Sie verwenden eine veraltete Browser-Version. Dies kann unter Umständen zu Einschränkungen in der Funktion sowie Darstellung führen. Daher empfehlen wir Ihnen, einen aktuellen Browser wie z.B. Microsoft Edge zu verwenden.
Personal
Steuern
Finance
Immobilien
Controlling
Themen
Öffentlicher Dienst
Recht
Arbeitsschutz
Sozialwesen
Sustainability
Haufe.de
Shop
Service & Support
Newsletter
Kontakt & Feedback
Login

Personal Steuern Finance Immobilien Controlling Öffentlicher Dienst Recht Arbeitsschutz Sozialwesen
Immobilien
Controlling
Öffentlicher Dienst
Recht
Arbeitsschutz
Sozialwesen
Sustainability
Themen

BFH Urteil vom 31.07.1991 - VIII R 67/88 (NV)

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen
 

Entscheidungsstichwort (Thema)

Zinsen als nachträgliche Werbungskosten

 

Leitsatz (NV)

Schuldzinsen für Kredite im Zusammenhang mit dem Erwerb von Aktien oder einer GmbH-Beteiligung sind nur so lange als Werbungskosten abziehbar, wie die finanzierten Wirtschaftsgüter beim Steuerpflichtigen noch vorhanden sind.

 

Normenkette

EStG § 9 Abs. 1 Nr. 1, § 20

 

Verfahrensgang

FG Düsseldorf

 

Tatbestand

Die Klägerin und Revisionsbeklagte (Klägerin) war Geschäftsführerin und Gesellschafterin der X-GmbH mit einem Anteil von 25 v. H. Sie hatte zusammen mit ihren beiden Mitgesellschaftern für die Kontokorrentverbindlichkeiten der GmbH eine selbstschuldnerische Bürgschaft als Gesamtschuldnerin übernommen. Im Laufe des Jahres 1977 geriet die GmbH in Zahlungsschwierigkeiten, so daß die Gesellschafter ihre Liquidation beschlossen. Der Antrag auf Eröffnung des Konkursverfahrens wurde am 9. Februar 1978 mangels Masse abgelehnt. Bereits am 7. Oktober 1977 hatte die Klägerin ein notarielles Schuldanerkenntnis über einen Betrag in Höhe von . . . DM unterzeichnet. Mit Rücksicht darauf entließ das Kreditinstitut sie und ihre beiden Mitgesellschafter aus der für die GmbH übernommenen Bürgschaft. Zur Finanzierung ihrer Zahlungen aus dem Schuldanerkenntnis nahm die Klägerin am 17. Oktober 1977 ein Darlehen auf. Die Zinsen für dieses Darlehen beliefen sich 1980 und 1981 jeweils auf . . . DM.

Der Beklagte und Revisionskläger (das Finanzamt - FA -) lehnte es ab, diesen Betrag bei den Einkommensteuerveranlagungen der Klägerin für die Streitjahre 1980 und 1981 als Werbungskosten zu berücksichtigen. Nach vergeblichem Einspruch erhob die Klägerin Klage, der das Finanzgericht (FG) stattgab.

Mit der vom FG zugelassenen Revision rügt das FA Verletzung des § 9 Abs. 1 Satz 1 des Einkommensteuergesetzes (EStG) und Abweichung von den Urteilen des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 9. August 1983 VIII R 276/82 (BFHE 139, 257, BStBl II 1984, 29) und vom 2. Oktober 1984 VIII R 36/83 (BFHE 143, 228, BStBl II 1985, 320) und vom 21. Dezember 1982 VIII R 48/82 (BFHE 138, 47, BStBl II 1983, 373). Darin unterscheide der BFH zwischen nachträglichen Schuldzinsen im betrieblichen Bereich und im Bereich der Überschußeinkünfte. Schuldzinsen, die für den Zeitraum nach der Veräußerung oder Liquidation der Kapitalbeteiligung gezahlt würden, stünden mit Einnahmen nicht mehr in wirtschaftlichem Zusammenhang. Private Vorgänge, wie die Veräußerung oder der Verlust der Kapitalbeteiligung, blieben einkommensteuerrechtlich außer Betracht. Damit werde auch der Rahmen für nachträgliche Werbungskosten eingeschränkt, weil alle mit dem Veräußerungs- oder Aufgabevorgang zusammenhängenden Aufwendungen wie der Veräußerungserlös selbst behandelt werden müßten.

 

Entscheidungsgründe

Die Revision ist begründet.

Sie führt zur Aufhebung des finanzgerichtlichen Urteils und zur Abweisung der Klage als unbegründet (§ 126 Abs. 3 Nr. 1 der Finanzgerichtsordnung - FGO -).

Die von der Klägerin gezahlten Schuldzinsen sind keine nachträglichen Werbungskosten im Rahmen der Einkünfte aus Kapitalvermögen (§ 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 1, § 20 Abs. 1 Nr. 1 EStG).

Der BFH hat wiederholt entschieden (Urteile vom 9. August 1983 VIII R 276/82, BFHE 139, 257, 261, BStBl II 1984, 29; vom 23. Februar 1984 IV R 245/80, nicht veröffentlicht - NV -; vom 26. Februar 1985 VIII R 59/83, BFH/NV 1985, 69), daß Schuldzinsen für Kredite im Zusammenhang mit dem Erwerb von Aktien oder einer GmbH-Beteiligung nur so lange als Werbungskosten abziehbar sind, wie die finanzierten Wirtschaftsgüter beim Steuerpflichtigen noch vorhanden sind.

Auch im Rahmen der Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung (§ 21 EStG) hat der BFH den Abzug von Schuldzinsen verneint, nachdem das Grundstück veräußert worden ist (grundlegend Urteil vom 21. Dezember 1982 VIII R 48/82, BFHE 138, 47, BStBl II 1983, 373; vgl. ferner Urteil vom 23. Januar 1990 IX R 8/85, BFHE 159, 488, BStBl II 1990, 464).

Die FG haben sich dieser Regelung zum Teil angeschlossen (vgl. FG Rheinland-Pfalz, Urteile vom 11. April 1984 6 K 101/82, EFG 1984, 612, und vom 23. August 1988 2 K 106/87, NV; FG Düsseldorf, Urteil vom 7. November 1989 15 K 325/86, EFG 1990, 420), zum Teil stellen sie, entsprechend der Regelung bei den nachträglichen Betriebsausgaben, darauf ab, ob bei der Veräußerung eines Grundstücks der Erlös zur Tilgung des Darlehens verwandt wurde (vgl. z. B. FG Köln, Urteile vom 1. September 1982 I (XIII) 8/80 F, EFG 1983, 169, und vom 22. April 1987 11 K 140/84, EFG 1987, 401; FG München, Urteil vom 25. Juni 1987 X 134/81 E, EFG 1988, 68).

Der erkennende Senat bleibt bei seiner Entscheidung in BFHE 139, 257, 261, BStBl II 1984, 29, die auch auf der Linie der BFH-Entscheidungen zu den nachträglichen Werbungskosten bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung liegt. Mit dem Ausscheiden der Beteiligung aus dem Vermögen der Klägerin ist auch der Zusammenhang der Finanzierungskosten für die Beteiligung und den Erträgen aus der Beteiligung abgebrochen. Wegen der weiteren Begründung wird auf die zitierte Rechtsprechung des BFH verwiesen.

Da die Klägerin auch Geschäftsführerin der GmbH war, hätte die Bürgschaft und letztlich die streitigen Zinsen auch durch das Arbeitsverhältnis veranlaßt sein können. Davon ist das FG aber zu Recht nicht ausgegangen; ein solcher Zusammenhang wird nur bei Vorliegen besonderer Umstände zu bejahen sein (vgl. BFH-Urteil vom 20. Dezember 1988 VI R 55/ 84, BFH/NV 1990, 23). Solche Umstände sind im Streitfall nicht festgestellt.

 

Fundstellen

Haufe-Index 63624

BFH/NV 1992, 33

Dieser Inhalt ist unter anderem im Haufe Finance Office Premium enthalten. Sie wollen mehr?

Jetzt kostenlos 4 Wochen testen

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Produktempfehlung
haufe-product

    Meistgelesene Beiträge
    • Checkliste Jahresabschluss 2025 / 12.1.1 Prüfungsauftrag
      2
    • Steuer Check-up 2025 / 2.12.3 Grunderwerbsteuer auch bei Treuhandverhältnissen
      2
    • AO-Handbuch, Anhang zur amtlichen Handausgabe 2024
      1
    • Bertram/Kessler/Müller, Haufe HGB Bilanz Kommentar, HGB ... / 2.2 Angaben zu den Posten des Konzernabschlusses
      1
    • Bertram/Kessler/Müller, Haufe HGB Bilanz Kommentar, HGB ... / 4 Ausweis von Unterschiedsbeträgen aus der Erstkonsolidierung (Abs. 3)
      1
    • Eigenbelege: Der richtige Umgang mit Eigenbelegen und Er ... / 5 Ersatzbeleg/Notbeleg für nicht mehr vorhandene Belege
      1
    • Erwerbergruppe mit gleichgerichteten Interessen
      1
    • Geschenke / 5 Wertbestimmung
      1
    • Mietvertrag bei Angehörigen nach Grundstücksverkauf
      1
    • Schwarz/Widmann/Radeisen, UStG § 12 Abs. 2 Nr. 7d [Zirku ... / 1.3 Kein Wahlrecht zwischen Steuerbefreiung und Steuerpflicht
      1
    • Schwarz/Widmann/Radeisen, UStG § 22d Steuernummer und zu ... / 2 Steuernummer und USt-IdNr.
      1
    • Schwarz/Widmann/Radeisen, UStG § 6a Innergemeinschaftlic ... / 4.8 Versagung der Steuerbefreiung bei Beteiligung an einer Steuerhinterziehung
      1
    Weitere Inhalte finden Sie u.a. in folgendem Produkt Haufe Finance Office Premium
    Top-Themen
    Downloads
    Zum Haufe Shop
    Produktempfehlung


    Zum Thema Finance
    Gut gerüstet für das Financial Reporting: IFRS visuell
    IFRS visuell
    Bild: Haufe Shop

    Orientierung durch klar strukturierte Darstellung: Der bewährte Band bietet einen leicht verständlichen Zugang zu den zunehmend komplexer werdenden Standards und ermöglicht eine vertiefende Einarbeitung in die IASB-Rechnungslegung.


    Einkommensteuergesetz / § 9 Werbungskosten
    Einkommensteuergesetz / § 9 Werbungskosten

      (1) 1Werbungskosten sind Aufwendungen zur Erwerbung, Sicherung und Erhaltung der Einnahmen. 2Sie sind bei der Einkunftsart abzuziehen, bei der sie erwachsen sind. 3Werbungskosten sind auch   1. Schuldzinsen und auf besonderen ...

    4 Wochen testen


    Newsletter Finance
    Newsletter Steuern und Buchhaltung

    Aktuelle Informationen aus den Bereichen Steuern und Buchhaltung frei Haus - abonnieren Sie unseren Newsletter:

    • Für Praktiker im Rechnungswesen
    • Buchhaltung und Lohnbuchhaltung
    • Alles rund um betriebliche Steuern
    Pflichtfeld: Bitte geben Sie eine gültige E-Mail Adresse ein.
    Bitte bestätigen Sie noch, dass Sie unsere AGB und Datenschutzbestimmungen akzeptieren.
    Haufe Fachmagazine
    Themensuche
    A B C D E F G H I J K L M N O P Q R S T U V W X Y Z
    Zum Finance Archiv
    Haufe Group
    Haufe People Operations Haufe Fachwissen Haufe Onlinetraining Haufe HR-Software Haufe Digitale Personalakte Lexware rudolf.ai - Haufe meets AI
    Weiterführende Links
    RSS Newsletter FAQ Mediadaten Presse Editorial Code of Conduct Redaktionsrichtlinie zum KI-Einsatz Netiquette Sitemap Buchautor:in werden bei Haufe
    Kontakt
    Kontakt & Feedback AGB Cookie-Einstellungen Compliance Datenschutz Impressum
    Haufe Rechnungswesen Shop
    Rechnungswesen Produkte Buchführung Software und Bücher Bilanzierung & Jahresabschluss Lösungen Produkte zu Kostenrechnung Produkte zur IFRS-Rechnungslegung Haufe Shop Buchwelt

      Weitere Produkte zum Thema:

      × Profitieren Sie von personalisierten Inhalten, Angeboten und Services!

      Unser Ziel ist es, Ihnen eine auf Ihre Bedürfnisse zugeschnittene Website anzubieten. Um Ihnen relevante und nützliche Inhalte, Angebote und Services präsentieren zu können, benötigen wir Ihre Einwilligung zur Nutzung Ihrer Daten. Wir nutzen den Service eines Drittanbieters, um Ihre Aktivitäten auf unserer Website zu analysieren.

      Mit Ihrer Einwilligung profitieren Sie von einem personalisierten Website-Erlebnis und Zugang zu spannenden Inhalten, die Sie informieren, inspirieren und bei Ihrer täglichen Arbeit unterstützen.

      Wir respektieren Ihre Privatsphäre und schützen Ihre Daten. Sie können sich jederzeit darüber informieren, welche Daten wir erheben und wie wir sie verwenden. Sie können Ihre Einwilligung jederzeit widerrufen. Passen Sie Ihre Präferenzen dafür in den Cookie-Einstellungen an.

      Mehr Informationen Nein, Danke Akzeptieren