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BFH Urteil vom 16.12.1976 - V R 107/73

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Leitsatz (amtlich)

Ein Unternehmer, der überwiegend mit erworbenem Vieh Handel treibt und daneben erworbenes Magervieh zum Zwecke des Verkaufs als Schlachtvieh mästet, unterhält einen einheitlichen Gewerbebetrieb. Die Lieferungen des selbstgemästeten Schlachtviehs sind deshalb keine Umsätze i. S. des § 24 Abs. 1 UStG 1967 (Anwendung der Grundsätze des Urteils des Reichsfinanzhofs vom 19. August 1942 VI 455/41, RStBl 1942, 1110).

 

Normenkette

UStG 1967 § 15 Abs. 1 Nr. 1, § 24 Abs. 1

 

Tatbestand

Der Kläger und Revisionskläger (Kläger) betreibt eine Viehhandlung. Das von ihm im Jahre 1968 veräußerte Schlachtvieh hatte er zum überwiegenden Teil von Landwirten erworben. Zum geringeren Teil stammte es aus einer eigenen Weidewirtschaft mit rd. 7 ha Nutzfläche, in deren Rahmen er im Frühjahr 1968 erworbenes Magervieh zum Zwecke des Verkaufs als Schlachtvieh gemästet hat, um es in der zweiten Jahreshäfte 1968 zu verkaufen. Den Abnehmern des Schlachtviehs, denen die jeweilige Herkunft des Viehs nicht bekannt wurde, stellte der Kläger auf Rechnungsvordrucken seiner Viehhandlung neben dem Entgelt die Umsatzsteuer gesondert in Rechnung (5 v. H. Umsatzsteuer bis zum 30. Juni 1968, ab 1. Juli 1968 5,5 v. H. Umsatzsteuer).

In seiner Umsatzsteuererklärung für das Jahr 1968 nahm der Kläger für seine Schlachtviehumsätze den ermäßigten Steuersatz nach § 12 Abs. 2 Nr. 1 UStG 1967 in Anspruch. Wegen der von ihm geltend gemachten abziehbaren Vorsteuerbeträge ergab sich aufgrund seiner Erläuterungen und einer Umsatzsteuersonderprüfung, daß er in der zweiten Jahreshälfte 1968 29 Stück selbstgemästetes Schlachtvieh mit einem (im erklärten Gesamtumsatz von ... DM enthaltenen) Entgelt von ... DM veräußert hatte. Der Kläger nahm unter Hinweis auf § 24 Abs. 1 Satz 2 UStG 1967 den Rechtsstandpunkt ein, daß diesen, dem Steuersatz von 5 v. H. unterliegenden Umsätzen im Rahmen eines landwirtschaftlichen Betriebs abziehbare Vorsteuerbeträge in gleicher Höhe zuzurechnen seien. Die von ihm errechneten und auf Fremdbezüge von Schlachtvieh entfallenden Vorsteuerbeträge seien entsprechend zu erhöhen. Der Beklagte und Revisionsbeklagte (das FA) folgte dem nicht, da nach seiner Auffassung der Kläger ausnahmslos Umsätze im Rahmen seines gewerblichen Viehhandels getätigt habe. Er legte dementsprechend der Umsatzsteuerfestsetzung 1968 den erklärten Gesamtumsatz unter Anwendung des ermäßigten Steuersatzes von 5 bzw. 5,5 v. H. sowie die erklärten Vorsteuerbeträge, die auf Fremdbezüge von Schlachtvieh zurückgehen, zugrunde. Der Einspruch blieb erfolglos.

Das FG hat die Klage, mit der der Kläger sein Begehren weiterverfolgt, abgewiesen. Zur Begründung seiner Entscheidung hat es im wesentlichen ausgeführt, daß der Kläger das von ihm selbst gemästete Schlachtvieh nicht im Rahmen eines gesondert geführten landwirtschaftlichen Betriebs veräußert habe. Angesichts des Auftretens des Klägers beim Abschluß und bei der Abwicklung der Viehhandelsgeschäfte, nach der Art der Rechnungstellung sowie nach den Aufzeichnungen in seinem Viehein- und Verkaufsbuch, in das er neben dem Fremdbezug auch das selbstgemästete Weidevieh als Bezug und Verkauf eingetragen habe, müsse davon ausgegangen werden, daß der Kläger sämtliches Schlachtvieh im Rahmen seines gewerblichen Viehhandels geliefert habe. Die selbstgemästeten Schlachttiere seien im Wege des Innenumsatzes vom eigenen landwirtschaftlichen Betrieb in den gewerblichen Viehhandelsbetrieb überführt worden. Die diesen Innenumsätzen zuzurechnende Vorsteuer bleibe demgegenüber durch die Durchschnittbesteuerung abgegolten. Der Innenumsatz führe nicht zu einer Vorsteuerabzugsberechtigung des gewerblichen Betriebs.

Gegen das klagabweisende Urteil hat der Kläger Revision eingelegt, mit der er die Verletzung materiellen Rechts, nämlich des § 24 UStG 1967, rügt. Dazu führt er aus, daß das FG zu Unrecht auf seine Umsätze selbstgemästeten Weideviehs die vorbezeichnete Bestimmung nicht angewendet habe. Er betreibe ein Viehlieferungsunternehmen mit zwei Betrieben, nämlich einer landwirtschaftlichen Weidewirtschaft und einem gewerblichen Viehhandel. Jeder Betrieb sei von dem anderen unabhängig. Liefere er selbstgemästetes Weidevieh, so sei dies ein Umsatz seines landwirtschaftlichen Betriebs. Die Annahme eines Innenumsatzes, der in der Überführung dieses Viehs in den gewerblichen Betrieb des Viehhandels bestehen solle, sei gekünstelt, da hierfür eine Betriebsnotwendigkeit nicht ersichtlich sei. Aus den äußerlichen Umständen, wie der Rechnungserteilung auf einheitlich gestalteten Vordrucken und der gemeinsamen Verbuchung aller Viehhandelsgeschäfte in einem Ein- und Verkaufsbuch könnten keine Folgerungen gezogen werden. Hierfür seien letztlich Gründe der Übersichtlichkeit und Zweckdienlichkeit maßgebend.

Der Kläger beantragt, unter Aufhebung des finanzgerichtlichen Urteils die Umsätze selbstgemästeten Weideviehs in Höhe von ...DM nach der Bestimmung des § 24 UStG 1967 zu behandeln, und zwar unter Berücksichtigung des § 14 Abs. 2 UStG 1967.

Das FA beantragt, die Revision zurückzuweisen.

 

Entscheidungsgründe

Die Revision ist nicht begründet.

1. Das FG hat im Ergebnis zutreffend entschieden, daß die entgeltlichen Lieferungen selbstgemästeten Weideviehs keine Umsätze im Rahmen eines landwirtschaftlichen Betriebs i. S. des § 24 Abs. 1 UStG 1967 sind. Denn das Unternehmen des Klägers ist als ein einheitlicher Gewerbebetrieb zu beurteilen.

Die Frage, ob ein landwirtschaftlicher Betrieb vorliegt, ist für die Umsatzsteuer in Zweifelsfällen nach den Grundsätzen zu entscheiden, die auch für die Einkommen- und Gewerbesteuer maßgebend sind. Seit dem Urteil des Reichsfinanzhofs vom 19. August 1942 VI 455/41 (RStBl 1942, 1110) wird allgemein die Auffassung vertreten, daß ein Unternehmer, der sowohl die Landwirtschaft als auch ein Gewerbe betreibt, nur dann zwei selbständige Betriebe führt, wenn die Verbindung der verschiedenen unternehmerischen Tätigkeiten nur zufällig, vorübergehend und ohne Nachteil für das Gesamtunternehmen lösbar ist; dagegen führt er ein einheitliches Unternehmen, wenn die eine Art der Tätigkeit der anderen zu dienen bestimmt ist. Ein einheitliches Unternehmen liegt insbesondere dann vor, wenn entweder die Landwirtschaft oder das Gewerbe dem Unternehmen das Gepräge gibt (Urteile des Bundesfinanzhofs vom 30. August 1960 I 108/59 U, BFHE 71, 561, BStBl III 1960, 460, und vom 26. November 1964 IV 285/62 U, BFHE 81, 248, BStBl III 1965, 90).

Nach diesen Grundsätzen ist die Weidewirtschaft, die der Kläger neben dem gewerblichen Betrieb des Viehhandels geführt hat, kein selbständiger landwirtschaftlicher Betrieb. Der gewerbliche Betrieb des Viehhandels gibt, wie die Umsatzzahlen ausweisen, dem Unternehmen des Klägers eindeutig das Gepräge. Er ist der alleinige wirtschaftliche Grund für das Betreiben der Weidewirtschaft. Diese dient lediglich dem planmäßigen Zweck, den Schlachtviehhandel in sinnvoller Weise zu ergänzen. Der Kläger erwirbt in jedem Falle Vieh zum bestimmungsgemäßen Verkauf als Schlachtvieh. Das gilt auch für das Magervieh, das er selbst zu Schlachtvieh mästet. Der Umstand, daß er die Viehmast nicht in den Stallungen seines Viehhandelsbetriebes, sondern auf der Weide vornimmt, vermag einen selbständigen Weidebetrieb nicht zu begründen. Für diese Auffassung spricht auch, daß sich der Kläger mit seinem eigenen Viehbestand zumindest in der zweiten Jahreshälfte eine gewisse Dispositionsfreiheit als Viehhändler geschaffen hat. Außerdem ist darauf hinzuweisen, daß Weiden und Stallungen der Weidewirtschaft auch zur Unterbringung von erworbenem Schlachtvieh gedient haben.

2. Da die Verkäufe selbstgemästeten Schlachtviehs keine Umsätze i. S. des § 24 Abs. 1 UStG 1967 sind, steht dem Kläger auch kein Vorsteuerabzug aus § 24 Abs. 1 Satz 2 UStG 1967 (in der für den Veranlagungszeitraum 1968 gültigen Fassung) zu. Da der Kläger dieses Vieh nach den Feststellungen des FG im Frühjahr 1968 von anderen Unternehmern als Magervieh gekauft hat, ist zwar ein Vorsteuerabzug aus § 15 Abs. 1 Nr. 1 UStG 1967 grundsätzlich in Betracht zu ziehen. Jedoch steht dem Kläger ein Vorsteuerabzugsanspruch jedenfalls für den Veranlagungszeitraum 1968 deshalb nicht zu, weil die materiell-rechtlichen Voraussetzungen des § 15 Abs. 1 Nr. 1 UStG 1967 nicht vollständig vorliegen. Nach den vom FG im Erörterungstermin vom 7. September 1972 getroffenen Feststellungen hat der Kläger für seine Magervieheinkäufe keine Einkaufsrechnungen erhalten, da er aus seiner rechtlichen Sicht dieser nicht bedurfte. Damit ist das Tatbestandsmerkmal der gesonderten Inrechnungstellung von Steuer, dessen Erfüllung im maßgeblichen Veranlagungszeitraum wegen des auch für den Vorsteuerabzug maßgeblichen Abschnittsprinzips erforderlich ist, nicht gegeben. Ob dem Kläger, falls er die Einkaufsrechnungen für einen späteren Veranlagungszeitraum vorlegen kann, ein Vorsteuerabzugsanspruch zusteht, hat der Senat in diesem Verfahren nicht zu entscheiden. Ebenfalls muß hier offenbleiben, ob bei einem unverschuldeten Unvermögen des Klägers, die Einkaufsrechnungen aus dem Jahre 1968 zu beschaffen, Billigkeitsmaßnahmen nach § 131 Abs. 1 der Reichsabgabenordnung gerechtfertigt und geboten sind. Hierüber wäre in einem gesonderten Verfahren seitens der Finanzverwaltung zu entscheiden.

 

Fundstellen

BStBl II 1977, 273

BFHE 1977, 106

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