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BGH Beschluss vom 01.02.2023 - VII ZR 887/21

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Verfahrensgang

OLG Düsseldorf (Entscheidung vom 30.11.2021; Aktenzeichen I-21 U 108/20)

LG Wuppertal (Entscheidung vom 24.11.2020; Aktenzeichen 1 O 143/19)

 

Tenor

Die Beschwerde der Beklagten gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 21. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 30. November 2021 wird zurückgewiesen.

Die Beklagte trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO).

Gegenstandswert: bis 200.000 €

 

Gründe

Rz. 1

Der von der Beschwerde geltend gemachte Zulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung der Frage, ob ein vor dem 1. Dezember 2020 ergangener Vergemeinschaftungsbeschluss einer Wohnungseigentümergemeinschaft bezüglich werkvertraglicher Ansprüche eines Erwerbers, die auf die Beseitigung von Mängeln am Gemeinschaftseigentum gerichtet sind, durch das In-Kraft-Treten von § 9a Abs. 2 WEG seine Wirksamkeit verloren hat, liegt nicht mehr vor. Der Bundesgerichtshof hat die genannte Frage im Urteil vom 11. November 2022 - V ZR 213/21 Rn. 18 ff., Rn. 24 ff., Rn. 30 ff., NJW 2023, 217 in dem Sinne beantwortet, dass die Prozessführungsbefugnis einer Wohnungseigentümergemeinschaft, die sich aus einem vor dem 1. Dezember 2020 erlassenen Vergemeinschaftungsbeschluss ergibt, auch nach der Neuregelung der Ausübungsbefugnis der Wohnungseigentümergemeinschaft in § 9a Abs. 2 WEG fortbesteht. Das gilt sowohl, wenn ein entsprechender Anspruch des Erwerbers auf eine kaufvertragliche Nachbesserungspflicht gestützt wird, als auch, wenn - wie hier - ein werkvertraglicher Anspruch auf Nacherfüllung (§ 634 Nr. 1 BGB) oder auf Kostenvorschuss (§ 634 Nr. 2, § 637 Abs. 3 BGB) in Rede steht.

Rz. 2

Die Hauptbegründung des Berufungsgerichts zur Prozessführungsbefugnis der Klägerin steht im Einklang mit der nunmehr ergangenen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (Urteil vom 11. November 2022 - V ZR 213/21,NJW 2023, 217).

Rz. 3

Die Revision der Beklagten hat auch im Übrigen in der Sache keine Aussicht auf Erfolg.

Rz. 4

Von einer weiteren Begründung wird abgesehen, weil sie nicht geeignet wäre, zur Klärung der Voraussetzungen beizutragen, unter denen eine Revision zuzulassen ist (§ 544 Abs. 6 Satz 2, 2. Halbsatz ZPO).

Pamp     

Halfmeier     

Kartzke

Jurgeleit     

Sacher     

 

Fundstellen

Haufe-Index 15615863

ZMR 2023, 651

WuM 2023, 278

WuM 2023, 309

ZWE 2023, 136

MietRB 2023, 97

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  Leitsatz (amtlich) 1. Die auf Beseitigung von Mängeln am Gemeinschaftseigentum gerichteten Rechte der Erwerber von Wohnungseigentum (hier: Nachbesserung nach § 439 Abs. 1 BGB) unterfallen nicht der Ausübungsbefugnis gemäß § 9a Abs. 2 WEG. Die Gemeinschaft ...

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