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BFH Urteil vom 25.11.1966 - VI 175/65

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Einkommensteuer, Lohnsteuer, Kirchensteuer

 

Leitsatz (amtlich)

Bei einem Industrieingenieur, der seit Jahren diesen Beruf in leitender Stellung ausgeübt hatte und dann mit Zustimmung seines Arbeitgebers das akademische Studium an einer Technischen Hochschule aufnahm, können die Studienkosten Fortbildungskosten im ausgeübten Beruf sein, mindestens für die Zeit bis zum Inkrafttreten des Ingenieurgesetzes vom 5. Juli 1965.

 

Normenkette

EStG § 9 S. 1, § 12 Nr. 1, § 19/1; LStDV § 20

 

Tatbestand

Der im Streitjahr 1962 33jährige Steuerpflichtige (Stpfl.) begehrte beim Lohnsteuerjahresausgleich, seine Ausgaben von 1.181,95 DM für das Studium an der Technischen Hochschule als Werbungskosten zu berücksichtigen. Das Finanzamt (FA) und das Finanzgericht (FG) lehnten das ab, weil sie die Ausgaben als Ausbildungskosten für einen neuen Beruf ansahen. Der Stpfl. ist als Kraftfahrzeug- und Motorenschlosser ausgebildet und hat als solcher bei mehreren Industriefirmen gearbeitet. Er schloß einen Fernkursus als Kraftfahrzeugingenieur im Jahre 1956 mit Erfolg ab und legte im Frühjahr 1958 die Sonderreifeprüfung für das Hochschulstudium (Begabtenabitur) ab. Er arbeitete zuletzt bei einer AG als Ingenieur und Konstruktionsgruppenleiter und wurde von ihr für das Hochschulstudium beurlaubt. In den Semesterferien arbeitete er wieder bei der AG und bezog dafür im Jahre 1962 ein Gehalt von 6.399 DM.

Das FG hält die Kosten des akademischen Studiums in der Regel für Ausbildungskosten, weil ein Zusammenhang mit konkreten künftigen Einnahmen nicht bestehe. Auch wenn der Stpfl. bereits längere Zeit im Berufsleben gestanden habe und von seiner Firma zum akademischen Studium beurlaubt werde, sei es nicht anders. Es sei verständlich, wenn die AG bei dem großen Bedarf an technischen Fachkräften das Arbeitsverhältnis nicht löse. Der Stpfl. könne aber trotzdem nach dem Abschluß seines Studiums das Angestelltenverhältnis bei der AG kündigen. Die AG habe auch dem Stpfl. keine Zusagen für die Zeit nach dem Studium gemacht. Seine Arbeit in den Ferien leiste er als Werkstudent.

 

Entscheidungsgründe

Die Revision des Stpfl., mit der er die Verletzung von Bundesrecht rügt, ist begründet.

Zu entscheiden ist, ob die streitigen Ausgaben des Stpfl. (nichtabzugsfähige) Ausbildungskosten oder (als Werbungskosten abzugsfähige) Fortbildungskosten im ausgeübten Beruf sind. Wie der Senat wiederholt ausgesprochen hat, ist der Begriff "Fortbildungskosten" nicht zu eng zu fassen. Ausgaben eines Steuerpflichtigen, die gleichzeitig der Fortbildung im ausgeübten Beruf und der Ausbildung für einen neuen Beruf dienen, sind nach dem Urteil VI 45/63 U vom 28. Juni 1963 (Sammlung der Entscheidungen des Bundesfinanzhofs Bd. 77 S. 313 - BFH 77, 313 -, BStBl III 1963, 435) Werbungskosten. Nach dem Urteil des Senats VI 5/65 vom 25. Januar 1966 (BFH 84, 543, BStBl III 1966, 198) sind die Kosten für ein akademisches Studium allerdings nur Werbungskosten, wenn ein Steuerpflichtiger durch das Studium seine Kenntnisse in dem ausgeübten Beruf erweitern und vertiefen will. Im Urteil des Senats VI 81/58 U vom 13. November 1959 (BFH 70, 143, BStBl III 1960, 53) wurden die Kosten des akademischen Studiums eines Betriebsprüfers der Finanzverwaltung als Werbungskosten anerkannt, weil der Betriebsprüfer in seinem bisherigen Beruf blieb und sich durch das betriebswirtschaftliche Studium fortbildete, um in seinem ausgeübten Beruf besser voranzukommen. Im Urteil VI 146/62 U vom 24. August 1962 (BFH 75, 610, BStBl III 1962, 489) ließ der Senat die Ausgaben eines Schiffsmaschinenbaugesellen für den Besuch einer Schiffsingenieurschule als Fortbildungskosten (Werbungskosten) zum Abzug zu. Bei der Abgrenzung von Ausbildungs- und Fortbildungskosten hat den Senat nicht zuletzt der Gedanke geleitet, daß im öffentlichen Interesse das Streben nach der Verbesserung der beruflichen Leistungen auch steuerlich zu fördern sei (vgl. dazu auch das Urteil des IV. Senats IV 339/64 U vom 25. März 1965, BFH 82, 305, BStBl III 1965, 357).

Nach der Rechtsprechung des Senats ist allerdings grundsätzlich das akademische Studium als Ausbildung für einen neuen Beruf zu verstehen, weil das akademische Studium gewöhnlich Berufschancen gibt, die einem Nichtakademiker verschlossen sind. In der Regel tritt, wer nach der Ausübung eines anderen Berufs ein akademisches Studium aufgenommen und abgeschlossen hat, nicht in den früheren Beruf zurück, sondern erhält eine andere gehobene Berufsstellung. In dem erwähnten Fall des Betriebsprüfers hat der Senat akademische Studienkosten als Fortbildungskosten nur anerkannt, weil der Betriebsprüfer nach Abschluß der Studien in seiner Laufbahn blieb und keinen Anspruch auf übernahme in den "höheren Dienst" stellte.

Bei der Abgrenzung der Fortbildungskosten von den Kosten der Berufsausbildung ist auch die Entwicklung der Verhältnisse in Betracht zu ziehen (§ 1 Abs. 2 StAnpG). Auch die besonderen Umstände des Einzelfalls haben ihr Gewicht. So kann es z. B. eine Rolle spielen, ob bei einem Steuerpflichtigen in fortgeschrittenen Jahren, der bereits länger im Erwerbsleben gestanden hat, das spät aufgenommene akademische Studium nach der Lebenserfahrung voraussichtlich zu einem Berufswechsel führen wird. Das wird oft der Fall sein, wenn das akademische Studium den Zugang zu den freien Berufen im Sinne des § 18 Abs. 1 Ziff. 1 EStG oder dem höheren Staatsdienst eröffnet. Im Streitfall war der Stpfl. vor der Aufnahme des akademischen Studiums bereits seit Jahren als Ingenieur in verantwortlicher Stellung bei der AG tätig gewesen und blieb auch in der studienfreien Zeit bei der AG beschäftigt. Seine Stellung ist dadurch wesentlich anders als die eines sogenannten Werkstudenten, bei dem der Senat die Kosten des akademischen Studiums nicht als Werbungskosten anerkannt hat (Urteil VI 5/65, a. a. O.).

Der Stpfl. begann als Industrieingenieur sein Studium an der Technischen Hochschule, er war also, als er das Hochschulstudium aufnahm, bereits "Ingenieur". Die Berufsbezeichnung "Ingenieur" war bis zum Erlaß des Ingenieurgesetzes vom 5. Juli 1965 (BGBl I 1965, 601) in Deutschland nicht geschützt. Ingenieur konnte sich jeder Berufstätig nennen, der in einem technischen Beruf tätig und nicht in der Stellung eines Arbeiters oder Gesellen beschäftigt war. Die Berufsbezeichnung Ingenieur wurde von größeren Industriefirmen oft technischen Angestellten nach mehrjähriger erfolgreicher Tätigkeit zuerkannt. Das ist allerdings jetzt nicht mehr möglich. Nunmehr gibt es nur noch den Titel "Diplomingenieur" nach erfolgreichem Abschluß einer Hochschule oder den Titel "graduierter Ingenieur" nach Abschluß einer anerkannten Ingenieurfachschule. Wer bereits vor dem Inkrafttreten des Ingenieurgesetzes die Berufsbezeichnung "Ingenieur" geführt hat, darf sie weiter führen. Da das Streitjahr 1962 vor dem Inkrafttreten des Ingenieurgesetzes vom 5. Juli 1965 liegt, hat der Senat keine Veranlassung zu prüfen, wie der Streitfall zu beurteilen wäre, wenn er nach dem Inkrafttreten des Ingenieurgesetzes läge. Hier erscheint es ausschlaggebend, daß der Stpfl. vor der Aufnahme seines akademischen Studiums bereits Industrieingenieur war und diesen Beruf auch während der Semesterferien weiter ausübte. Wenn auch innerhalb des Ingenieurberufs deutlich zwischen den Gruppen der Diplomingenieure, Fachschulingenieure und Ingenieure ohne staatliche Abschlußprüfung unterschieden wurde, so waren doch oft die Berufschancen eines Diplomingenieurs nicht größer als die eines tüchtigen Ingenieurs, der als Selfmademan wie der Stpfl. besondere Leistungen gezeigt hatte. Der Senat ist der Auffassung, daß alles dafür spricht, daß der Stpfl. in seinem Arbeitsverhältnis zu der AG bleibt, seinen bisherigen Beruf weiter ausübt und durch das akademische Studium seine fachlichen Kenntnisse erweitern und mit der Berufsbezeichnung "Diplomingenieur" seinen zielbewußten Berufsgang vollenden will, um noch besser voranzukommen.

Die Vorentscheidung, die die Besonderheiten des Streitfalls bei der Bestimmung des Begriffs "Fortbildungskosten" nicht ausreichend gewürdigt hat, war insoweit aufzuheben. Die Sache ist spruchreif. Der Senat betrachtet die streitigen Kosten des Stpfl. als Werbungskosten, weil sie zur Fortbildung im ausgeübten Beruf gedient haben. Das FA hat nunmehr den Lohnsteuerjahresausgleich dementsprechend vorzunehmen.

 

Fundstellen

Haufe-Index 412372

BStBl III 1967, 200

BFHE 1967, 473

BFHE 87, 473

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