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BVerwG Beschluss vom 04.08.2004 - 9 VR 13.04

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Straßenplanung. Planfeststellung. Zuständigkeitskonzentration. Zusammentreffen planfeststellungsbedürftiger Vorhaben. Gebot der Konfliktbewältigung

 

Leitsatz (amtlich)

Ein gemeinsamer Kreuzungspunkt zweier Straßenplanungen mag im Einzelfall für die Anwendung des § 78 Abs. 1 VwVfG ausreichen, führt aber nicht notwendig dazu. Ein erhöhter planerischer Koordinierungsbedarf, der eine Kompetenzverlagerung erzwingt, wird in der Praxis die Ausnahme bleiben.

 

Normenkette

VwVfG § 78 Abs. 1

 

Tenor

Der Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage der Antragstellerin gegen den Planfeststellungsbeschluss des Regierungspräsidiums Leipzig vom 30. Januar 2004 wird abgelehnt.

Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 25 000 € festgesetzt.

 

Tatbestand

I.

Die Antragstellerin begehrt die Anordnung der aufschiebenden Wirkung ihrer Anfechtungsklage gegen den Planfeststellungsbeschluss des Regierungspräsidiums Leipzig vom 30. Januar 2004 für das Vorhaben “B 6 – Ortsumgehung Bennewitz”. Mit diesem Vorhaben wird die B 6 aus der Ortsdurchfahrt Bennewitz heraus verlegt und als nördliche Umfahrung der Ortschaft gestaltet. Der Planungsabschnitt beginnt zwischen den Ortslagen Deuben und Bennewitz auf der vorhandenen B 6, sieht in seinem insgesamt ca. 2 227 m langen Verlauf zunächst die Anbindung der von Süden kommenden B 107 und sodann in Richtung Osten die Errichtung einer neuen Brücke über die Mulde und einer weiteren Brücke über das Muldevorland vor. Der Planungsabschnitt endet im Osten am Ortseingang von Wurzen mit dem Übergang in die B 6 (alt). Unmittelbar zuvor sieht der Planfeststellungsbeschluss die Verknüpfung der B 6n mit der Staatsstraße S 11n in einem Anschlussknoten vor, der zugleich eine Anbindung an das südlich gelegene Freibad umfasst. Das Planfeststellungsverfahren für die von Norden kommende S 11n wurde im Wesentlichen zeitgleich mit dem Verfahren zur Planfeststellung der Ortsumgehung Bennewitz durchgeführt und mittlerweile durch Planfeststellungsbeschluss des Regierungspräsidiums Leipzig vom 12. Juli 2004 zum Abschluss gebracht.

Die Antragstellerin ist Eigentümerin des rund 8,9 ha großen Flurstücks Nr. … Flur … der Gemarkung …, von dem für den Knoten B 6/S 11n etwa 3,6 ha dauerhaft und 0,5 ha vorübergehend in Anspruch genommen werden. Ihr gehören weitere nördlich anschließende Flächen, die durch den Neubau der S 11n belastet werden. Die Antragstellerin ist Inhaberin eines Nahrungsmittelbetriebs, dessen Produktions- und Vertriebsstätten rund 200 m nördlich des Baustreckenendes am Knoten B 6/S 11n liegen.

Mit ihrem auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung ihrer Klage gerichteten Antrag macht die Antragstellerin im Wesentlichen geltend, dass das Regierungspräsidium Leipzig in einem Planfeststellungsbeschluss über die beiden Bauvorhaben – Ortsumgehung Bennewitz und S 11n, Verlegung in Wurzen – hätte entscheiden müssen, um die dadurch für ihren Betrieb entstehenden Probleme einheitlich zu bewältigen. Ihr Betriebsgelände werde durch die Neubautrasse (vor allem der S 11n) getrennt. Die beabsichtigte Expansion ihrer Betriebsanlagen werde unmöglich gemacht, so dass sie ihre Produktionsstätten insgesamt verlagern müsse. Der Planfeststellungsbeschluss habe ihre Belange nicht hinreichend berücksichtigt. Insbesondere verkenne er, dass durch die von der Straße ausgehenden Staub- und sonstigen Schadstoffpartikel eine Verschmutzung ihrer Lebensmittelproduktion drohe, so dass sie ihre hohen Lebensmittelhygienestandards, die auch von ihren Abnehmern erwartet würden, nicht mehr halten könne. Die drohenden Beeinträchtigungen durch Verkehrslärm und verkehrsbedingte Erschütterungen seien gleichfalls nicht ausreichend berücksichtigt worden. Die Umweltverträglichkeitsprüfung genüge nicht den gesetzlichen Anforderungen.

 

Entscheidungsgründe

II.

Der Antrag ist zulässig, jedoch unbegründet. Das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung des Planfeststellungsbeschlusses überwiegt die Interessen der Antragstellerin an der Beibehaltung des bisherigen Zustandes bis zur endgültigen Entscheidung der Hauptsache. Denn ihre auf Aufhebung des Planfeststellungsbeschlusses gerichtete Klage wird nach der im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes allein möglichen summarischen Prüfung der Sach- und Rechtslage voraussichtlich keinen Erfolg haben. Nach dem gegenwärtigen Kenntnisstand des Gerichts verstößt der Planfeststellungsbeschluss nicht in einer Weise gegen Rechtsvorschriften, dass die Antragstellerin die Aufhebung des Planfeststellungsbeschlusses oder die Feststellung seiner Rechtswidrigkeit und Nichtvollziehbarkeit gemäß § 17 Abs. 6c Satz 2 FStrG verlangen könnte. Unter diesen Umständen besteht kein hinreichender Anlass dafür, von der im Gesetz (§ 5 Abs. 2 Satz 1 VerkPBG) vorgesehenen Regel der sofortigen Vollziehbarkeit des Planfeststellungsbeschlusses abzusehen.

  • Zu Unrecht rügt die Antragstellerin, dass der angefochtene Planfeststellungsbeschluss über den Knoten B 6/S 11n hinaus auch den nördlich anschließenden Abschnitt der S 11n in die Planung hätte mit aufnehmen müssen, weil nur so die gebotene Bewältigung aller aufgeworfenen Probleme hätte erreicht werden können. Die Voraussetzungen einer einheitlichen Entscheidung nach § 78 VwVfG i.V.m. § 1 SächsVwVfG für die beiden selbständigen Vorhaben hat das Regierungspräsidium Leipzig nicht verkannt. Nach § 78 Abs. 1 VwVfG findet für mehrere selbständige Vorhaben oder für Teile von ihnen nur ein Planfeststellungsverfahren statt, wenn sie derart zusammentreffen, dass für diese Vorhaben oder für Teile von ihnen nur eine einheitliche Entscheidung möglich ist, und mindestens eines der Planfeststellungsverfahren – wie hier das angefochtene – bundesrechtlich geregelt ist. Die in dieser Vorschrift angeordnete Kompetenzverlagerung auf die für das eine Vorhaben an sich nicht zuständige Planfeststellungsbehörde setzt einen nicht sinnvoll trennbaren Sachzusammenhang zwischen den beiden Vorhaben voraus. Können planerisch erhebliche Belange des einen Verfahrens in dem anderen durch Verfahrensbeteiligung und durch Berücksichtigung im Rahmen planerischer Abwägung angemessen erfasst werden, entfällt dieser Zusammenhang (BVerwG, Beschluss vom 23. Dezember 1992 – BVerwG 4 B 188.92 – Buchholz 316 § 74 VwVfG Nr. 20, S. 38). Eine im Sinne des § 78 Abs. 1 VwVfG notwendig einheitliche Entscheidung ist mit anderen Worten nur dann geboten, wenn jeder der Vorhabenträger zur sachgerechten Verwirklichung seines Planungskonzepts darauf angewiesen ist, dass über die Zulassung der zusammentreffenden Vorhaben nur in einem Verfahren entschieden werden kann. Ein nur materielles Interesse an der planerischen Koordination verschiedener Belange rechtfertigt hingegen für sich nicht, die gesetzliche Verfahrenszuständigkeit zu ändern (BVerwG, Urteil vom 18. April 1996 – BVerwG 11 A 86.95 – BVerwGE 101, 73 ≪78≫). Danach wird es stets ganz wesentlich von den Umständen des Einzelfalls abhängen, ob der in § 78 Abs. 1 VwVfG zum Ausdruck kommende Grundsatz der Problembewältigung eine einheitliche planerische Entscheidung für mehrere räumlich und zeitlich zusammentreffende selbständige Vorhaben fordert, oder ob die gebotene Koordinierung mittels verfahrensmäßiger und inhaltlicher Abstimmung auch ohne förmliche Zusammenführung der Verfahren und damit unter Wahrung der gesetzlichen Zuständigkeitsordnung möglich ist. Ein gemeinsamer Kreuzungspunkt zweier Vorhaben mag hierbei im Einzelfall für die Anwendung des § 78 Abs. 1 VwVfG ausreichen, führt aber nicht notwendig dazu. Ein erhöhter planerischer Koordinierungsbedarf, der eine Kompetenzverlagerung erzwingt, wird in der Praxis eine Ausnahme bleiben. Auch im vorliegenden Fall konnte dem Gebot der Konfliktbewältigung in anderer Weise angemessen Rechnung getragen werden.

    Die vom Regierungspräsidium im angefochtenen Planfeststellungsbeschluss gewählte Lösung, die Verknüpfung mit der S 11n in einem Knotenpunkt bereits in diesem Planfeststellungsbeschluss zu regeln, dessen Verwirklichung aber von der vollziehbaren Planfeststellung für den anschließenden Planungsabschnitt der S 11n mittels eines “Vorbehalts” abhängig zu machen, gewährleistet für den konkreten Fall eine angemessene inhaltliche Koordinierung beider Verfahren, ohne dass es hierfür einer Verschiebung der Kompetenzordnung nach § 78 VwVfG bedurfte. Wegen der weitgehend zeitgleich mit dem angegriffenen Vorhaben erfolgten Planung für den nördlich angrenzenden Abschnitt der S 11n und der hierzu bereits durchgeführten Variantendiskussion war für die Planfeststellungsbehörde bei der Entscheidung über die Ortsumgehung Bennewitz im Zuge der B 6n mit hinreichender Wahrscheinlichkeit absehbar, dass und wo die S 11n auf die B 6n treffen werde. Es war daher verfahrenstechnisch und wirtschaftlich sinnvoll und gerechtfertigt (vgl. § 75 Abs. 1 VwVfG i.V.m. § 1 SächsVwVfG), bereits im Rahmen der Planung zur B 6n eine entsprechende Verknüpfung mit der S 11n an dieser Stelle vorzusehen, um einen Neubau der B 6 zu vermeiden, der in diesem Punkt in Kürze erneut durch die dann erforderliche Verknüpfung mit der S 11n hätte baulich umgestaltet werden müssen.

    Der verbleibenden Unsicherheit, ob die S 11n tatsächlich den nach ihrem Planungsstand zu erwartenden Verlauf nehmen werde, hat die Planfeststellungsbehörde mit der Nebenbestimmung A VI (PFB S. 18) hinreichend und zulässig Rechnung getragen. Nach dieser Bestimmung dürfen der Knotenpunkt zur S 11n und die Bauabschnitte zur S 11n nur gebaut werden, wenn ein vollziehbarer Planfeststellungsbeschluss zur Staatsstraße S 11n, Verlegung in Wurzen, vorliegt. Andernfalls ist ein ergänzendes Planfeststellungsverfahren hinsichtlich des auf dem sich auf dem Knoten befindenden Bauabschnittes zu beantragen. Hiermit hat die Planfeststellungsbehörde zugleich vermieden, dass durch den Knoten B 6/S 11n ein Zwangspunkt für den weiteren Verlauf der S 11n nach Norden gesetzt wird, weil dessen Umsetzung ihrerseits von der Vollziehbarkeit des anschließenden Planfeststellungsbeschlusses abhängig ist.

    Für die eigenständige Planfeststellung der B 6n, Ortsumgehung Bennewitz, verbunden mit der in der beschriebenen Nebenbestimmung erfolgten inhaltlichen und verfahrensmäßigen Anknüpfung an die spätere Planfeststellung für die S 11n, Verlegung in Wurzen, hat der Antragsgegner im Übrigen überzeugende Gründe angeführt. Zwar sind beide Vorhaben Teil eines gemeinsamen verkehrlichen Konzepts zur Verbesserung der Verkehrssituation in Bennewitz und Wurzen. Gleichwohl handelt es sich um je selbständige Projekte mit eigener Zielrichtung, die nicht durch die Verwirklichung des jeweils anderen Vorhabens gegenseitig bedingt sind. Für das angefochtene Vorhaben stehen die Entlastung der Ortsdurchfahrt Bennewitz im Vordergrund und der aus Gründen des Hochwasserschutzes besonders eilbedürftige Neubau der Mulde- und Muldevorlandbrücken. Dass die Antragstellerin die Dringlichkeit der mit dem Neubau der B 6n in diesem Abschnitt verbundenen Maßnahmen des Hochwasserschutzes nicht mit dem Hinweis darauf abtun kann, dass es sich im August 2002 um ein Jahrhunderthochwasser gehandelt habe, liegt auf der Hand. Nach den Regeln der Statistik ermöglichen Aussagen über die Eintrittswahrscheinlichkeit eines Ereignisses keine Prognose, wann dieses Ereignis zukünftig eintreten wird. Gerade wegen der Eilbedürftigkeit der Maßnahmen des Hochwasserschutzes ist es sinnvoll, die Planung und Umsetzung des Vorhabens B 6n, Ortsumgehung Bennewitz, nicht durch eine Verknüpfung mit der Folgeplanung der S 11n und den dort anstehenden Problemen zusätzlich zu belasten und damit auch zu verzögern.

    Die Nebenbestimmung in A VI des Planfeststellungsbeschlusses ist aller Voraussicht nach rechtlich nicht zu beanstanden; insbesondere führt sie zu keiner unzumutbaren Beeinträchtigung der Antragstellerin in ihren Rechtsschutzmöglichkeiten. Die Regelung, die sich rechtstechnisch als eine Kombination von aufschiebender Bedingung (vgl. § 36 Abs. 2 Nr. 2 VwVfG i.V.m. § 1 SächsVwVfG) und Planungsvorbehalt (vgl. § 74 Abs. 3 VwVfG) darstellt, verhindert, dass mit dem Bau des Knotens B 6/S 11n ein Planungstorso entsteht. Denn der Knoten und dieses Teilstück dürfen erst gebaut werden, wenn ein Planfeststellungsbeschluss zur daran anknüpfenden Fortführung der S 11n ergangen ist, und sofern und solange er auch vollziehbar ist. Das vorher nach dieser Nebenbestimmung geltende Bauverbot erfasst sämtliche mit einem Bau verbundenen und ebenso die einen solchen vorbereitenden Arbeiten, sofern sie zu Belastungen für Dritte, insbesondere Grundeigentümer wie die Antragstellerin, führen. Durch diese inhaltliche und verfahrensrechtliche Verknüpfung mit dem Folgeabschnitt kann der Antragsgegner sicherstellen, dass der Knoten B 6/S 11n nicht gebaut wird, bevor die Antragstellerin jedenfalls im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes gerichtlich überprüfen lassen kann, ob der Folgeabschnitt der S 11n sie in ihren Rechten verletzt. Denn mit der Bekanntgabe des Planfeststellungsbeschlusses zur S 11n, Verlegung in Wurzen – der nach Angaben des Antragsgegners im Klageverfahren zwischenzeitlich am 12. Juli 2004 ergangen ist und im Laufe des Monats August öffentlich bekannt gemacht werden wird – steht es der Antragstellerin frei, die Anordnung der aufschiebenden Wirkung einer von ihr auch hiergegen zu erhebenden Klage zu beantragen. Sollte sie damit Erfolg haben, entfielen die Vollziehbarkeit des Planfeststellungsbeschlusses zur S 11n und damit zugleich auch die Grundlage für den Bau des Knotens B 6/S 11n in Vollzug des hier angefochtenen Planfeststellungsbeschlusses.

    Diese mit der Nebenbestimmung A VI bewirkte Verknüpfung zwischen beiden Vorhaben bedeutet zugleich, dass durch den Knoten B 6/S 11n kein Zwangspunkt im Hinblick auf den weiteren Verlauf der S 11n in nördlicher Richtung geschaffen wird (zur Zwangspunkt-Rspr des BVerwG vgl. zuletzt etwa BVerwG, Beschluss vom 1. Juli 2003 – BVerwG 4 VR 1.03 –Buchholz 406.400 § 61 BNatSchG 2002 Nr. 3 sowie grundlegend Urteil vom 26. Juni 1981– BVerwG 4 C 5.78 – BVerwGE 62, 342 ≪354≫; Beschluss vom 2. November 1992 – BVerwG 4 B 205.92 –Buchholz 407.4 § 17 FStrG Nr. 92; Urteil vom 21. März 1996– BVerwG 4 C 1.95 – Buchholz 407.4 § 17 FStrG Nr. 115). Zwar schlösse der Bau des im angefochtenen Planfeststellungsbeschluss enthaltenen Teilstücks der S 11n grundsätzlich eine nordwestliche Umfahrung des Gurasees oder auch eine das Betriebsgelände der Antragstellerin östlich umgehende Trassenführung der S 11n aus. Vollendete Tatsachen in der Weise, dass sich die Antragstellerin den Bau des Knotenpunktes oder die Bestandskraft seiner Planfeststellung im Rahmen etwaiger Rechtsbehelfe gegen den Folgeabschnitt entgegenhalten lassen müsste, können gleichwohl nicht geschaffen werden, da dieser Bau – wie dargelegt – nur erfolgen darf, sofern der Planfeststellungsbeschluss zum Folgeabschnitt vollziehbar ist, die Rechtmäßigkeit der dort angeordneten Trassenführung der S 11n also vorab, jedenfalls im gerichtlichen Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes, geprüft werden konnte.

  • Die Einwände der Antragstellerin gegen den Planfeststellungsbeschluss greifen auch im Übrigen nicht durch. Belastungen aus dem Folgeabschnitt der S 11n kann die Antragstellerin aus den unter 1. dargelegten Gründen wegen der zulässigerweise getrennten Entscheidung über beide Vorhaben hier nicht geltend machen. Dies verkennt die Antragstellerin, deren Vorbringen sich im Wesentlichen auf Einwände gegen Belastungen beschränkt, die aus dem nördlich folgenden Planungsabschnitt der S 11 n, Verlegung in Wurzen, resultieren. Soweit sich die Antragstellerin im Übrigen gegen Festsetzungen des angegriffenen Planfeststellungsbeschlusses selbst wendet, dürfte sie im Hauptsacheverfahren keinen Erfolg haben.

    Die Inanspruchnahme ihres Flurstücks … Flur … der Gemarkung … für den Bau des Knotens B 6/S 11n und in unmittelbarem Zusammenhang damit stehende landschaftspflegerische Begleitmaßnahmen ist unvermeidbar und von der Antragstellerin hinzunehmen, sofern sich der anschließende Trassenverlauf der S 11 n, jedenfalls in ihrem Anknüpfungspunkt an den angefochtenen Planungsabschnitt, als rechtens erweist. Letzteres ist im Rechtsbehelfsverfahren gegen den Planfeststellungsbeschluss zur S 11 n, Verlegung in Wurzen, vom 12. Juli 2004 zu klären. Der angefochtene Planfeststellungsbeschluss hat die Belastung der Antragstellerin in ihrem Grundeigentum durch den Bau des Knotens B 6/S 11n gesehen und in rechtlich nicht zu beanstandender Weise gewürdigt (vgl. PFB S. 192 f.). Dass durch die auf dem Flurstück … beanspruchte Fläche der Produktionsstandort der Antragstellerin gefährdet werde, behauptet sie selbst nicht hinreichend substantiiert und ist für den Senat auch nicht erkennbar. Die diesbezüglichen Rügen der Antragstellerin, ihr Betriebsgelände werde durchschnitten und konkrete Erweiterungsabsichten würden vereitelt, beziehen sich wiederum nur auf den hier nicht zur Entscheidung stehenden Trassenverlauf der S 11n im Folgeabschnitt.

    Entsprechendes gilt für die von der Antragstellerin geltend gemachten Schadstoff-, Lärm- und Erschütterungsbelastungen. Dass unzumutbare Immissionsbelastungen von dem Knoten B 6/S 11n oder zusammen mit ihm auf die Betriebsanlagen der Antragstellerin ausgehen, vermag der Senat auf der Grundlage der im Planfeststellungsbeschluss enthaltenen Untersuchungen zu Schadstoffen und Lärm mit Rücksicht auf die dort prognostizierten Belastungswerte, die auf dem Grundstück der Antragstellerin die Grenzwerte einhalten, einerseits und die relativ große Entfernung zu deren Produktionsstätten andererseits nicht zu erkennen. Hinsichtlich des Erschütterungsschutzes enthält der Planfeststellungsbeschluss zudem unter A II 6.5 die Auflage, dass der Einwirkungsbereich baubedingter Erschütterungen vor Bauausführung auf Kosten des Vorhabenträgers zu ermitteln und eine Sachverständigenbeweissicherung im Hinblick auf den baulichen Zustand von den im Einwirkungsbereich der Erschütterungen befindlichen Gebäude vorzunehmen und gegebenenfalls Schadenersatz zu leisten ist . Mehr kann die Antragstellerin nicht verlangen. Unabhängig hiervon könnten, worauf der Antragsgegner zu Recht hinweist, etwaige Defizite bei der Problembewältigung von Lärm, Schadstoffen und Erschütterungen regelmäßig allenfalls zur Anordnung ergänzender Schutzauflagen im Hauptsacheverfahren, nicht jedoch zur Aufhebung des Planfeststellungsbeschlusses führen und deshalb auch nicht den Antrag der Antragstellerin auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung ihrer Klage zum Erfolg verhelfen. Da es aus den genannten Gründen nicht darauf ankommt, bedarf es auch keiner Entscheidung des Senats darüber, ob die Antragstellerin mit ihren Befürchtungen zur Beeinträchtigung der Lebensmittelproduktion in ihrem Werk, die sie erstmals in ihrer Klagebegründung vom 17. Mai 2004 im Hinblick auf die von ihr einzuhaltenden Qualitätsstandards näher begründet hat, nach § 17 Abs. 4 Satz 1 FStrG ausgeschlossen ist, da sie in ihrem Einwendungsschreiben vom 17. September 2003 lediglich pauschal vorgebracht hatte, dass die durch die geplante Ortsumgehung entstehenden Staub- und Abluftwerte die Produktion von Nahrungsmitteln beeinträchtigen würden.

    Schließlich führen auch die übrigen Rügen der Antragstellerin betreffend die Beachtung einzelner Vorschriften des Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetzes und zur Unterschreitung der Frist für die öffentliche Bekanntmachung des Erörterungstermins in der Gemeinde Machern um einen Tag offensichtlich nicht auf erhebliche Mängel des Planfeststellungsbeschlusses.

  • Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Festsetzung des Streitwertes folgt aus § 13 Abs. 1 Satz 1, § 20 Abs. 3 GKG a.F. i.V.m. § 72 Nr. 1 GKG n.F.
 

Unterschriften

Vallendar, Prof. Dr. Eichberger

Prof. Dr. Eichberger Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Nolte ist wegen Urlaubs verhindert zu unterschreiben.

 

Fundstellen

DÖV 2005, 265

NuR 2005, 617

BayVBl. 2005, 251

DVBl. 2004, 1563

UPR 2005, 229

EurUP 2004, 219

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