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BVerwG Beschluss vom 16.04.2007 - 2 B 25.07

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Verfahrensgang

Bayerischer VGH (Urteil vom 21.12.2006; Aktenzeichen 14 BV 03.2465)

 

Tenor

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 21. Dezember 2006 wird zurückgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 26 988,26 € festgesetzt.

 

Gründe

Die auf den Zulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) gestützte Beschwerde ist unbegründet. Der Rechtssache kommt keine grundsätzliche Bedeutung zu.

Der Kläger hält die Frage für grundsätzlich klärungsbedürftig, welche formellen Anforderungen bei der Gewährung einer Amtszulage gemäß § 42 BBesG durch den Dienstherrn erfüllt sein müssen, damit der Beamte einen Anspruch auf Zahlung der Zulage geltend machen kann.

Diese Frage ist nicht klärungsbedürftig. Sie ist vielmehr durch die Rechtsprechung des Senats hinreichend geklärt.

Wie die Beschwerde zutreffend hervorhebt, gilt die Amtszulage als Bestandteil des Grundgehalts (§ 42 Abs. 2 Satz 2 BBesG). Mit ihrer Gewährung erhält der Beamte daher ein gegenüber seiner bisherigen Besoldung erhöhtes Grundgehalt. Damit handelt es sich bei Ämtern gleicher Besoldungsgruppe mit und ohne Amtszulage um zwei statusrechtlich verschiedene Ämter. Um in den Genuss der Zulage zu kommen, bedarf es daher wenn schon keiner Ernennung so doch zumindest eines ernennungsähnlichen Verwaltungsaktes; die bloße Übertragung eines entsprechenden Dienstpostens (also eines Amtes im konkretfunktionellen Sinne) genügt hierfür nicht, ebenso wenig die lediglich dem haushaltstechnischen Vollzug einer solchen Übertragung dienende Einweisung in eine entsprechende Planstelle (vgl. Urteil vom 12. Juli 1972 – BVerwG 6 C 11.70 – BVerwGE 40, 229 ≪230, 232≫).

Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts ist dem Kläger zu keinem Zeitpunkt das Statusamt übertragen worden, nach dem er besoldet zu werden begehrt. Für die von der Beschwerde aufgeworfene Frage fehlt es daher bereits an einer hinreichenden tatsächlichen Grundlage. Nach der Auslegung, die das Berufungsgericht den Schreiben der Beklagten vom 20. Mai und 17. Juni 1999 gegeben hat und die zu den für den Senat bindenden Tatsachenfeststellungen gehören, ist dem Kläger zunächst lediglich ein bestimmter Dienstposten (Arbeitsposten) übertragen und er sodann zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens seiner Beurlaubung gemäß § 13 SUrlV für eine Tätigkeit in einem privatrechtlichen Arbeitsverhältnis in eine Planstelle der Besoldungsgruppe A 13 F mit Amtszulage nach Anlage IX BBesG eingewiesen worden, ohne dass ihm zugleich das diesem Dienstposten entsprechende Amt verliehen worden ist. Damit steht schon in tatsächlicher Hinsicht fest, dass in diesen Schreiben nicht zugleich die konkludente Übertragung dieses Amtes zu sehen ist.

Ob die Annahme des Klägers zutrifft, ein Statusamt könne auch konkludent übertragen werden und die Übertragung könne in der Einweisung in eine bestimmte Planstelle zu sehen sein, wäre deshalb in einem Revisionsverfahren nicht zu entscheiden. Sie findet jedenfalls weder im Gesetz noch in der Rechtsprechung des Senats eine Stütze. Der Annahme steht bereits die Formstrenge des Beamtenrechts entgegen, die insbesondere für Ernennungen gilt (vgl. § 6 Abs. 2 BBG). Anerkannt ist lediglich, dass es der förmlichen Ernennung durch Aushändigung einer Urkunde nicht bedarf, wenn ein Amt mit anderem Endgrundgehalt, aber derselben Amtsbezeichnung verliehen wird (Urteil vom 12. Juli 1972 a.a.O.). Einer weiteren Lockerung der Anforderungen steht bereits der Umstand entgegen, dass das ohne förmliche Ernennung erreichte Amt nicht ohne weiteres wieder entzogen werden kann (Grundsatz der Ämterstabilität) und deshalb Gründe für die Nichtigkeit und Rücknehmbarkeit dieses ernennungsähnlichen Verwaltungsaktes den für die förmliche Ernennung geltenden Bestimmungen zu entnehmen sind (vgl. Urteil vom 23. Februar 1989 – BVerwG 2 C 25.87 – BVerwGE 81, 282 ≪286 f.≫). Ob für die Übertragung des Amtes nicht einmal das Erfordernis der Schriftform besteht, wie der Kläger unter Hinweis auf einen Kommentar zum bayerischen Laufbahnrecht meint, wäre unter diesen Umständen in einem Revisionsverfahren ebenfalls nicht zu klären.

Der Kläger hält ferner für grundsätzlich klärungsbedürftig, “inwieweit ein Beamter bei der Frage nach der Wirksamkeit der Gewährung einer Amtszulage sich auf Vertrauensschutz berufen kann, insbesondere dann, wenn der Grund dafür, dass die Zahlung der Amtszulage nicht begonnen wird, nicht im Verantwortungsbereich des Beamten, sondern einzig und allein in der Auflösung bzw. Umstrukturierung seiner Organisationseinheit liegt”.

Der Kläger wirft diese Frage vor dem Hintergrund auf, dass er nach seiner Beurlaubung in ein privatrechtliches Arbeitsverhältnis bei einer Tochtergesellschaft der Beklagten tarifvertraglich so bezahlt worden ist, als hätte er als Beamter die streitige Zulage bezogen.

Auch diese Frage rechtfertigt nicht die Zulassung der Revision. Es ist bereits nicht ersichtlich, dass die Frage von fallübergreifender Bedeutung ist; eine solche Bedeutung muss sich aus dem rechtlichen Gehalt der Fragestellung ergeben und lässt sich in der Regel nicht damit begründen, dass “vergleichbare Fallkonstellationen immer wieder zur Entscheidung anstehen”, wie die Beschwerde ausführt. Ob Vertrauensschutz zu gewähren ist, richtet sich in hohem Maße nach den Umständen des Einzelfalls; dass darüber hinaus hierzu ein grundsätzlicher Klärungsbedarf besteht, macht die Beschwerde nicht deutlich. Zudem liegt auf der Hand, dass die streng gesetzesgebundene Gewährung der Besoldung eines Beamten (vgl. § 2 BBesG) nicht davon abhängen kann, ob bei der tariflichen Gestaltung des Arbeitsentgelts in einem privaten Dienstverhältnis besoldungsrechtliche Vorschriften korrekt angewandt worden sind. Dass der Kläger sich insoweit auch auf eine Zusage nicht berufen kann, ergibt sich aus dem Gesetz selbst (§ 2 Abs. 2 Satz 1 BBesG) und bedarf keiner Klärung in einem Revisionsverfahren.

Die Nebenentscheidungen ergeben sich aus § 154 Abs. 2 VwGO und § 52 Abs. 5 Satz 2 GKG.

 

Unterschriften

Albers, Dr. Kugele, Groepper

 

Fundstellen

Dokument-Index HI1755014

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