verfolgungsgefahr togoischer Staatsangehöriger wegen exilpolitischer Betätigung und zur hierauf bezogenen Verfolgungsprognose für den Kläger zeigen (BA S. 9 f.), darauf gestützt, es könne die Beweisfragen ohne weitere Aufklärung aus eigener Sachkunde beantworten. Seine eigene Sachkunde zur Beurteilung auch der geltend gemachten neuen Verfolgungsgründe hat das Berufungsgericht indessen nicht dargetan, obwohl dies grundsätzlich erforderlich und unter den vorliegenden Umständen auch nicht entbehrlich war (vgl. zuletzt etwa Beschluss vom 18. Juli 2001 – BVerwG 1 B 71.91 – zur Veröffentlichung in der Sammlung Buchholz unter 310 § 108 Abs. 1 VwGO vorgesehen; Beschluss vom 27. März 2000 – BVerwG 9 B 518.99 – Buchholz 310 § 98 VwGO Nr. 60 = InfAuslR 2000, 412; Beschluss vom 24. März 2000 – BVerwG 9 B 530.99 – Buchholz 310 § 86 Abs. 1 VwGO Nr. 308; Beschluss vom 11. Februar 1999 – BVerwG 9 B 381.98 – Buchholz 310 § 86 Abs. 2 VwGO Nr. 42 = NVwZ 1999, Beilage Nr. 9, 89; jeweils m.w.N.).

Die eigene Sachkunde kann sich zwar auch – zumal in Asylverfahren – aus der Gerichtspraxis, namentlich aus der Verwertung bereits vorliegender Erkenntnismittel, ergeben. Wie konkret der Nachweis der eigenen Sachkunde des Gerichts zu sein hat, hängt aber von den Umständen des Einzelfalls, insbesondere den jeweils in tatsächlicher Hinsicht in dem Verfahren in Streit stehenden Einzelfragen ab. Der Nachweis der eigenen Sachkunde muss jedenfalls plausibel und nachvollziehbar sein. Daran fehlt es hier.

Die Beschwerde beanstandet der Sache nach zu Recht, dass allein die Verwertung der früheren Rechtsprechung des Berufungssenats und älterer Erkenntnismittel nicht ausreicht, um die Sachkunde zur Beurteilung der neuen Sachlage zu unterstellen. Der Verwaltungsgerichtshof ist nämlich überhaupt nicht darauf eingegangen, aus welchen Gründen er die unter Beweis gestellten neuen Tatsachen für unerheblich hält, obwohl er selbst davon ausgeht, es könne nicht von vornherein ausgeschlossen werden, dass in Togo und im Exil politisch aktiven Oppositionellen unter bestimmten Umständen Verfolgung drohen kann. Zur Vermeidung von Missverständnissen bemerkt der Senat, dass es allerdings nicht ausgeschlossen ist, die Sachkunde zur Beurteilung auch neuer Sachverhalte aus zeitlich davor liegenden Erkenntnismitteln zu schöpfen. Auch insoweit gilt, dass es von den Umständen des Einzelfalls abhängt, wie konkret das Gericht seine eigene Sachkunde darlegen muss und inwieweit sich diese aus dem Gesamtinhalt der Entscheidungsgründe und der verarbeiteten Erkenntnisquellen ableiten lässt.

Die Ablehnung des Beweisantrags ohne den hinreichenden Nachweis eigener Sachkunde des Berufungsgerichts verstößt gegen die gerichtliche Aufklärungspflicht aus § 86 Abs. 1 VwGO (vgl. Beschluss vom 11. Februar 1999 a.a.O.). Die angefochtene Entscheidung beruht auch auf diesem Verfahrensmangel (§ 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO). Denn es ist nicht auszuschließen, dass das Berufungsgericht dem Kläger Abschiebungsschutz wegen politischer Verfolgung nach § 51 Abs. 1 AuslG oder nach § 53 AuslG zugebilligt hätte, falls es die beantragten Beweise erhoben hätte.

 

Unterschriften

Dr. Paetow, Dr. Mallmann, Dr. Eichberger

 

Fundstellen

AuAS 2001, 263

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