Sie verwenden eine veraltete Browser-Version. Dies kann unter Umständen zu Einschränkungen in der Funktion sowie Darstellung führen. Daher empfehlen wir Ihnen, einen aktuellen Browser wie z.B. Microsoft Edge zu verwenden.
Personal
Steuern
Finance
Immobilien
Controlling
Themen
Öffentlicher Dienst
Recht
Arbeitsschutz
Sozialwesen
Sustainability
Haufe.de
Shop
Service & Support
Newsletter
Kontakt & Feedback
Login

Personal Steuern Finance Immobilien Controlling Öffentlicher Dienst Recht Arbeitsschutz Sozialwesen
Immobilien
Controlling
Öffentlicher Dienst
Recht
Arbeitsschutz
Sozialwesen
Sustainability
Themen

BFH Urteil vom 29.01.1987 - V R 7/78 (NV)

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen
 

Entscheidungsstichwort (Thema)

Vorsteuerabzug bei Lieferung eines Ehegatten an die Ehegattengemeinschaft; Rechnungsbesitz im Veranlagungszeitraum als Voraussetzung für einen Vorsteuerabzug

 

Leitsatz (NV)

1. Aus der Rechnung über Lieferungen von Gegenständen an eine Ehegattengemeinschaft kann ein Ehegatte keine Vorsteuerbeträge absetzen.

2. Der Unternehmer muß spätestens am Ende des Veranlagungszeitraums, für den er den Vorsteuerabzug geltend macht, im Besitz der Rechnung über die Lieferung oder über die sonstige Leistung für sein Unternehmen sein.

 

Normenkette

UStG 1973 § 14 Abs. 1, § 15 Abs. 1 Nr. 1

 

Gründe

Die Revision ist unbegründet.

Das FG hat im Ergebnis zutreffend entschieden, daß die Voraussetzungen für die Absetzung von Vorsteuerbeträgen aus dem Erwerb der N. Bar - jedenfalls im Streitjahr 1974 - nicht vorliegen.

Nach § 15 Abs. 1 Nr. 1 UStG 1973 kann ein Unternehmer unter weiteren für die Entscheidung unerheblichen Voraussetzungen die ihm von anderen Unternehmern gesondert in Rechnung gestellte Steuer für Lieferungen oder sonstige Leistungen, die für sein Unternehmen ausgeführt worden sind, als Vorsteuerbeträge abziehen.

Es kann dahinstehen, ob dem Kläger der Vorsteuerabzug mit der Begründung versagt werden durfte, der Erklärungsinhalt der von ihm vorgelegten Rechnung widerspreche dem schriftlich vereinbarten Entgelt für den berechneten Umsatz. Die Vorentscheidung erweist sich schon aus anderen Gründen als zutreffend.

a) Die im Zusammenhang mit der Veräußerung der N. Bar von dem Veräußerer A erbrachten Lieferungen oder sonstigen Leistungen sind nicht an den Kläger für dessen Unternehmen ausgeführt worden. Eine Lieferung oder sonstige Leistung wird grundsätzlich an diejenige Person i.S. des § 15 Abs. 1 Nr. 1 UStG 1973 ausgeführt, die aus dem schuldrechtlichen Vertragsverhältnis, welches dem Leistungsaustausch zugrunde liegt, berechtigt und verpflichtet ist (Beschluß des Bundesfinanzhofs - BFH - vom 13. September 1984 V B 10/84, BFHE 142, 164, BStBl II 1985, 21; BFH-Urteil vom 26. Januar 1984 V R 65/76, BFHE 140, 121, BStBl II 1984, 231).

Nach den für den Senat bindenden Feststellungen des FG (§ 118 Abs. 2 der Finanzgerichtsordnung - FGO -) war nicht der Kläger, sondern die aus ihm und seiner Ehefrau bestehende Ehegattengemeinschaft aus dem Kaufvertrag vom 3. Dezember 1973 über den Verkauf der N. Bar berechtigt und verpflichtet. Das FG hat auch keine Anzeichen für eine Vertragsumstellung auf den Kläger festgestellt (vgl. dazu BFH-Beschluß vom 1. August 1985 V S 2/85, BFH/NV 1986, 121). Die Rechnung mit dem Datum des 1. April 1974 gibt dafür nichts her. Sie nimmt ausdrücklich auf den Kaufvertrag vom 3. Dezember 1973, den die Eheleute geschlossen haben, Bezug. Im übrigen kann die Rechnung keine verbindlichen Angaben darüber enthalten, wer Empfänger der in Rechnung gestellten Leistungen war. Dafür ist die wirkliche Rechtslage, die sich aus den vertraglichen Beziehungen der Beteiligten erschließt, maßgebend (vgl. Weiß, Betriebs-Berater 1980, 1433, 1436). Damit nicht übereinstimmende Erklärungen des Rechnungsausstellers über den Leistungsempfänger (§ 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 UStG 1973) können, solange sie nicht berichtigt worden sind, den Vorsteuerabzug nicht beeinflussen.

b) Dem Begehren des Klägers steht außerdem entgegen, daß die vorhandenen Feststellungen nicht die Annahme erlauben, daß er im Veranlagungszeitraum 1974, in dem er den Vorsteuerabzug geltend macht, schon im Besitz der Rechnung über die Veräußerung der N.Bar war, aus der er seinen Anspruch ableitet.

Die für den Vorsteuerabzug erforderlichen Rechnungsunterlagen müssen in dem Zeitpunkt vorliegen, in dem der Unternehmer den Abzug geltend macht (§ 16 Abs. 2 Satz 1 UStG 1973), also spätestens am Ende des Veranlagungszeitraums (BFH-Urteil vom 16. Dezember 1976 V R 107/73, BFHE 121, 106, BStBl II 1977, 273 unter 2.).

Der leistende Unternehmer stellt dem Empfänger einer Leistung Steuer i.S. von § 15 Abs. 1 Nr. 1 UStG 1973 gesondert in Rechnung, wenn er ein Abrechnungspapier mit diesen Angaben erstellt und an den Leistungsempfänger (oder einen beauftragten Dritten) aushändigt (vgl. BFH-Urteil vom 21. Februar 1980 V R 146/73, BFHE 129, 569, BStBl II 1980, 283). Erst mit der körperlichen Übergabe des Abrechnungspapiers wird der Wille des leistenden Unternehmers mit Wirkung für die Umsatzsteuer verwirklicht, dem Leistungsempfänger Steuer für eine Leistung gesondert in Rechnung zu stellen. Die vorhandenen Feststellungen lassen nicht den Schluß zu, daß der Verkäufer dem Kläger die Rechnung mit dem Datum des 1. April 1974 schon im Veranlagungszeitraum 1974 überlassen hat. Selbst wenn angenommen wird, daß der Verkäufer der die Rechnung schon an diesem Tag ausgestellt hätte, ist kein Hinweis dafür vorhanden, daß er sie dem Kläger schon 1974 überlassen hat. Da der Kläger die Rechnung trotz Aufforderung bis zur Bekanntgabe des angefochtenen Umsatzsteuerbescheids vom 6. April 1976 nicht vorgelegt hat und auch nicht behauptet hat, daß er im Besitz dieser Rechnung gewesen sei, ist davon auszugehen, daß er sie erst während des Einspruchsverfahrens hat beschaffen können. Er hat sie dem FA nach den finanzgerichtlichen Feststellungen erst mit einem Schreiben vom 9. Juli 1976 vorgelegt. Damit waren jedenfalls im Streitjahr die Voraussetzungen für den von ihm geltend gemachten Vorsteuerabzug nicht vorhanden.

 

Fundstellen

BFH/NV 1987, 404

Dieser Inhalt ist unter anderem im Haufe Finance Office Premium enthalten. Sie wollen mehr?

Jetzt kostenlos 4 Wochen testen

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Produktempfehlung
haufe-product

    Meistgelesene Beiträge
    • Aufwendungen für das häusliche Arbeitszimmer eines Gutachters
      1
    • Umsatzsteuern in Europa: Regelungen und Verfahren
      1
    Weitere Inhalte finden Sie u.a. in folgendem Produkt Haufe Finance Office Premium
    Top-Themen
    Downloads
    Zum Haufe Shop
    Produktempfehlung


    Zum Thema Finance
    Richtig verzollen und Geld sparen: Schnelleinstieg Zoll
    Schnelleinstieg Zoll
    Bild: Haufe Shop

    Vermeiden Sie teure Fehler bei der Zollerklärung. Mit diesem Buch gehen Sie sicher mit allen Rechtsfragen zum Import und Export um - ohne juristische Vorkenntnisse. Es erklärt Ihnen Schritt für Schritt alle zollrechtlichen Grundlagen für einen reibungslosen Ablauf.


    Umsatzsteuergesetz / § 14 Ausstellung von Rechnungen
    Umsatzsteuergesetz / § 14 Ausstellung von Rechnungen

      (1)[1] 1Rechnung ist jedes Dokument, mit dem über eine Lieferung oder sonstige Leistung abgerechnet wird, gleichgültig, wie dieses Dokument im Geschäftsverkehr bezeichnet wird. 2Eine Rechnung kann als elektronische Rechnung oder vorbehaltlich des Absatzes ...

    4 Wochen testen


    Newsletter Finance
    Newsletter Steuern und Buchhaltung

    Aktuelle Informationen aus den Bereichen Steuern und Buchhaltung frei Haus - abonnieren Sie unseren Newsletter:

    • Für Praktiker im Rechnungswesen
    • Buchhaltung und Lohnbuchhaltung
    • Alles rund um betriebliche Steuern
    Pflichtfeld: Bitte geben Sie eine gültige E-Mail Adresse ein.
    Bitte bestätigen Sie noch, dass Sie unsere AGB und Datenschutzbestimmungen akzeptieren.
    Haufe Fachmagazine
    Themensuche
    A B C D E F G H I J K L M N O P Q R S T U V W X Y Z
    Zum Finance Archiv
    Haufe Group
    Haufe People Operations Haufe Fachwissen Haufe Onlinetraining Haufe HR-Software Haufe Digitale Personalakte Lexware rudolf.ai - Haufe meets AI
    Weiterführende Links
    RSS Newsletter FAQ Mediadaten Presse Editorial Code of Conduct Redaktionsrichtlinie zum KI-Einsatz Netiquette Sitemap Buchautor:in werden bei Haufe
    Kontakt
    Kontakt & Feedback AGB Cookie-Einstellungen Compliance Datenschutz Impressum
    Haufe Rechnungswesen Shop
    Rechnungswesen Produkte Buchführung Software und Bücher Bilanzierung & Jahresabschluss Lösungen Produkte zu Kostenrechnung Produkte zur IFRS-Rechnungslegung Haufe Shop Buchwelt

      Weitere Produkte zum Thema:

      × Profitieren Sie von personalisierten Inhalten, Angeboten und Services!

      Unser Ziel ist es, Ihnen eine auf Ihre Bedürfnisse zugeschnittene Website anzubieten. Um Ihnen relevante und nützliche Inhalte, Angebote und Services präsentieren zu können, benötigen wir Ihre Einwilligung zur Nutzung Ihrer Daten. Wir nutzen den Service eines Drittanbieters, um Ihre Aktivitäten auf unserer Website zu analysieren.

      Mit Ihrer Einwilligung profitieren Sie von einem personalisierten Website-Erlebnis und Zugang zu spannenden Inhalten, die Sie informieren, inspirieren und bei Ihrer täglichen Arbeit unterstützen.

      Wir respektieren Ihre Privatsphäre und schützen Ihre Daten. Sie können sich jederzeit darüber informieren, welche Daten wir erheben und wie wir sie verwenden. Sie können Ihre Einwilligung jederzeit widerrufen. Passen Sie Ihre Präferenzen dafür in den Cookie-Einstellungen an.

      Mehr Informationen Nein, Danke Akzeptieren