Verfahrensgang
LG Neuruppin (Urteil vom 03.07.2007; Aktenzeichen 2 O 73/07) |
Tenor
I. Die Berufung des Klägers gegen das am 3.7.2007 verkündete Urteil des LG Neuruppin - 2 O 73/07 - wird zurückgewiesen.
II. Der Kläger hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.
III. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung i.H.v. 120 % des aufgrund des Urteils gegen ihn vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagten vor der Vollstreckung Sicherheit i.H.v. 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leisten. Als Sicherheit genügt die schriftliche unbedingte, unbefristete, unwiderrufliche und selbstschuldnerische Bürgschaft eines im Inland zum Geschäftsbetrieb befugten Kreditinstituts.
IV. Die Revision wird nicht zugelassen.
Gründe
I. Die Prozessparteien streiten - nach Abschluss eines Teilvergleichs in erster Instanz betreffend die Mietzahlungen für Januar bis einschließlich Juni 2006 (GA II 228, 229) - im Kern darum, ob das Mietverhältnis, das zwischen ihnen gemäß Vertrag vom 21.10.2004 (Kopie Anlage K10/GA I 98 ff.) über ein Grundstück zur teilgewerblichen Nutzung mit möbliertem Wohnbereich, belegen in der ... Straße 13 in S. (Auszug aus der Liegenschaftskarte GA II 345), bebaut mit einem Bauernhaus und einer teilweise ausgebauten Scheune (Lageplan und Ansichten in Kopie GA II 364 ff.), bestand, erst mit Ablauf des 31.10.2007 sein Ende gefunden hat oder schon zuvor - durch außerordentliche fristlose Kündigung der Beklagten vom 9.5.2006 (Kopie Anlage K6/GA I 26 f.) per 31.7.2006 - beendet wurde. Im Übrigen wird zur näheren Darstellung des Tatbestandes und der erstinstanzlichen Prozessgeschichte auf das angefochtene Urteil Bezug genommen (§ 540 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO).
Vom LG Neuruppin, das in der Vorinstan...