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BFH Urteil vom 29.01.1987 - IV R 80/84 (NV)

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Fortsetzung einer KG nach Abschluß eines Zwangsvergleichs; einheitliche Gewinnfeststellung

 

Leitsatz (NV)

1. Wird nach Eröffnung des Konkursverfahrens über das Vermögen einer Kommanditgesellschaft ein Zwangsvergleich abgeschlossen, so können die Gesellschafter die Fortsetzung der Gesellschaft beschließen, solange die Vermögensverteilung noch nicht abgeschlossen ist.

2. Wird die Gesellschaft fortgesetzt, so umfaßt der Gewinn des Wirtschaftsjahrs, in dem die Fortsetzung beschlossen wurde, die Erträge und Aufwendungen aus dem früher unterhaltenen und dem weitergeführten Betrieb. Der Gewinn ist in einem Bescheid festzustellen.

 

Normenkette

HGB § 144; EStG § 4a Abs. 1 Nr. 2; AO 1977 § 180 Abs. 1 Nr. 2a

 

Verfahrensgang

FG Düsseldorf

 

Tatbestand

Die Klägerin und Revisionsbeklagte (Klägerin), eine GmbH & Co. KG, sieht sich als identisch mit der X-KG an. An dieser waren A als persönlich haftender Gesellschafter und B als Kommanditistin beteiligt.

Am 9. Januar 1974 wurde über das Vermögen der X-KG das Konkursverfahren eröffnet. In der Folge verwertete der Konkursverwalter das Vermögen der Gesellschaft und befriedigte aus den Erlösen die Massegläubiger und die bevorrechtigten Konkursgläubiger. Mit den übrigen Konkursgläubigern kam im Januar 1976 ein Zwangsvergleich zustande, der vom Konkursgericht bestätigt wurde. Nach Abwicklung des Vergleichs stellte der Konkursverwalter zum 27. Juli 1976 eine Schlußbilanz auf, in der ein Ertrag von . . . DM aus dem Schulderlaß berücksichtigt war. Die KG gab auch eine Erklärung zur gesonderten Gewinnfeststellung für die Zeit vom 1. Januar bis 27. Juli 1976 ab; hierin bezeichnete sie den Ertrag aus dem Schulderlaß als begünstigten Veräußerungsgewinn. Der Beklagte und Revisionskläger (das Finanzamt - FA -) stellte die Einkünfte der Gesellschafter entsprechend dieser Erklärung fest. Dagegen legte die KG Einspruch mit dem Begehren ein, den Ertrag aus dem Forderungsverzicht als steuerfreien Sanierungsgewinn zu behandeln, weil die KG fortgeführt worden sei.

Am 16. Juli 1976 hatten die Gesellschafter der X-KG A und B unter Hinzutritt einer GmbH einen Gesellschaftsvertrag abgeschlossen. Danach sollte die GmbH persönlich haftender Gesellschafter werden, während A und B Kommanditisten wurden. Im Gesellschaftsvertrag war vereinbart, daß die Gesellschafter das bisherige Gesellschaftsverhältnis fortsetzen sollten. Die KG firmierte nunmehr als Y-GmbH & Co. KG (im folgenden: Y-KG). Die Fortführung wurde in das Handelsregister eingetragen.

Für die Y-KG wurde für die Zeit vom 28. Juli bis 31. Dezember 1976 eine weitere Gewinnfeststellungserklärung eingereicht. Das FA hat erklärungsgemäß veranlagt; der Bescheid ist bestandskräftig. Der Einspruch gegen die Gewinnfeststellung betreffend die X-KG für die Zeit vom 1. Januar bis 27. Juli 1976 wurde vom FA zurückgewiesen; nach vorherigem Hinweis rechnete das FA den Ertrag aus dem Schulderlaß nunmehr zum laufenden Gewinn, weil der Aufgabevorgang mit der Veräußerung des Anlagevermögens abgeschlossen gewesen sei.

In der Folge gab die Y-KG eine Erklärung zur einheitlichen Gewinnfeststellung für die Zeit vom 1. Januar 1976 bis 31. Dezember 1976 ab und erhob gegen die Einspruchsentscheidung Klage mit dem Ziel, für die Zeit vom 1. Januar bis 28. Juli 1976 einen laufenden Verlust festzustellen und den Ertrag aus dem Forderungsverzicht als steuerfreien Sanierungsgewinn zu behandeln. Während des Klageverfahrens änderte das FA die unter dem Vorbehalt der Nachprüfung stehende Einspruchsentscheidung ab und erhöhte den festgestellten Gewinn um das negative Kapitalkonto der Kommanditistin zum 27. Juli 1976.

Das Finanzgericht (FG) hob den Gewinnfeststellungsbescheid auf, weil die ursprüngliche KG erhalten geblieben sei, sie ihren Betrieb im Streitjahr auch nicht aufgegeben habe, so daß der Gewinn für das ganze Jahr 1976 einheitlich festgestellt und auf die Gesellschafter aufgeteilt werden müsse.

Mit seiner Revision macht das FA geltend, angesichts der Betriebsaufgabe müßten zwei gewerbliche Betriebe der KG angenommen werden, für die jeweils gesonderte Gewinnfeststellungsbescheide ergehen müßten.

Das FA beantragt, das angefochtene Urteil aufzuheben und die Sache an das FG zurückzuverweisen.

Die Klägerin beantragt, die Revision zurückzuweisen.

 

Entscheidungsgründe

Die Revision ist unbegründet. Ohne eine Entscheidung in der Sache zu treffen hat das FG den angefochtenen Gewinnfeststellungsbescheid aufgehoben, damit das FA für das gesamte Jahr 1976 einen einheitlichen Gewinnfeststellungsbescheid erläßt. Dem ist zuzustimmen.

1. Zu Recht hat das FG angenommen, daß die früher unter anderer Firma auftretende KG über das Konkursverfahren hinweg erhalten geblieben und mit der Klägerin identisch ist.

Die Gesellschaft war zwar mit der Eröffnung des Konkursverfahrens aufgelöst (§ 131 Nr. 3, § 161 Abs. 2 des Handelsgesetzbuches - HGB -), trat damit also in die Abwicklung ein (§ 145 HGB), die dem Konkursverwalter anvertraut war (§ 146 Abs. 3 HGB). Nachdem der Zwangsvergleich abgeschlossen und das Konkursverfahren aufgehoben war, konnten die Gesellschafter die Fortsetzung der Gesellschaft beschließen. Dies ergibt sich aus § 144 HGB, der allerdings nur klarstellende Bedeutung hat. Wie in anderen Fällen kann deshalb die Fortsetzung nur solange beschlossen werden, als die Gesellschaft noch nicht durch die Verteilung ihres Vermögens ihr Ende gefunden hat (vgl. Ulmer in Großkommentar zum HGB, 3. Aufl., § 144 Anm. 4, 8). Solches Vermögen war im Streitfall noch vorhanden, als der Gesellschaftsvertrag neu abgeschlossen wurde und die Gesellschafter danach die Fortsetzung der Gesellschaft beschlossen; daß dieses Vermögen zur Verteilung an die Konkursgläubiger bestimmt gewesen sein mag, ist unerheblich. Es kann auch auf sich beruhen, ob die geplante weitere Betätigung den Umfang eines Vollhandelsgewerbes hatte; traf dies nicht zu, hätte dies nur zur Folge, daß sich die KG als Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) fortsetzte (§ 4 Abs. 2 HGB).

2. Für die Klägerin mußte ein das gesamte Jahr 1976 umfassender Gewinn ermittelt werden.

Eine KG kann anders als eine Einzelperson nicht mehrere Unternehmen mit eigener Erfolgsrechnung und damit möglicherweise auch unterschiedlichen Wirtschaftsjahren unterhalten; die Betätigung einer Personengesellschaft bildet vielmehr ein einheitliches Unternehmen mit einem einheitlichen Geschäfts- und Wirtschaftsjahr (vgl. hierzu Hüffer in Staub, Großkommentar zum HGB, 4. Aufl., Anm. 23 Vor §§ 13, 17 Anm. 25; Herrmann/Heuer/Raupach, Einkommensteuer- und Körperschaftsteuergesetz mit Nebengesetzen, Kommentar, 19. Aufl., § 4a EStG Anm. 24, 31). Gleiches ist für eine GbR anzunehmen.

Dies führt dazu, daß sich das Unternehmen der Gesellschaft auch dann fortsetzt, wenn sie ihren bisherigen Betrieb im ganzen oder in seinen Teilen veräußert und sich danach einer anderen unternehmerischen Betätigung zuwendet. Auch wenn darin nach steuerlichen Gesichtspunkten eine Betriebsveräußerung oder Betriebsaufgabe zu sehen wäre, so liegt in einem solchen Verhalten doch nicht die Einstellung und Wiedereröffnung des Handelsgewerbes der Gesellschaft, sofern die Gesellschaft nicht zwischenzeitlich ganz von einer wirtschaftlichen Betätigung Abstand nimmt. Von diesen Erwägungen geht auch das Urteil des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 22. Januar 1985 VIII R 43/84 (BFHE 144, 533, BStBl II 1986, 136) aus, und zwar ebenfalls hinsichtlich der Fortsetzung einer KG nach Abschluß eines Zwangsvergleichs. Da es in diesem Fall nicht zum Abschluß der Liquidation kommt, kann die vom Konkursverwalter zur Rechenschaftslegung erstellte Liquidationsabschlußbilanz (§ 154 HGB) nicht als Schlußbilanz der KG verstanden werden (vgl. Schilling in Staub, a. a. O., 3. Aufl., § 154 Anm. 8). Ähnlich ist im Falle des Ausscheidens eines Gesellschafters aus der Personengesellschaft entschieden worden (z. B. BFH-Urteil vom 14. September 1978 IV R 49/74, BFHE 126, 262, BStBl II 1979, 159).

3. Da danach im Streitfall das Unternehmen der Klägerin erhalten geblieben ist, muß ihr steuerlicher Gewinn entsprechend ihrem Wirtschaftsjahr, d. h. vorliegend für das Kalenderjahr 1976, festgestellt werden (§ 4a Abs. 1 Nr. 2 des Einkommensteuergesetzes - EStG -). In das Geschäftsergebnis gehen demnach die Erträge und Aufwendungen sowohl aus dem früher unterhaltenen als auch aus dem weitergeführten Betrieb ein. Das FA hat dies verkannt und beide Betätigungen in gesonderten Gewinnfeststellungen erfaßt. Die Gesellschaft hat nur die Gewinnfeststellung für die Abwicklung des bisherigen Betriebs mit der Klage angegriffen und die Gewinnfeststellung für den weitergeführten Betrieb bestandskräftig werden lassen. Dies hindert jedoch nicht die Aufhebung des angefochtenen Bescheids mit dem Ziele, eine Gewinnfeststellung für das ganze Jahr 1976 herbeizuführen. Da das Ergebnis der Abwicklung im bestandskräftigen Bescheid in der Meinung nicht berücksichtigt worden ist, hierüber müsse in einem weiteren Gewinnfeststellungsbescheid entschieden werden, diese Annahme jedoch unrichtig ist, kann die widerstreitende bestandskräftige Feststellung gemäß § 174 Abs. 3 der Abgabenordnung (AO 1977) aufgehoben oder berichtigt werden. Das FG ist mit der Aufhebung des angefochtenen Bescheids auch nicht über den auf eine abweichende Feststellung des Gewinns gehenden Klageantrag hinausgegangen (§ 96 Abs. 1 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung - FGO -), da sich nur auf diesem Weg die erstrebte inhaltliche Feststellung erreichen läßt.

4. Das FA wird nunmehr erneut zu entscheiden haben, ob aus dem Forderungserlaß ein steuerfreier Sanierungsgewinn (jetzt § 3 Nr. 66 EStG) entstanden ist, ob es sich verneinendenfalls doch um einen steuerbegünstigten Aufgabegewinn i. S. von § 16 Abs. 3, § 34 Abs. 2 Nr. 1 EStG handelt und ob das negative Kapitalkonto der Kommanditistin nachzuversteuern ist.

 

Fundstellen

Haufe-Index 414971

BFH/NV 1987, 711

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