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BSG Urteil vom 27.06.1991 - 4/1 RA 11/90

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Verfahrensgang

Bayerisches LSG (Urteil vom 17.01.1990; Aktenzeichen L 2 U 224/88)

 

Tenor

Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des Bayerischen Landessozialgerichts vom 17. Januar 1990 wird zurückgewiesen.

Die Beklagte hat der Klägerin auch die außergerichtlichen Kosten des Revisionsverfahrens zu erstatten.

 

Tatbestand

I

Streitig ist die Höhe einer Hinterbliebenenrente.

Die 1910 geborene Klägerin ist die Witwe des am 7. November 1985 verstorbenen Versicherten Andreas M. … (im folgenden: Versicherter). Dieser bezog aufgrund eines im Jahre 1953 erlittenen Arbeitsunfalles von dem zuständigen Unfallversicherungsträger eine Verletztenrente, die sich im Todeszeitpunkt auf 1.020,80 DM monatlich belief. Seit Juni 1954 erhielt er von der beklagten Bundesversicherungsanstalt für Angestellte (BfA) eine Versichertenrente, die ab 1. Januar 1957 gemäß Art 2 § 30 des Angestelltenversicherungs-Neuregelungsgesetzes (AnVNG) als Umstellungsrente gewährt wurde. Wegen des Zusammentreffens dieser Rente mit der Verletztenrente wurde dem Versicherten eine gemäß § 55 des Angestelltenversicherungsgesetzes (AVG) gekürzte Rentenversicherungsrente in Höhe von zuletzt 1.345,20 DM monatlich (ohne Krankenversicherungsbeitrag bzw Beitragszuschuß) gezahlt. Ohne diese Kürzung hätte sich die Rente des Versicherten (ohne Krankenversicherungsbeitrag bzw Beitragszuschuß) auf 1.670,10 DM belaufen. Die Klägerin, die ein Altersruhegeld aus eigener Versicherung bezieht, erhält aus der gesetzlichen Unfallversicherung keine Hinterbliebenenrente.

Die Beklagte gewährte der Klägerin ab 1. Dezember 1985 Hinterbliebenenrente aus der Versicherung ihres verstorbenen Ehemannes (Bescheid vom 5. März 1986), die sich nach Ablauf des Sterbevierteljahres ab 1. März 1986 auf 807,20 DM monatlich belief. Die Beklagte hatte dabei die Hinterbliebenenrente gemäß § 45 Abs 2 Satz 2 AVG auf sechs Zehntel des Zahlbetrages der Versichertenrente – ausgehend von der gekürzten Rente – erhöht.

Mit ihrem Widerspruch begehrte die Klägerin eine höhere Witwenrente, da der maßgebliche Zahlbetrag der Versichertenrente der Betrag sei, der ohne Berücksichtigung der Ruhensbestimmungen zu zahlen gewesen wäre. Mit Bescheid vom 15. August 1986 wies die Beklagte den Widerspruch zurück. Wenn die Versichertenrente wegen Zusammentreffens mit einer Unfallrente teilweise geruht habe, sei Zahlbetrag der Betrag, der nach Anwendung der Ruhensvorschriften gezahlt werde (Hinweis auf BSG-Urteil vom 29. Mai 1969 – 12 RJ 124/68 in: SozR Nr 15 zu § 1268 RVO).

Die Klage der Klägerin ist erfolglos geblieben (Urteil des Sozialgerichts ≪SG≫ Nürnberg vom 4. Oktober 1988). Auf die Berufung der Klägerin hat das Bayerische Landessozialgericht (LSG) das Urteil des SG aufgehoben und die Beklagte unter Abänderung des angefochtenen Bescheides verurteilt, der Klägerin Hinterbliebenenrente aus der ungekürzten Versichertenrente zu gewähren (Urteil vom 17. Januar 1990). Zur Begründung hat das LSG im wesentlichen ausgeführt, Zahlbetrag iS des § 45 Abs 2 Satz 2 AVG sei nicht in jedem Fall die bis zum Tode des Versicherten tatsächlich ausgezahlte Rente. Eine am Normzweck orientierte verfassungskonforme Auslegung führe zum Ergebnis, daß eine infolge von Ruhensvorschriften gekürzte Versichertenrente jedenfalls dann nur in Addition mit dem ruhenden Rententeil „Zahlbetrag” iS des § 45 Abs 2 Satz 2 AVG sei, wenn die zum Ruhen führende Sozialleistung mit dem Tod des Versicherten entfalle. Wenn dagegen als Rentenzahlbetrag nur der nicht ruhende Teil der Versichertenrente gelten solle, laufe die im Gesetz enthaltene Besitzstandsgarantie leer. Für eine Regelung, bei der eine Witwe, deren verstorbener Ehemann eine Unfallrente bezogen habe, deshalb weniger Hinterbliebenenrente erhalte als die Witwe eines Versicherten ohne Unfallrente, ließen sich sachliche Gründe nicht finden. Bei nicht verfassungskonformer Auslegung liege mithin ein Verstoß gegen Art 3 Abs 1 des Grundgesetzes (GG) vor. Auch die Eigentumsgarantie des Art 14 Abs 1 GG werde bei entgegenstehender Auslegung verletzt. Eine verfassungskonforme Interpretation der Vorschrift sei daher geboten und zulässig, zumal auch schon in den anderen ähnlich gelagerten Fällen nicht der Zahlbetrag der Versichertenrente zugrunde gelegt worden sei.

Mit der vom LSG zugelassenen Revision rügt die Beklagte eine Verletzung materiellen Rechts. Unter Berücksichtigung des Urteils des BSG vom 29. Mai 1969 sei bei der Berechnung der Hinterbliebenenrente auch im Hinblick auf die Besitzstandswahrung lediglich von der tatsächlich gezahlten Rente aus der Rentenversicherung, dem Besitzstand also, der von der Rentenversicherung geschaffen worden sei, auszugehen. Eine Gesamtbetrachtung des Besitzstandes sei nicht erwogen worden, weil sie offenbar der Gesetzgeber nicht ernsthaft beabsichtigt hatte.

Die Beklagte beantragt,

das Urteil des Bayerischen Landessozialgerichts vom 17. Januar 1990 aufzuheben und die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Nürnberg vom 4. Oktober 1988 zurückzuweisen.

Die Klägerin beantragt,

die Revision zurückzuweisen.

Sie hält das angefochtene Urteil für zutreffend.

Die Beteiligten haben sich mit einer Entscheidung durch Urteil ohne mündliche Verhandlung (§ 124 Abs 2 des Sozialgerichtsgesetzes – SGG) einverstanden erklärt.

 

Entscheidungsgründe

II

Die zulässige Revision der Beklagten ist nicht begründet. Das Berufungsgericht hat zutreffend entschieden, daß der Klägerin Hinterbliebenenrente aus der ungekürzten Versichertenrente ihres verstorbenen Ehemannes zusteht.

Rechtsgrundlage für den Anspruch der Klägerin ist der durch Art 1 § 2 Nr 26a des Rentenversicherungs-Änderungsgesetzes (RVÄndG) vom 9. Juni 1965 (BGBl I S 476) angefügte Satz 2 des § 45 Abs 2 AVG (= § 1268 Abs 2 Satz 2 der Reichsversicherungsordnung – RVO). Die mit Wirkung vom 1. Januar 1957 rückwirkend in Kraft getretene Vorschrift bestimmt: „Hat der Versicherte bis zu seinem Tode eine Rente bezogen und beträgt die nach Satz 1 berechnete Rente weniger als sechs Zehntel des Zahlbetrages der Versichertenrente ohne Kinderzuschuß im Zeitpunkt des Todes, so ist sie auf diesen Betrag zu erhöhen”. Anlaß für die Ergänzung des § 45 Abs 2 AVG um den Satz 2 aaO war der Umstand, daß in bestimmten Fällen, nämlich bei Besitzstands- oder Umstellungsrenten, der Zahlbetrag der Witwenrente niedriger als sechs Zehntel der Rente des Versicherten ohne Kinderzuschuß im Zeitpunkt seines Todes war. Dieses Ergebnis soll für die Berechtigten gemäß Abs 2 aaO vermieden werden. Normzweck des Satzes 2 aaO ist mithin nach einhelliger Meinung in Rechtsprechung und Schrifttum, der Witwe den Besitzstand des verstorbenen Versicherten, angepaßt an den durch seinen Tod verringerten Bedarf, in Höhe von sechs Zehntel der dem Versicherten im Zeitpunkt seines Todes gezahlten Rente zu gewährleisten (BSG-Urteil vom 29. Mai 1969 – 12 RJ 124/68 in SozR Nr 15 zu § 1268 RVO; Kaltenbach/Maier in Koch/Hartmann, AVG, § 45 Anm B, 2.3.2.; VerbKomm, RVO, § 1268 RdNr 11; Eicher/Haase/Rauschenbach, Die Rentenversicherung der Arbeiter und Angestellten, Stand: Januar 1990, § 1268 RVO, Anm 6a).

Die nach § 45 Abs 2 Satz 1 AVG berechnete Hinterbliebenenrente der Klägerin war niedriger als sechs Zehntel des Zahlbetrages der Rentenversicherungsrente des Versicherten, so daß sich ihre Hinterbliebenenrente nach Satz 2 aaO bemißt. Maßgeblicher Bezugspunkt für die konkrete Höhe der Hinterbliebenenrente ist somit der „Zahlbetrag” der Versichertenrente ohne Kinderzuschuß im Zeitpunkt des Todes des Versicherten. Beim – teilweisen -Ruhen der Rentenversicherungsrente des Versicherten wegen des Zusammentreffens mit einer Rente aus der gesetzlichen Unfallversichertung ist – entgegen der Auffassung der Beklagten – unter dem Begriff des Zahlbetrages der Rentenbetrag zu verstehen, der vor Anwendung der Ruhensvorschrift als der dem Versicherten zustehende Rentenbetrag errechnet worden ist.

Zuzugeben ist der Beklagten, daß die Rechtsprechung, die sich in unterschiedlichem Zusammenhang wiederholt mit dem Begriff des – bisherigen – Rentenzahlbetrages zu befassen hatte, überwiegend vom Tatsächlichen her argumentierte. Demgemäß verstand sie als bisherigen Rentenzahlbetrag den Betrag, der dem Versicherten tatsächlich gezahlt worden war. Das galt auch, soweit die Rente aufgrund von Ruhens- und Kürzungsbestimmungen nicht in Höhe des ursprünglich errechneten Betrages geleistet worden war (BSGE 14, 251, 253; 18, 207, 211; BSG SozR Nrn 5, 6 und 9 zu Art 2 § 36 ArVNG; BSG SozR 2200 § 1268 Nr 1). Von diesem Grundsatz ließ sie jedoch Ausnahmen ua bei irrtümlicher Rentenzahlung, falscher Rentenberechnung oder für den Fall zu, daß wegen einer Aufrechnung keine Rente gezahlt worden war. Auch bei lediglich vorübergehenden und in ihrem Ende absehbaren Kürzungs-und Ruhenstatbeständen stellte sie nicht auf die tatsächlich gezahlte Rente, sondern auf den Betrag ab, der sich vor Anwendung von Ruhens- und Kürzungsvorschriften ergeben hatte (BSGE 14, 251, 253; noch weitergehend BSGE 11, 251, 253, wonach der Begriff des „bisherigen monatlichen Rentenzahlbetrages” nicht schlechthin den tatsächlich gezahlten Rentenbetrag, sondern einen ohne Berücksichtigung von Ruhensvorschriften zu zahlenden Rentenbetrag meinte). Speziell für den vorliegenden Fall des teilweisen Ruhens der Versichertenrente wegen des Zusammentreffens mit einer Verletztenrente aus der gesetzlichen Unfallversicherung hat das BSG in dem erwähnten Urteil vom 29. Mai 1969 (SozR Nr 15 zu § 1268 RVO) entschieden, daß als Zahlbetrag der Versichertenrente der Betrag zu gelten hat, der nach Anwendung der Ruhensvorschriften gezahlt worden ist. Dieser Entscheidung ist die sozialrechtliche Literatur weitgehend gefolgt (im Anschluß an das BSG: Kaltenbach/Maier, aaO, § 45 Anm B, 2.3.3.4.; Zweng/Scheerer/Buschmann, Handbuch der Rentenversicherung, 2. Aufl 1990, § 1268 RVO, Anm II 2 B; VerbKomm, aaO, § 1268 RdNr 11.4.; aA Brackmann, Handbuch der Sozialversicherung, S 707u, der darauf hinweist, daß die andere Sozialleistung, aufgrund derer die Versichertenrente ruhte, den zu schützenden Besitzstand mitgeschaffen hat).

Der aufgezeigten Auslegung ist aus systematischen Gründen und im Blick auf den angestrebten Zweck der Norm nicht zu folgen. Vorab zwingt der Begriff des Zahlbetrages in § 45 Abs 2 Satz 2 AVG nicht zu der in der angeführten Entscheidung getroffenen Interpretation. Wie erwähnt ist auch in anderen Fällen, etwa bei unzutreffender Rentenberechnung (vgl BSG SozR 2200 § 1268 Nr 1) oder bei vorübergehenden Ruhens- und Kürzungstatbeständen (BSGE 14, 251, 253), als Zahlbetrag nicht der ausgezahlte Rentenbetrag zugrunde gelegt worden. Die Rechtsprechung hat in diesem Zusammenhang darauf hingewiesen, daß der Begriff des Rentenzahlbetrages nicht zweifelsfrei (BSGE 14, 251, 252) bzw mehrdeutig sei, einer genaueren Sinnerfüllung bedürfe (BSGE 16, 129, 130) und eine am Wortlaut haftende Auslegung zu zweckwidrigen Ergebnissen führe (BSGE 11, 251, 252). Dem entspricht es, daß, wie in der Rechtsprechung des BSG anerkannt ist, die Rechtsanwendung sich nicht in der Subsumtion eines bestimmten Sachverhaltes unter einen – vermeintlich eindeutigen – Gesetzeswortlaut erschöpft, sondern die Auslegung auch immer am Sinnzusammenhang des Gesetzes zu messen ist. Sofern sich aus dem im Gesetz erkennbar gewordenen Sinn und Zweck einer Regelung ergibt, daß der Gedanke des Gesetzes einen zu engen oder zu weiten und deshalb unrichtigen Ausdruck gefunden hat, ist eine Auslegung anzuwenden, die dem Gedanken des Gesetzes gerecht wird (vgl etwa BSGE 14, 238, 239; 25, 41, 43; s dazu auch Köbl, Festschrift zum 25jährigen Bestehen des BSG, 1979, S 1005, 1063, 1070).

Auch im vorliegenden Fall kann der Begriff Zahlbetrag in § 45 Abs 2 Satz 2 AVG nur aus dem Gesamtzusammenhang des Regelungskomplexes, in den er hineingestellt ist, sowie unter Berücksichtigung des Normzwecks ausgelegt werden. Nach § 55 Abs 1 AVG (= 1278 Abs 1 RVO), ruht ua ein Altersruhegeld aus der Rentenversicherung beim Zusammentreffen mit einer Verletztenrente aus der gesetzlichen Unfallversicherung unter im einzelnen bestimmten Voraussetzungen teilweise. Das sich auf die Versichertenrente beziehende Auszahlungsverbot dient dazu, eine aufgrund der Gewährung von funktionsgleichen Leistungen aus zwei Zweigen der Sozialversicherung mögliche Überversorgung des Versicherten zu vermeiden. Es entspricht jedoch nicht der gesetzlichen Systematik, eine allein in der Person des Versicherten aufgetretene Überversorgung auf den Hinterbliebenenrentenanspruch der Witwe durchschlagen zu lassen; denn die Folgen auch des Zusammentreffens einer Hinterbliebenenrente aus der gesetzlichen Rentenversicherung mit einer Hinterbliebenenrente aus der gesetzlichen Unfallversicherung sind – abschließend – in § 56 AVG geregelt. Danach ruht die Hinterbliebenenrente aus der Rentenversicherung bei Überschreiten einer Überversorgungsgrenze. Mittelbare Kürzungen eines Hinterbliebenenrentenanspruchs aus der Rentenversicherung dadurch, daß eine in Anwendung von Ruhensvorschriften gekürzte Versichertenrente als Bezugsmaßstab der Hinterbliebenenrente herangezogen wird, sind mithin wegen eines Verstoßes gegen die Regelungssystematik des § 56 AVG unzulässig, denn insoweit liegt nämlich kein durch Doppel- oder Mehrfachleistungen gegebener Fall der Überversorgung vor, der das Anknüpfen an eine aufgrund von Ruhensvorschriften gekürzte Versichertenrente rechtfertigen könnte.

Das Abstellen auf den tatsächlich gezahlten Betrag als „Zahlbetrag” iS des § 45 Abs 2 Satz 2 AVG widerspricht auch dem Zweck der Norm, ausgehend von den Mitteln, die dem Versicherten zur Verfügung standen, die Lebensverhältnisse der Hinterbliebenen zu sichern. Bei dieser Betrachtung unter dem Gesichtspunkt der Besitzstandswahrung ist zu berücksichtigen, daß der ruhende Teil der Rentenversicherungsrente durch die dem Versicherten gezahlte Verletztenrente kompensiert wird. Diese bestimmt die Lebensverhältnisse des Versicherten und seiner Frau mit und sichert sie. Da die Verletztenrente mit dem Tode des Versicherten entfällt, eine Kompensation somit nicht mehr erfolgt, wird der beabsichtigten Sicherungsfunktion des § 45 Abs 2 Satz 2 AVG nur Rechnung getragen, wenn als „Zahlbetrag” der Rentenbetrag zugrunde gelegt wird, der dem Versicherten ohne Anwendung der Ruhensvorschriften zu zahlen gewesen wäre. Auf diese Weise wird das zugleich unter Beachtung des Gleichheitssatzes (Art 3 Abs 1 GG) problematische Ergebnis vermieden, wonach die Hinterbliebene des Versicherten, der ausschließlich eine Rente aus der Rentenversicherung bezog, bei Anwendung des § 45 Abs 2 Satz 2 AVG besser gestellt wird als die Hinterbliebene eines Versicherten, der auch eine Verletztenrente erhalten hat; denn bei der erstgenannten Hinterbliebenen bemißt sich die Höhe der Hinterbliebenenrente ebenfalls allein nach dem Zahlbetrag der Versichertenrente, ohne daß das Eingreifen von Ruhensvorschriften diese im Zahlbetrag gemindert hätte. Im übrigen ist auch in den Fällen, in denen der Hinterbliebenen neben der Hinterbliebenenrente aus der Rentenversicherung eine solche aus der Unfallversicherung zu zahlen ist, das dann auftretende Problem der Überversorgung über die Anwendung des § 56 AVG und nicht über den Begriff des Zahlbetrages in § 45 Abs 2 Satz 2 AVG zu lösen.

Der Senat weicht mit seiner Entscheidung nicht iS des § 42 SGG von Entscheidungen anderer Senate des BSG ab. Der 12. Senat des BSG, dessen Rechtsauffassung im Urteil vom 29. Mai 1969, aaO, nicht gefolgt wird, ist für das Leistungsrecht der gesetzlichen Rentenversicherung nicht mehr zuständig. Die Entscheidung des 5. Senats des BSG vom 31. Januar 1974 – 5 RKn 12/72 (SozR 2200 § 1268 Nr 1) zu § 69 Abs 2 Satz 2 des Reichsknappschaftsgesetzes (= § 45 Abs 2 Satz 2 AVG) betraf nicht das Ruhen der Versichertenrente wegen des Zusammentreffens mit einer Verletztenrente. Die weiteren Entscheidungen des BSG zum Begriff des Rentenzahlbetrages beziehen sich auf andere Tatbestände.

Nach allem war die Revision der Beklagten zurückzuweisen.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.

 

Fundstellen

Haufe-Index 1173700

BSGE, 91

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