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BGH Beschluss vom 17.12.2003 - V ZR 343/02

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Teilweise Zurückweisung der Nichtzulassungsbeschwerde mit entsprechender Kostenauferlegung der beschwerdeführenden Partei. Anteilmäßiger Gegenstandswert für Gerichtskosten. Quotenmäßiger Gegenstandswert für außergerichtliche Kosten

 

Leitsatz (amtlich)

a) Wird die Nichtzulassungsbeschwerde zum Teil zurückgewiesen, ergeht insoweit eine Kostenentscheidung zum Nachteil der beschwerdeführenden Partei.

b) Der Wert des Beschwerdegegenstands bemisst sich für die Gerichtskosten nach dem erfolglosen Teil der Beschwerde, für die außergerichtlichen Kosten nach der Beschwerde insgesamt, beschränkt auf die Quote, die dem erfolglosen Teil entspricht.

 

Normenkette

ZPO §§ 97, 544; GKG § 11 Abs. 1; GKG KV Nr. 1955; BRAGO §§ 14, 61a

 

Verfahrensgang

Brandenburgisches OLG (Urteil vom 12.09.2002)

LG Potsdam

 

Tenor

Auf die Nichtzulassungsbeschwerde der Klägerin wird die Revision gegen das Urteil des 5. Zivilsenats des Brandenburgischen OLG v. 12.9.2002 zugelassen, soweit die Klägerin ihren auf die Verurteilung der Beklagten zur Zahlung von Verzugszinsen gerichteten Hilfsantrag weiterverfolgt.

Im Übrigen wird die Beschwerde zurückgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens, soweit es ohne Erfolg geblieben ist. Insoweit beträgt der Wert des Beschwerdegegenstandes für die Gerichtskosten 5.185,03 Euro und für die außergerichtlichen Kosten 35.000 Euro mit der Maßgabe, dass diese im Verhältnis zum Beklagten nur i. H. v. 15 % anzusetzen sind.

 

Gründe

1. Die Beschwerde ist nur teilweise begründet, nämlich soweit die Klägerin weiterhin die Verurteilung der Beklagten zur Zahlung von Verzugszinsen auf den Kaufpreis i. H. v. 5 %-Punkten über dem Basiszinssatz nach § 1 des Diskontsatz-Überleitungsgesetzes v. 9.6.1998 seit dem 4.7.2000 bis zum 31.12.2001 erstrebt. Insoweit ist die Revision zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung (§ 543 Abs. 2 S. 1 Nr. 2, 2. Alt. ZPO) zuzulassen. Soweit die Klägerin ihren auf die Feststellung, dass die Beklagte zum Ersatz des weiteren Verzugsschadens ab dem 1.1.2002 verpflichtet ist, gerichteten Antrag weiter verfolgen will, ist die Beschwerde nicht begründet. Insoweit wirft die Sache keine entscheidungserheblichen Fragen von grundsätzlicher Bedeutung auf (§ 543 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 ZPO); eine Entscheidung des Revisionsgerichts ist auch nicht zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung (§ 543 Abs. 2 S. 1 Nr. 2 ZPO) erforderlich. In diesem Umfang ist die Beschwerde deshalb zurückzuweisen.

2. Über die Kosten der Nichtzulassungsbeschwerde hat der Senat, soweit das Rechtsmittel erfolglos geblieben ist, bereits jetzt zu entscheiden. Denn insoweit ist das Beschwerdeverfahren abgeschlossen und bildet mit der Beschwerde im Übrigen, die nach § 544 Abs. 6 ZPO als Revisionsverfahren fortgesetzt wird, keine Einheit mehr. Hierin unterscheidet sich das Verfahren der Nichtzulassungsbeschwerde von dem früheren Annahmeverfahren, bei dem die (teilweise) Nichtannahme und die Entscheidung über den angenommenen Teil dasselbe Rechtsmittel, die eingelegte Revision, zum Gegenstand hatten. Soweit der Senat eine Kostenentscheidung zu treffen hat, mithin zum erfolglosen Teil der Beschwerde, ergeht diese nach § 97 ZPO zulasten der Klägerin. Durch die Aufteilung des ursprünglich einheitlichen Rechtsmittelgegenstands auf zwei gesonderte Rechtsmittelverfahren werden allerdings die Vorteile der Gebührendegression bei höherem Streitwert beschnitten. Der Senat trägt dem bei der Abgrenzung der Kostenmasse, die Gegenstand der Kostenentscheidung ist, wie folgt Rechnung:

a) Die Klägerin muss die Gerichtskosten nach dem Wert des erfolglosen Teils ihrer Beschwerde (5.185,03 Euro) tragen.

Nach Nr. 1955 des Kostenverzeichnisses der Anlage 1 zum Gerichtskostengesetz (§ 11 Abs. 1 GKG) wird in dem Verfahren über die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision eine doppelte Gebühr nach dem Wert des Streitgegenstands erhoben, soweit die Beschwerde verworfen oder zurückgewiesen wird. Bereits der Wortlaut der Vorschrift spricht dafür, dass dies nicht nur bei einer vollständigen, sondern auch bei einer teilweisen Zurückweisung oder Verwerfung der Beschwerde gilt. Anders ist die in dem Wort "soweit" zum Ausdruck kommende Einschränkung nicht zu verstehen. Für dieses Ergebnis spricht auch der Umstand, dass bei einem Erfolg der Beschwerde keine gesonderten Gerichtsgebühren anfallen, sondern die Gebührenvorschriften für das Revisionsverfahren anzuwenden sind. Nach der beschränkten Zulassung der Revision können die Gebühren jedoch nur nach dem Wert des Streitgegenstands erhoben werden, der für das Revisionsverfahren gilt. Das ist - vorbehaltlich späterer Änderungen durch eine Reduzierung des Revisionsantrags oder durch die Einlegung einer Anschlussrevision - der Wert des zugelassenen Teils. Deshalb ist für die teilweise Zurückweisung oder Verwerfung der Beschwerde eine doppelte Gebühr nach dem Wert des zurückgewiesenen oder verworfenen Teils zu erheben.

b) Die außergerichtlichen Kosten des Beklagten muss die Klägerin i. H. v. 15 %, berechnet nach dem gesamten Wert des Beschwerdeverfahrens (35.000 Euro), tragen.

Die Prozessbevollmächtigten der Parteien erhalten nach § 61a Abs. 1 Nr. 2 BRAGO in dem Verfahren über die Nichtzulassungsbeschwerde die in § 31 BRAGO bestimmten Gebühren, nämlich die Prozessgebühr, Verhandlungsgebühr, Beweisgebühr und Erörterungsgebühr. Regelmäßig - so auch hier - entsteht nur eine Prozessgebühr nach § 31 Abs. 1 Nr. 1 BRAGO, weil das Revisionsgericht über die Nichtzulassungsbeschwerde ohne mündliche Verhandlung entscheidet. Gebührenrechtlich sind das Verfahren über die Nichtzulassungsbeschwerde und das im Fall ihres Erfolgs als Revisionsverfahren fortgesetzte Verfahren (§ 544 Abs. 6 S. 1 ZPO) nach § 14 Abs. 2 S. 1 BRAGO zwei verschiedene Rechtszüge. Der Rechtsanwalt kann also in diesem Fall nach § 13 Abs. 2 S. 2 BRAGO die Gebühren des § 31 BRAGO zweimal fordern. Allerdings wird die Prozessgebühr in dem Verfahren über die Nichtzulassungsbeschwerde auf die Prozessgebühr angerechnet, die der Rechtsanwalt in dem nachfolgenden Revisionsverfahren erhält (§ 61a Abs. 4 BRAGO); wird die Revision auf die Beschwerde nur teilweise zugelassen, ist auch nur teilweise anzurechnen (Schneider, MDR 2003, 491 [492]). Das berührt jedoch nicht den Grundsatz, dass der Rechtsanwalt die Prozessgebühr zweimal fordern kann; er wird lediglich im Ergebnis wirtschaftlich so gestellt, als stünde ihm nur eine Prozessgebühr zu. Haben das Beschwerdeverfahren und das nachfolgende Revisionsverfahren denselben Gegenstandswert, reicht deshalb die Kostenentscheidung des Revisionsverfahrens aus, weil sie die Grundlage für die dem Rechtsanwalt zustehende Prozessgebühr bildet. Wenn jedoch - wie hier - wegen der beschränkten Zulassung der Revision unterschiedliche Gegenstandswerte anzusetzen sind, erfasst die Kostenentscheidung des Revisionsverfahrens nicht die Gebühren für den erfolglosen Teil der Beschwerde. Sie berechnen sich nach dem gesamten Wert des Beschwerdegegenstands, sind jedoch nur in Höhe des erfolglosen Teils des Beschwerdeverfahrens (hier: Ca. 15 %) anzusetzen. Das trägt dem degressiven Anstieg der von der Höhe des Gegenstandswerts abhängigen Gebühren Rechnung. Dagegen bliebe dieser Umstand unberücksichtigt, wenn man die außergerichtlichen Kosten, berechnet nach dem Wert des erfolglosen Teils des Verfahrens, als erstattungsfähig ansähe.

 

Fundstellen

Haufe-Index 1101271

NJW 2004, 1048

BGHR 2004, 559

FamRZ 2004, 530

MDR 2004, 472

NJ 2004, 176

AGS 2004, 121

RVG-Letter 2004, 34

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