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Brandenburgisches OLG Urteil vom 06.11.2002 - 3 U 182/01

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Verfahrensgang

LG Potsdam (Urteil vom 02.11.2001; Aktenzeichen 1 O 277/01)

 

Nachgehend

BGH (Urteil vom 18.07.2003; Aktenzeichen V ZR 435/02)

 

Tenor

I. Die Berufung des Klägers gegen das am 02. November 2001 verkündete Urteil des Landgerichts Potsdam – 1 O 277/01 – wird zurückgewiesen.

II. Die Kosten des Berufungsverfahrens fallen dem Kläger zur Last.

III. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung der Beklagten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung in gleicher Höhe Sicherheit leistet. Als Sicherheit genügt die schriftliche unbedingte, unbefristete, unwiderrufliche und selbstschuldnerische Bürgschaft einer deutschen Großbank, einer sonstigen, dem Einlagensicherungsfonds angeschlossenen Bank mit Sitz im Inland oder einer öffentlich-rechtlichen Sparkasse in Deutschland.

IV. Die Revision wird nicht zugelassen.

 

Tatbestand

Der Kläger verlangt – teils aus eigenem und teils aus abgetretenem Recht – von der Beklagten als Grundstückseigentümerin und Vermieterin Schadensersatz wegen eines Brandes in einem Werkstattgebäude, durch den unter anderem Sachen vernichtet worden sind, die er als gewerblicher Mieter und seine Mitarbeiter in das Objekt eingebracht haben.

Mit schriftlichem Vertrag vom 18. November 1997/01. Januar 1998 (Ablichtung GA I 17 ff.) hatte der Kläger zum Betrieb seines Personennahverkehrs-Unternehmens von der Beklagten 182 m² Gewerbefläche im Werkstattgebäude und 100 m² Freifläche auf dem Anwesen K. straße/Ecke M. Straße in … G. angemietet. In der Vertragsurkunde heißt es unter anderem:

„§ 7 …4. Die verschuldensunabhängige Haftung für anfängliche Sachmängel (§ 538 BGB) wird dem Vermieter vom Mieter erlassen.”

„§ 21 …5. … Der Mieter schließt eine Inha...

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